Perathoner & Pfefferl

Abrechnungsbetrug

Darunter versteht man das vorsätzliche (mindestens mit dolus evenualis, also bedingtem Vorsatz) Abrechnen von ärztlichen Leistungen die gar nicht oder nicht in dem abgerechnetem Umfang durch den Arzt erbracht wurden. Dies muss in Bereicherungsabsicht geschehen.

Das Problematische an dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges ist , dass meist sehr viele Fälle über einen erheblichen Zeitraum vorgeworfen werden. Wenn dann bei der Berechnung des Schadens ein Schaden von mehr als 50.000 € entstanden ist, wird daraus ein besonders schwerer Fall des Betruges (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) mit einer Mindestfreiheitstrafe von 6 Monaten. Der Strafrahmen liegt dann bei Freiheitstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.

Selbst wenn sich der nachweisbare Schaden weit unter 50.000 € beläuft, wird dem Arzt nicht selten ein gewerbsmäßiges Handeln vorgeworfen (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Auch dies stellt einen besonders schweren Fall des Betruges mit der oben genannten Strafandrohung von mindestens 6 Monaten Freiheitstrafe dar.

Nicht jedes falsche Abrechnen stellt aber zwingend einen Betrug dar. Ist der Arzt bei Rechnungsstellung überzeugt davon, er hätte eine (tatsächlich nichterbrachte) Leistung erbracht, so stellt dieser Irrtum keinen Betrug dar, weil hier der Vorsatz fehlt. Dennoch werden die Ermittlungsbehörden nicht einfach klein beigeben, wenn diese Behauptung erhoben wird. Vielmehr wird aus der Gesamtschau der Indizien dann z.B. der Vorsatz vermutet, wenn der Arzt sich immer nur zu seinem Vorteil „vertan“ hat.

Mit der strafrechtlichen Verurteilung kann ein Berufsverbot oder der Verlust der Approbation einhergehen.