Perathoner & Pfefferl

Gerade „Homegrower“ unterschätzen oft die strafrechtlichen Auswirkungen beim Anbau von Betäubungsmitteln, wie die Praxis als Anwalt für Drogendelikte zeigt.

Gesetzt den Fall, man würde beispiels­weise Cannabis anbauen oder Azteken­salbei, mescalin­haltige Kakteen­arten oder psilocybin­haltige Pilze kulti­vieren oder Samen von Betäubungs­mittel­pflanzen aus­sähen oder ver­äußern: Das Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) kennt für alle Fälle eine straf­recht­liche Regelung. Beschul­digte „Homegrower“, also Personen, denen der Anbau von Betäubungs­mitteln vorge­worfen wird, finden deshalb in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl einen auf Drogen­delikte speziali­sierten Anwalt, der sich diskret und um­fassend für ihr Recht enga­giert. Um uns als Rechts­beistand und Fach­anwalt für Strafrecht mit Spezial­gebiet Betäubungs­mittel­recht einzu­schalten, wählen Sie bitte:

089 931413

Bevor sich das Wachstum von Betäubungs­mittel­pflanzen zu einem großen Problem auswächst, infor­mieren wir Sie hier als Anwalt und Experte für Drogen­delikte in abstrakt genereller Form.

Allein der Besitz von Samen eines pflanz­lichen Betäubungs­mittels stellt keinen Anbau und damit auch noch keinen straf­recht­lichen Tat­bestand dar. Sind die Samen aber zum Anbau bestimmt, so ist bereits dies strafbar. Unter Anbau von Betäubungs­mittel­pflanzen ver­steht man das „ohne Erlaub­nis erfol­gende Erzielen pflanz­lichen Wachs­tums durch gärtne­rische Bemühungen“. Die unge­wollte, also wilde Aus­saat durch Vögel und Wind fällt nicht darunter, sehr wohl aber die Aus­saat durch Menschen sowie die Pflege oder die Auf­zucht von in den Anlagen I bis III zum Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) ge­nann­ten Betäubungs­mittel­pflanzen. Mit anderen Worten: Würde man ohne Erlaubnis Samen eines pflanz­lichen Betäubungs­mittels auf frucht­baren Boden streuen und diese sich an­schließend selbst über­lassen, würde ein „Einbringen von Samen in die Erde“ vor­liegen und damit ein straf­rele­vantes Ver­halten nach § 29 – Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG). Eben­solches liegt im Übrigen auch vor, wenn im heimischen Blumen­topf auf der Fenster­bank Cannabis oder mescalin­haltige Kakteen­arten ge­deihen – und nicht immer gehen die Ermitt­lungen so glimpf­lich aus wie im Fall des Grünen-Politikers Cem Özdemir. Ein straf­bewehrter Anbau liegt außer­dem auch bei der Auf­zucht nicht wirkstoff­haltiger Betäubungs­mittel­pflanzen vor. Die anwalt­liche Beratung im Einzel­fall ist grund­sätzlich bei jeder Beschul­digung im Zusammen­hang mit dem BtMG ratsam. Denn im Gegen­satz zu einer Person, die des Anbaus von Betäubungs­mitteln beschul­digt wird, erhalten wir in Straf- und Bußgeld­verfahren als mandatier­ter Anwalt für Drogen­delikte volle Akten­einsicht – selbst­verständ­lich bundesweit.

Wer sogenannte CBD-Samen erwirbt, sollte bedenken, dass Privat­personen der Anbau des THC-armen Nutzhanfs nicht erlaubt ist.

