Perathoner & Pfefferl

Legal Highs: Kräutermischungen, Badesalz, Herbal Highs

Legal Highs, sind häufig, anders als es die Übersetzung (legale Drogen) vermuten läßt, alles andere als legal. Sie fallen heute unter den Begriff NPS (Neue Psychoaktive Substanzen) und viele unter das Betäubungsmittel-Gesetz.

Meist werden "Kräutermischungen" im WWW oder im darknet bestellt. Mit Kräutern hat das eigentlich nicht viel zu tun, denn diese sind zwar in den Mischungen enthalten, dienen aber nur als Träger für die in der Regel chemisch hergestellten Cannabinoide, die auf die Kräuter aufgebracht werden. Diese entfalten ähnlich berauschende Wirkung wie Marihuana und sollen legal sein?
Kann das sein?

Arzneimittel versus Betäubungsmittel

Bis vor kurzem war die Antwort NEIN. Denn solange die auf die Kräuter aufgeträufelten Substanzen nicht in den Anlagen des BtMG zu finden war, wurde eine Anwendbarkeit des BtMG verneint und das AMG (Arzneimittelgesetz) angewandt. Damit war eine Strafbarkeit gegeben.

Der EuGH hat aber entschieden, dass legal highs nicht unter das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen, grob gesagt, weil Arzneimittel  (vereinfacht) der Heilung oder der Diagnose diene.  Das sei bei diesen Substanzen  nicht der Fall.

Heute muss die Antwort differenziert ausfallen.
Allein der Besitz (oder Erwerb oder das Handeltreiben) von (psychoaktiven) Substanzen, die in der Anlage II des BtMG gelistet sind, ist nach dem BtMG strafbar. Nachdem dem Urteil des EUGH war für den Gesetzgeber dringender Handlungsbedarf gesehen worden und die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird andauernd erweitert.

Hier einige der Substanzen, die in die Anlage II des BtMG aufgenommen wurde:

JWH-007, JWH-015, JWH-081, JWH-122, JWH-200, JWH-203, JWH-210, JWH-250, JWH-251,JWH-018, JWH-019, JWH-093, CP 47, 497, CP 47, 497-C6, CP 47, 497-C8 und CP 47, 497-C9, m-CCP, 4-MMC, 4-FA, 1-Adamantyl,(1-pentyl-1H-indol-3-yl)methanon, AM-694, Butylon, Ethcathinon, 4-FMC, 4-FMA, p-FPP, 4-Fluortropacocai, Methedron, PMEA, 4-Methylamfetamin, MBZP, MDPV, 4-MEC, Methylon, Naphyron, RCS-4, TFMPP und AM-2201

Die Auswahl ist keineswegs vollständig oder abschließend, der „Markt“ ist hier so in Bewegung, dass stetig neue Substanzen in die Anlage 2 des BtMG aufgenommen werden.

Neue Substanzen als Betäubungsmittel

Immer mehr Substanzen fallen unter Betäubungsmittel (im Sinne des BtMG) und das hat strafrechtliche Konsequenzen für die Konsumenten

Es findet eine Art "Wettlauf" statt, denn diejenigen die die "legal Highs" verkaufen, müssen immer wieder nur einen Molekül in der Formel ihrer Stoffe abändern, um wieder ein "legales" Produkt zu haben, welches nicht unter die Anlage II des BtMG fällt. Sobald derartige Stoffe auftauchen wird der Gesetzgeber wieder die Anlage II abändern und die Substanz aufnehmen.
Was bedeutet das für den Konsumenten??

Es ist reines Glückspiel, ob die verwendeten Substanzen "die richtigen" sind oder schon in die Anlage des BtMG Eingang gefunden haben. Von den gesundheitlichen Risiken einmal ganz abgesehen, ist das strafrechtlich gesehen ein russisches Roulett. Beinahe monatlich werden weitere/neue Substanzen (in Wirklichkeit sind es altbekannte Betäubungsmittel, in deren chemischer Struktur nur ein Molekül geändert wird) in BtMG bzw. in die Anlagen der nichtverkehrsfähigen BtM eingefügt.
Es gibt durchaus Fälle, in denen der Konsument eine Kräutermischung zu einer Zeit gekauft hat, als sie noch legal war, in der Folge wurde die spezifische Droge aber in das BtMG aufgenommen. Werden dann die ehemals legal erworbenen Drogen bei ihm gefunden, sieht er sich dem Vorwurf des unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln ausgesetzt.

Außerdem kommt es immer wieder vor, dass Drogenhändler damit werben angeblich legale Substanzen zu verwenden, dies aber nicht zutrifft. Ansehen kann man das einer Kräutermischung nicht.

 

Auf ein Wort:

Wir werden oft gefragt, wie es zu Verfahren gegen den Konsumenten und Käufer dieser Drogen kommt.
Häufig werden Beschuldigte völlig überraschend mit einem Durchsuchungsbeschluss konfrontiert. Das resultiert daher, dass ein entsprechender online shop "hochgenommen" wurde. Auch wenn dort mit Bitcoins bezahlt wurde, wird  dank der meist guten Dokumentation des Shopsystems dann gegen alle Kunden, die Ware erhalten haben, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein entsprechender Durchsuchungsbefehl erlassen wird.  Das dauert manchmal Monate oder Jahre, bis die Listen des Drogenhändlers abgearbeitet wird, zumal oft verschiedene Bundesländer miteinander zusammen arbeiten.  Der Autor dieses Artikels hatte allein in München über 15 Verfahren die aus der Festnahme eines Shop-Betreibers in Leipzig (bei dem über 300 kg Drogen sichergestellt wurden) resultieren. Obwohl des Festnahme und Verurteilung des Dealers schon 2 Jahre zurückliegen, bekommen die Kunden dieser Seite immer noch Besuch von der Polizei. Es wurden mehrere Tausend Verfahren im In- und Ausland in Gang gesetzt.

In jedem Fall raten wir jedem Betroffenen, schon im Ermittlungsverfahren einen in Betäubungsmittelsachen erfahrenen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, einzuschalten.

 

 


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.