Sie sind mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder dem KCanG in Konflikt geraten? Als Fachanwalt setzen wir uns für Ihr Recht ein.
Die Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl verteidigt Sie in allen Ermittlungs- und Strafverfahren, bei denen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürzt BtMG) als Vorwurf im Raum steht. Michael D. Pfefferl ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Expertise auch im Jugendstrafrecht. Als spezialisierter Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht berät und vertritt er Sie (oder Ihr Kind) bei vorgeworfenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 29 - 34 BtMG in außergerichtlichen Verfahren, in der öffentlichen Hauptverhandlung und in Untersuchungshaft. Perathoner & Pfefferl engagiert sich diskret und umfassend für Mandanten – seit 1998 und nicht nur in der Metropolregion München, sondern auch bundesweit. Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl ist vertretungsberechtigt an allen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in Strafsachen. Wenn Sie uns jetzt einschalten wollen, weil Sie (oder ein Familienmitglied) mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Konflikt geraten sind, wählen Sie bitte:
089 931413
Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder gegen das KCanG vorgeworfen wird, verteidigen wir Sie als Fachanwalt mit aller Konsequenz.
Wenn beispielsweise der illegale Besitz oder der Anbau von Cannabis als Delikt im Raum steht oder wenn Sie oder Ihr Kind wegen dem Besitz von „Designerdrogen“ (die irreführend auch als „Legal Highs“ oder „Kräutermischungen“ bezeichnet werden) zum Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wurde(n), zögern Sie nicht: Sie brauchen einen Rechtsanwalt, der spezialisiert ist auf das BtMG. Denn Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nimmt der deutsche Gesetzgeber sehr ernst. Sich der Konsequenzen zu entziehen, kann, wenn überhaupt, nur mit einem erfahrenen Rechtsbeistand gelingen. Schnell handeln und einen Fachanwalt einschalten sollten Sie auch, wenn am Ende einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein positiver Drogentest gegen Sie und für den Entzug vom Führerschein wegen BtMG spricht. Oder wenn gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandel eingeleitet wurde respektive die Staatsanwaltschaft nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens eine Anklageschrift beim zuständigen Amts- oder Landgericht eingereicht hat. Warten Sie nicht so lange, bis das Gericht einen Pflichtverteidiger beauftragt, sondern nehmen Sie Ihr Recht wahr, den erfahrenen Rechtsanwalt für Drogendelikte selbst auszuwählen. Als Fachanwalt wendet Michael D. Pfefferl konsequent die geeignete Strategie an, um Sie oder Ihr Kind (ggf. auch als Pflichtverteidiger) zu verteidigen, ungeachtet welcher Verstoß Ihnen gemäß § 29 Straftaten des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz;- BtMG) zur Last gelegt wird.
Ein Fachanwalt BtMG sollte rund um die Uhr für Mandanten erreichbar sein. Deshalb bieten wir Ihnen unseren Anwaltsnotdienst an.
Aus Erfahrung wissen wir, dass Sie in bestimmten Fällen auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten unserer Kanzlei dringend einen Fachanwalt brauchen, der bei allen BtMG-Vergehen als erfahrener Strafverteidiger Ihre Rechte wahrnimmt. Ob bei nächtlicher Hausdurchsuchung und anderen Amtshandlungen oder auf dem Polizeipräsidium: Die Kanzlei Perathoner & Pfefferl ist für Mandanten (bestehende und solche, die ein Mandat erteilen wollen) rund um die Uhr, also 24/7 erreichbar. Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über den Anwaltsnotdienst zu erfahren oder um ihn direkt zu nutzen, weil Sie bezichtigt werden, einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben und nun anwaltlichen Beistand durch einen Fachanwalt BtMG brauchen.
„Sagen Sie jetzt nichts …“. Um hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen des BtMG wegen Drogenbesitz oder Drogenhandel auf Nummer sicher zu gehen, befolgen Sie den Rat von einem Fachanwalt.
Was von einem der vielseitigsten deutschen Humoristen einst perfekt mit einer Nudel in Szene gesetzt wurde, sollte Ihnen nur recht und billig sein: Bis zum Eintreffen Ihres Fachanwalts sollten Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen – unbedingt. Sie müssen gegenüber den Beamten lediglich Ihre Personalien angeben. Und dabei sollten Sie es in Ihrem eigenen Interesse belassen und alldieweil einfach weiterlesen. Denn nachfolgend behandeln wir in abstrakt genereller Form einige Fragen, die sich für Mandanten in den meisten Fällen automatisch stellen.
Was fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und welche Strafen kennt das BtMG?