CBD steht für Cannabidiol. Dieser Inhalts­stoff wird aus den Blüten der weib­lichen Cannabis­pflanze ge­wonnen und hat keine psycho­aktive Wirkung. Im Gegen­satz zu der als THC bezeich­neten Substanz Tetra­hydro­cannabinol bzw. Delta-9-Tetra­hydro­cannabiol: Sie ist für die psycho­aktive Wirkung ver­schie­dener Hanf­produkte verant­wortlich. CBD wie auch THC sind Bestand­teile der Cannabis­pflanze und haben ein unter­schied­liches Wirkspektrum. Alle Hanfprodukte die frei von THC sind, sind straf­recht­lich unbedenk­lich. Aller­dings gibt es momen­tan noch keine Züchtungen, die komplett frei von THC sind. Dennoch macht sich nach dem BtMG nicht straf­bar, wer aus den als THC-frei ange­priesenen CBD-Cannabis-Samen Hanf­gebäck oder Schoko­lade oder andere Lebens­mittel für den Eigen­bedarf gewinnt. Sofern aber andere Personen in den Genuss kommen, liegen gleich mehrere Tat­bestands­varianten des § 29 BtMG (Betäubungs­mittel­gesetz) vor: Kuchen- und Plätzchen­bäcker etwa machen sich wegen der Abgabe von Betäubungs­mitteln straf­bar; der Abgabe liegt generell ein ille­galer Besitz von BtM zugrunde und even­tuell stehen auch der Vor­wurf des Handel treibens und des ille­galen Anbaus von Betäubungs­mitteln im Raum. Ob gegen die so bewir­teten und ertapp­ten Personen ein Straf­ver­fahren und/oder ein Disziplinar­verfahren wegen Besitz von Betäubungs­mitteln einge­leitet wird, hängt maß­geblich von der Recht­sprechung im jewei­ligen Bundesland ab. Ferner gilt, dass der Verkauf von jeg­licher Art von Cannabis-Samen in Deutsch­land praktisch immer strafbar ist. Und allein das Deklarieren als Vogel­futter – mit dem Hinweis, dass der Anbau ver­boten ist –, reicht bei Weitem nicht aus. Das zeigt die lang­jährige Praxis als auf Drogen­delikte speziali­sierter Anwalt. Ungeachtet dessen macht sich nicht straf­bar, wer Cannabis-Samen aus einem EU-Land bestellt, da in der EU freier Waren­verkehr herrscht. Es ist also legal, Cannabis-Samen aus EU-Ländern zu bestellen; es ist aber sehr wohl straf­bar, diese Cannabis-Samen in Deutsch­land anzu­bauen oder mit ihnen zu handeln.

Als Anwalt und Spezialist für Drogen­delikte kennen wir natürlich das Einheits­abkommen ebenso wie die Paragrafen des BtMG und die straf­relevanten Betäubungs­mittel­pflanzen.

Betäubungsmittelpflanzen sind solche, die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt sind. Diese Anlagen werden konti­nuier­lich aktua­li­siert – wie auch die Tabellen des Ein­heits­abkommens über die Betäubungs­mittel , das 1964 als UN-Konvention gegen narkotische Drogen in Kraft getreten ist. Heute bindet das Abkommen 180 Staaten und bestimmt teil­weise direkt nationale Sucht­gift­gesetze. Überdies ist das Einheits­abkommen die Grund­lage weltweiter Drogen­kontrolle und Strafverfolgung. Die nachfolgende Auf­listung der straf­rele­vanten Betäubungs­mittel­pflanzen gemäß Betäubungs­mittel­gesetz erhebt keinen Anspruch auf Voll­ständig­keit. Wichtig zu wissen (aus der Sicht des auf Drogen­delikte speziali­sierten Anwalts) ist jedoch, dass es keine recht­liche Bewandtnis hat, ob in Betäubungs­mittel­pflanzen ein Wirk­stoff­gehalt ent­halten ist oder nicht.

Homegrowing und Indoor-Plantagen in Deutschland: Cannabis-Gärtner∗innen begehen grund­sätzlich Drogendelikte.

