Gerade „Homegrower“ unterschätzen oft die strafrechtlichen Auswirkungen beim Anbau von Betäubungsmitteln, wie die Praxis als Anwalt für Drogendelikte zeigt.
Gesetzt den Fall, man würde beispielsweise Aztekensalbei, mescalinhaltige Kakteenarten oder psilocybinhaltige Pilze kultivieren oder Samen von Betäubungsmittelpflanzen aussähen oder veräußern: Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kennt für alle Fälle eine strafrechtliche Regelung. Beschuldigte „Homegrower“, also Personen, denen der Anbau von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, finden deshalb in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl einen auf Drogendelikte spezialisierten Anwalt, der sich diskret und umfassend für ihr Recht engagiert. Um uns als Rechtsbeistand und Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialgebiet Betäubungsmittelrecht einzuschalten, wählen Sie bitte:
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Bevor sich das Wachstum von Betäubungsmittelpflanzen zu einem großen Problem auswächst, informieren wir Sie hier als Anwalt und Experte für Drogendelikte in abstrakt genereller Form.
Allein der Besitz von Samen eines pflanzlichen Betäubungsmittels stellt keinen Anbau und damit auch noch keinen strafrechtlichen Tatbestand dar. Sind die Samen aber zum Anbau bestimmt, so ist bereits dies strafbar. Unter Anbau von Betäubungsmittelpflanzen versteht man das „ohne Erlaubnis erfolgende Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen“. Die ungewollte, also wilde Aussaat durch Vögel und Wind fällt nicht darunter, sehr wohl aber die Aussaat durch Menschen sowie die Pflege oder die Aufzucht von in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genannten Betäubungsmittelpflanzen. Mit anderen Worten: Würde man ohne Erlaubnis Samen eines pflanzlichen Betäubungsmittels auf fruchtbaren Boden streuen und diese sich anschließend selbst überlassen, würde ein „Einbringen von Samen in die Erde“ vorliegen und damit ein strafrelevantes Verhalten nach § 29 – Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Ebensolches liegt im Übrigen auch vor, wenn im heimischen Blumentopf auf der Fensterbank Cannabis oder mescalinhaltige Kakteenarten gedeihen – und nicht immer gehen die Ermittlungen so glimpflich aus wie im Fall des Grünen-Politikers Cem Özdemir. Ein strafbewehrter Anbau liegt außerdem auch bei der Aufzucht nicht wirkstoffhaltiger Betäubungsmittelpflanzen vor. Die anwaltliche Beratung im Einzelfall ist grundsätzlich bei jeder Beschuldigung im Zusammenhang mit dem BtMG ratsam. Denn im Gegensatz zu einer Person, die des Anbaus von Betäubungsmitteln beschuldigt wird, erhalten wir in Straf- und Bußgeldverfahren als mandatierter Anwalt für Drogendelikte volle Akteneinsicht – selbstverständlich bundesweit.
der Anbau von Cannabis ist in gewissen Grenzen legalisiert worde- Doch es drohen Gefahren
Das KCanG erlaubt den Anbau von bis zu 3 Pflanzen pro volljähriger Person. Dabei muss der Diebstahl oder der Zugang von minderjährigen zu dem Cannabis verhindert werden (Abgeschlossene Räume). Auch ein Päärchen (oder Ehepaar) das zusammen in einem Blumenkasten 6 Pflanzen anbaut, wird (zumindest in Bayern) mit einem Ermittlungsverfahren rechnen müssen, weil üblicher weise jedem dann die 6 Pflanzen zugerechnet werden. Ob dies einer Überprüfung in der Resvison standhält ist noch nicht klar, dafür ist das Gesetz zu jung.
Vorsicht ist geboten, wenn die Ernte ansteht. 3 Cannabispflanzeen führen bei eienm halbwegs begabten Homegrower leicht zu mehr als 50 Gramm getrocknetem Pflanzenmaterial und daher in die Strafbarkeit.
Als Anwalt und Spezialist für Drogendelikte kennen wir natürlich das Einheitsabkommen ebenso wie die Paragrafen des BtMG und die strafrelevanten Betäubungsmittelpflanzen.
Betäubungsmittelpflanzen sind solche, die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt sind. Diese Anlagen werden kontinuierlich aktualisiert – wie auch die Tabellen des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel , das 1964 als UN-Konvention gegen narkotische Drogen in Kraft getreten ist. Heute bindet das Abkommen 180 Staaten und bestimmt teilweise direkt nationale Suchtgiftgesetze. Überdies ist das Einheitsabkommen die Grundlage weltweiter Drogenkontrolle und Strafverfolgung. Die nachfolgende Auflistung der strafrelevanten Betäubungsmittelpflanzen gemäß Betäubungsmittelgesetz erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wichtig zu wissen (aus der Sicht des auf Drogendelikte spezialisierten Anwalts) ist jedoch, dass es keine rechtliche Bewandtnis hat, ob in Betäubungsmittelpflanzen ein Wirkstoffgehalt enthalten ist oder nicht.
- Indischer Hanf (Cannabis und sämtliche zur Gattung Cannabis gehörende Pflanzen)
- Schlafmohn (Papaver somniferum) • Azteken-Salbei (Salvia divinorum)
- Kokastrauch (Erythroxylum coca)
- mescalinhaltige Kakteen (Peyote, Echinopsis pachanoi usw.)
- LSD-haltiger Mutterkornpilz
- Psilocybinhaltige Pilze (auch als Zauberpilze, magic mushrooms oder halluzinogene Pilze bezeichnet)
Homegrowing und Indoor-Plantagen in Deutschland: Cannabis-Gärtner∗innen begehen grundsätzlich Drogendelikte.