Das Betäubungsmittelgesetz, abgekürzt BtMG, ist das Bundesgesetz, das den Umgang mit legalen und nicht legalen Drogen regelt. Im BtMG werden also Straftatbestände und Strafen definiert. Der Gesetzgeber hat unter anderem den unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel, die unerlaubte Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmittel sowie das Handel treiben mit Betäubungsmitteln sowohl in geringen als auch in nicht geringen Mengen nebst der Einfuhr streng geregelt. Die strafrechtlichen Konsequenzen für ein Delikt, das unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, reichen von einer höchst wirksamen Geldstrafe bis zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe. Angesichts der drakonischen Strafen, die bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu erwarten sind, sollten Sie sich im Fall des Falles umgehend Rechtsberatung und Rechtsbeistand suchen. Was auch am Wochenende und in der Nacht gilt. Darüber hinaus regelt das Betäubungsmittelgesetz auch, welche landläufig als Drogen bezeichneten Betäubungsmittel deliktsfähig sind. Welche Drogen vom BtMG erfasst werden, ergibt sich aus dessen Anlagen I bis III. Insbesondere die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird fortlaufend aktualisiert. Was gestern noch als neue psychoaktive Substanz galt, zieht bereits heute strafrechtliche Konsequenzen für die Konsumenten nach sich.
Was ist nach BtMG strafrechtlich relevant? Als Fachanwalt sprechen wir vor allem Ihre Sprache und nicht nur Juristendeutsch.
Der Konsum von Drogen ist erst einmal straffrei – und zwar unabhängig davon, ob es sich um Amphetamin, Cannabis, Ecstasy, Heroin, Kokain, LSD oder Marihuana handelt. Allerdings geht dem Konsum zumeist ein Erwerb voraus, wodurch die Droge(n) in Besitz genommen wurde(n). Und nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafrechtlich relevant sind
- Besitz von Drogen/Betäubungsmitteln
- Handel treiben mit Drogen/Betäubungsmitteln
- Anbau von Drogen/Betäubungsmitteln
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Legal Highs (vermeintlich legale Drogen)
Der Besitz von Amphetamin, Cannabis, Ecstasy & Co. stellt also nach § 29 ff. des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) einen Straftatbestand dar. Selbstverständlich muss dieser durch die Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden. Wie schwer das Delikt letztlich wiegt, hängt zum einen von der „Art“ der Droge ab – einzig Marihuana wird mittlerweile als „weiche Droge“ bezeichnet. Zum anderen kommt bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Menge des jeweiligen Betäubungsmittels eine zentrale Bedeutung bei. Denn das „Gericht kann von einer Bestrafung (…) absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“. Doch was ist eine geringe Betäubungsmittelmenge nach § 29 Abs. 5, § 31a Abs. 1 BtMG? Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht „legaldefiniert“ (wie es im Juristendeutsch heißt). Für Verstöße gegen das BtMG durch Cannabis-Produkte wurden in allen sechzehn Bundesländern Verwaltungsvorschriften, das heißt behördeninterne Vorschriften zur Konkretisierung von Gesetzen erlassen. Sie sehen Richtwerte für die Einstellung der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften vor. Sämtliche Richtwerte sind als Brutto-Gewichtsmengen ausgestaltet und variieren zwischen 6 g und 10 g. Für Verstöße gegen das BtMG durch andere Betäubungsmittel wurden hingegen nur in zwei Bundesländern Verwaltungsvorschriften für die staatsanwaltliche Praxis erlassen. So soll die Staatsanwaltschaft in Hamburg bei einer Brutto-Gewichtsmenge von bis zu 1 g Heroin oder Kokain möglichst von einer Strafverfolgung absehen. Und die Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen kann bis zu einer Brutto-Gewichtsmenge von 0,5 g Amphetamin, Kokain und Heroin von einer Verfolgung absehen. Weitergehende Vorschriften zur Bestimmung der geringen Menge im Sinne des § 31a Abs. 1 BtMG bestehen nicht. Wird die im jeweiligen Bundesland (nicht) festgelegte Grenze zu der „nicht geringen Menge“ {hier bitte intern verlinken} eines Betäubungsmittels überschritten, liegt abweichend vom Grundtatbestand des § 29 BtMG stets ein Verbrechen vor, das wiederum mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, und zwar unabhängig davon, ob der Besitz des Betäubungsmittels für den Eigengebrauch bestimmt war.
Auf ein Wort.
Sie merken, der Vorwurf, einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, erfordert anwaltlichen Beistand. Ohne ein hohes Maß an Erfahrung und Kompetenz ist eine erfolgreiche Verteidigung nicht denkbar. Auch deshalb ist die Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl für ihre Rechtsbeistand suchenden Mandanten in dringenden Fällen (Hausdurchsuchung und Festnahme) rund um die Uhr, also 24/7 erreichbar, also auch jetzt.
Sie erreichen unseren Rechtsanwalt Pfefferl über:
- Email: M.Pfefferl@Perathoner-Pfefferl.de
- Telefon: 089 / 931413
- Fax: 089 / 93932634
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Die veröffentlichten Beiträge und Rundschreiben behandeln Rechtsfragen in abstrakt genereller Form.
Die Lektüre dieser Beiträge und Rundschreiben kann die Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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