Schon kleinste „Drogen-Plantagen“ haben in Deutsch­land straf­recht­liche Auswirkungen. Viele Konsu­menten wollen Cannabis nicht auf dem Schwarz­markt kaufen; sie kommen daher auf die Idee, selbst daheim, in Garten, Keller oder Wohnung anzu­bauen. Nachdem die Utensi­lien, die für den Anbau von Marihuana benötigt werden, leicht übers Inter­net zu bestellen und in einigen Groß­städten sogar in Growshops direkt erhält­lich sind, steigen auch die Fälle von Home­growing und Indoor-Plantagen in Deutsch­land stetig. Doch selbst kleinere Plantagen, die zumeist in Kellern bewirt­schaftet werden, liefern prak­tisch immer eine nicht geringe Menge an THC. Weshalb etwa das Ober­bayerische Landes­gericht ent­schieden hat, dass man schon mit zwei beschlag­nahmten weib­lichen Hanf­pflanzen (Cannabis) verklagt werden kann. Homegrower-Plantagen werden von der Polizei abge­erntet und komplett in ein Labor geschickt. Dort werden die voll­ständigen Pflanzen getrock­net und ge­wogen. Dann wird erst der durch­schnitt­liche Wirk­stoff­gehalt ermit­telt und danach auf Grund des Pflanzen­gewichts das Gewicht des reinen Wirk­stoffs. Häufig ist der Wirk­stoff­gehalt aus Indoor-Plantagen, also Homegrower-Anlagen, beacht­lich gut. Er liegt nach unserer Erfahrung als Anwalt für Drogen­delikte zwischen 8 % und 15 %. – Bei 15 % Wirkstoff­gehalt reichen schon 50 Gramm Pflanzen­masse aus, um den Tat­bestand des Besitzes von Betäubungs­mittel (BtM) in nicht geringer Menge tat­einheit­lich mit dem Anbau von Betäubungs­mitteln zu er­füllen. Damit beträgt die zu ver­hängende Mindest­strafe lt. BtMG „ein Jahr Freiheits­strafe“ (der mögliche Straf­rahmen beträgt zwischen einem und 15 Jahren Freiheitsstrafe). Wenn die Verteidigung stich­haltig und glaub­haft darlegen kann, dass zu erwarten ist, dass der Delinquent künftig keine Straf­tat mehr begehen wird, kann die Freiheits­strafe zur Bewährungs­strafe ausge­sprochen werden. An eine Strafe, die nicht im polizei­lichen Führungs­zeugnis erscheint, ist aller­dings kein Gedanke mehr zu ver­schwenden – das ist bei einer nicht geringen Menge in Tat­einheit mit dem Anbau von Betäubungs­mitteln schlicht und er­greifend undenkbar. Da die Staatsanwaltschaft dazu ver­pflichtet ist einzu­schreiten, wenn tat­sächliche Anhalts­punkte wegen einer verfolg­baren Straf­tat vor­liegen, wird sie in vielen Fällen außer­dem versuchen, dem beschul­digten „Homegrower“ ein gewerbs­mäßiges Handel treiben nach­zuweisen. Dazu wird nach ent­sprechenden Aufzeich­nungen (über Verkäufe und Abnehmer) gesucht – zumeist in WhatsApp-Nach­richten, in SMS und E-Mails sowie in Social-Media-Postings, also auf (beschlag­nahmten) Computern/Laptops, Fest­platten und (Mobil-)Telefonen. Obend­rein kann der Drogen­besitz Aus­wirkungen auf die Fahr­erlaubnis (siehe dieser Artikel) haben.

Nachbarn und Mitwissende machen sich dann strafbar, wenn sie zu Helfern werden.

Homegrower- und andere Indoor-Plantagen fallen im All­ge­meinen durch hohe Strom­kosten und/oder den typischen süß­lichen Marihuana-Geruch auf. Mitbe­wohner, die selbst keiner­lei Pflege der Pflanzen über­nehmen, aber von der Aufzucht­anlage wissen, machen sich nur dann strafbar, wenn sie den Täter (auch psychisch) unter­stützen, also Beihilfe leisten. Aufge­deckt werden die illegalen Homegrower- und Indoor-Plantagen von den ermit­teln­den Beamten zumeist mittels Wärme­bild­kameras, die die Hitze­ent­wicklung der strom­fressenden, wachstums­fördernden Lampen be­legen, bevor dann eine Sonder­einheit aus­rückt und dem Treiben ein jähes Ende macht.

Auf ein Wort.

 In der täglichen Praxis als Anwalt für Drogen­delikte zeigt sich, dass bei Online-Anbietern von Aufzucht- oder Bewässerungs­anlagen mit Sitz in Ländern, die das Einheits­abkommen (siehe oben) ratifi­ziert haben, immer häufiger Kunden­daten beschlag­nahmt werden. Die Polizei fängt dann (länder­über­greifend) an, gegen diese Kunden zu ermitteln oder diese aufzusuchen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass keinem Polizei­beamten der Zutritt zur Wohnung ge­währt werden muss, wenn dieser keinen Durch­suchungs­beschluss hat oder wenn nicht wegen „Gefahr im Verzug“ eine Durch­suchung der Wohnung ohne Beschluss ange­ordnet wurde. Sollten Sie also gefragt werden, ob Sie den Polizei­beamten frei­willig in die Wohnung lassen, können Sie dies verweigern. Die Kanzlei Perathoner & Pfefferl ist für Mandanten gerade auch in solch einem Fall rund um die Uhr, also 24/7 er­reich­bar. Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über den Anwalts­notdienst zu erfahren oder um ihn direkt zu nutzen. Ihr Rechts­anwalt Michael D. Pfefferl, Fach­anwalt für Strafrecht und Verteidiger seit 1998 in Betäubungs­mittel­strafsachen, wird Ihnen bei zur Last gelegten Drogen­delikten bzw. beim Vorwurf, gegen das Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) ver­stoßen zu haben, konsequent zu Seite stehen.