Perathoner & Pfefferl

Körperverletzung durch Arzt

Vorweg erklärt sei, dass auch ein Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde den objektiven Tatbestand des § 223 StGB (Körperverletzung) erfüllt. Bei dem Mediziner mag das auf Unverständnis stoßen, für den Juristen ist es völlig klar, weil es systematisch richtig und nachvollziehbar ist.

„Geheilt „ wird das durch die Einwilligung des Patienten in die Körperverletzung. Wichtig zu wissen ist, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn der Patient richtig aufgeklärt wurde und der Eingriff „lege artis“ erfolgt ist. In den Fällen in denen eine Einwilligung des Patienten nicht einzuholen ist (z.B. Notoperation des Patienten ohne Bewusstsein) wird von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen.

Unserer Erfahrung nach sind die Fälle einer Verurteilung wegen Körperverletzung eher selten.

Körperverletzung durch den Arzt, der keiner ist

Es kommt tatsächlich immer wieder vor, dass Absolventen der Medizin eines der Staatsexamen nicht bestehen und sich dennoch eine Approbation als Arzt erschleichen (oder fälschen). In diesen Fällen werden alle "ärztlichen" Handlungen als Körperverletzung angesehen und verfolgt, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Das ist kein alltägliches Delikt, und dennoch hat der Autor dieses Artikels schon einige solcher Fälle verteidigt.