Neben dem Arzt, der versehentlich ein Betäubungsmittel verschreibt, ohne dabei ein Betäubungsmittelrezept zu verwenden (ja das passiert tatsächlich trotz Warnung der EDV immer wieder) und Ärzten die bei der Verschreinung von Betäubungsmitteln die Dosierung (Höchstmengenüberschreitung) und die Dauer (Reichdauerberechnung) falsch berechnen, sind Substitutionsärzte die gefährdetsten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG macht sich ein Arzt dann strafbar, wenn er ohne Handlungsalternativen geprüft zu haben und ohne Indikationsstellung Betäubungsmittel (BtM) verschreibt. Gerade die BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) hält große Stolpersteine wie zum Beispiel die Höchstmengenüberschreitung (ohne den Buchstaben A auf das Rezept zu schreiben) oder die Reichdauerüberschreitung bereit. Generell passiert es recht häufig, dass die vorgeschriebenen Kennzeichnungen der Betäubungsmittelrezepte mit den Buchstaben A, S,N,Z, und K vergessen werden oder Dokumentationspflichten verletzt werden. Auch die Take-Home-Mitgabe durch den Arzt stellt ein Verstoß gegen das AMG dar, der strafbewehrt ist.
Die Konsequenzen einer Verurteilung (auch bei einer Geldstrafe) sind unter anderem auch, dass der Arzt keine Azubis mehr ausbilden darf.