Schon kleinste „Drogen-Plantagen“ haben in Deutschland strafrechtliche Auswirkungen. Viele Konsumenten wollen Cannabis nicht auf dem Schwarzmarkt kaufen; sie kommen daher auf die Idee, selbst daheim, in Garten, Keller oder Wohnung anzubauen. Nachdem die Utensilien, die für den Anbau von Marihuana benötigt werden, leicht übers Internet zu bestellen und in einigen Großstädten sogar in Growshops direkt erhältlich sind, steigen auch die Fälle von Homegrowing und Indoor-Plantagen in Deutschland stetig. Doch selbst kleinere Plantagen, die zumeist in Kellern bewirtschaftet werden, liefern praktisch immer eine nicht geringe Menge an THC. Weshalb etwa das Oberbayerische Landesgericht entschieden hat, dass man schon mit zwei beschlagnahmten weiblichen Hanfpflanzen (Cannabis) verklagt werden kann. Homegrower-Plantagen werden von der Polizei abgeerntet und komplett in ein Labor geschickt. Dort werden die vollständigen Pflanzen getrocknet und gewogen. Dann wird erst der durchschnittliche Wirkstoffgehalt ermittelt und danach auf Grund des Pflanzengewichts das Gewicht des reinen Wirkstoffs. Häufig ist der Wirkstoffgehalt aus Indoor-Plantagen, also Homegrower-Anlagen, beachtlich gut. Er liegt nach unserer Erfahrung als Anwalt für Drogendelikte zwischen 8 % und 15 %. – Bei 15 % Wirkstoffgehalt reichen schon 50 Gramm Pflanzenmasse aus, um den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel (BtM) in nicht geringer Menge tateinheitlich mit dem Anbau von Betäubungsmitteln zu erfüllen. Damit beträgt die zu verhängende Mindeststrafe lt. BtMG „ein Jahr Freiheitsstrafe“ (der mögliche Strafrahmen beträgt zwischen einem und 15 Jahren Freiheitsstrafe). Wenn die Verteidigung stichhaltig und glaubhaft darlegen kann, dass zu erwarten ist, dass der Delinquent künftig keine Straftat mehr begehen wird, kann die Freiheitsstrafe zur Bewährungsstrafe ausgesprochen werden. An eine Strafe, die nicht im polizeilichen Führungszeugnis erscheint, ist allerdings kein Gedanke mehr zu verschwenden – das ist bei einer nicht geringen Menge in Tateinheit mit dem Anbau von Betäubungsmitteln schlicht und ergreifend undenkbar. Da die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet ist einzuschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte wegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen, wird sie in vielen Fällen außerdem versuchen, dem beschuldigten „Homegrower“ ein gewerbsmäßiges Handel treiben nachzuweisen. Dazu wird nach entsprechenden Aufzeichnungen (über Verkäufe und Abnehmer) gesucht – zumeist in WhatsApp-Nachrichten, in SMS und E-Mails sowie in Social-Media-Postings, also auf (beschlagnahmten) Computern/Laptops, Festplatten und (Mobil-)Telefonen. Obendrein kann der Drogenbesitz Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis (siehe dieser Artikel) haben.
Nachbarn und Mitwissende machen sich dann strafbar, wenn sie zu Helfern werden.
Homegrower- und andere Indoor-Plantagen fallen im Allgemeinen durch hohe Stromkosten und/oder den typischen süßlichen Marihuana-Geruch auf. Mitbewohner, die selbst keinerlei Pflege der Pflanzen übernehmen, aber von der Aufzuchtanlage wissen, machen sich nur dann strafbar, wenn sie den Täter (auch psychisch) unterstützen, also Beihilfe leisten. Aufgedeckt werden die illegalen Homegrower- und Indoor-Plantagen von den ermittelnden Beamten zumeist mittels Wärmebildkameras, die die Hitzeentwicklung der stromfressenden, wachstumsfördernden Lampen belegen, bevor dann eine Sondereinheit ausrückt und dem Treiben ein jähes Ende macht.
Auf ein Wort.
In der täglichen Praxis als Anwalt für Drogendelikte zeigt sich, dass bei Online-Anbietern von Aufzucht- oder Bewässerungsanlagen mit Sitz in Ländern, die das Einheitsabkommen (siehe oben) ratifiziert haben, immer häufiger Kundendaten beschlagnahmt werden. Die Polizei fängt dann (länderübergreifend) an, gegen diese Kunden zu ermitteln oder diese aufzusuchen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass keinem Polizeibeamten der Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss, wenn dieser keinen Durchsuchungsbeschluss hat oder wenn nicht wegen „Gefahr im Verzug“ eine Durchsuchung der Wohnung ohne Beschluss angeordnet wurde. Sollten Sie also gefragt werden, ob Sie den Polizeibeamten freiwillig in die Wohnung lassen, können Sie dies verweigern. Die Kanzlei Perathoner & Pfefferl ist für Mandanten gerade auch in solch einem Fall rund um die Uhr, also 24/7 erreichbar. Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über den Anwaltsnotdienst zu erfahren oder um ihn direkt zu nutzen. Ihr Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, Fachanwalt für Strafrecht und Verteidiger seit 1998 in Betäubungsmittelstrafsachen, wird Ihnen bei zur Last gelegten Drogendelikten bzw. beim Vorwurf, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben, konsequent zu Seite stehen.