Perathoner & Pfefferl

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen-Korruption

Was versteht man unter Korruption? Wer als Angestellter sich oder einem Dritten einen Vorteil dafür versprechen lässt , dass er bei dem Bezug von Waren oder gewerbliche Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt, erfüllt den Straftatbestand des § 299 StGB (Vorteilsnahme im geschäftlichen Verkehr). Bestraft wird auch derjenige, der einem Angestellten diese Vorteile verspricht.

Diesen Straftatbestand kann der niedergelassene, freiberuflich tätige Arzt nicht erfüllen!! Ein Selbständiger ist kein Angestellter und im Strafrecht gilt das Analogieverbot. So hob der BGH ein Urteil gegen eine freiberuflich tätige Ärztin auf, die durch einen Arzneimittelhersteller dafür Zahlungen erhalten hatte, dass sie dessen Präparate verschrieb. Der BGH hat in seinem Urteil den Gesetzgeber aufgefordert diese Gesetzeslücke zu schließen.

Angestellte von Krankenhäusern oder auch angestellten Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) können sehr wohl gegen diese Vorschrift verstoßen. Ein einfaches Beispiel zeigt, wie ein angestellter Arzt ohne einen für sich erkennbaren Vorteil gegen diese Vorschrift verstoßen kann.

Ein Pharmaunternehmen zahlt an ein Krankenhaus eine als Verordnungsmanagement bezeichnete Prämie für die Verordnung eines Arzneimittels. Der Arzt, der diese Vereinbarung mitträgt dürfte sich strafbar machen. Es müsste sich übrigens nicht einmal um eine Zahlung handeln, ein „geschenktes“ neues Telefaxgerät würde als Vorteil ausreichen.

Der neu eingeführte § 299 a StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB einzuführen, stellt dieses Verhalten auch für  niedergelassener Ärzte unter Strafe.

299 a StGB lautet:

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.