Drogenbesitz (BtM) und die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis: Als Strafverteidiger verfolgen wir das Ziel, dass unsere Mandanten ihren Führerschein behalten können.
Wer mit Betäubungsmitteln aufgegriffen wird, also gegen das BtMG verstößt, bei dem wird im Laufe des Verfahrens grundsätzlich auch die Fahreignung infrage gestellt werden. Allein die unbedachte, vielleicht sogar gut gemeinte Angabe gegenüber Ordnungshütern, dass Amphetamin respektive Ecstasy, Molly oder MDMA-Kristalle, Kokain oder andere Betäubungsmittel gemäß BtMG „nur“ zum Eigenkonsum bestimmt seien, wird unwillkürlich den Entzug der Fahrerlaubnis – entsprechend der 1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisverordnung – nach sich ziehen. Strafbar in fast allen Ländern der Welt ist auch das „Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen“, also unter Einfluss von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, kurz illegalen Drogen, wie sie in der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Betäubungsmittel (BtM) und Führerschein: In Anbetracht unserer Spezialisierung plädieren wir dafür, sich umgehend kompetenten Rechtsbeistand zu holen.
Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Da einem von illegalen Drogen beeinflussten Fahrer nach den Vorschriften der §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gerichtsfest nachzuweisen ist, dass er infolge „berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen“ können außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund auch ein Drogen-Screenig-Test (Urin-Vortest) sowie weitere aussagekräftige Beweisanzeichen in die Akte kommen. Verständlich, dass auch dies ebenso wie der eingangs erwähnte Konsum von MDMA-Produkten zu Panikattacken führen kann. Wenn Sie (oder ein Familienmitglied) angesichts all dessen einen Rechtsbeistand suchen, der sich mit den strafrechtlichen Auswirkungen von Drogenbesitz auch auf die Fahrerlaubnis praxiserfahren zeigt und sich als Strafverteidiger mit dem Ziel engagiert, dass Sie Ihren Führerschein behalten dürfen, wählen Sie bitte Perathoner & Pfefferl:
089 931413
Eine von vielen möglichen Folgenen für ermittelten illegalen Drogenbesitz: Das Delikt wird auch der Führerscheinstelle gemeldet.
Wer als Inhaber einer Fahrerlaubnis während oder direkt nach dem Besuch eines „Clubs“ (mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Beifahrer oder Mitfahrer) mit illegalen Drogen im Besitz angetroffen wird, sollte erstens unbedingt keine Angaben zu den vorgefundenen Betäubungsmitteln machen und zweitens vom Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Denn ganz gleich, ob der Besitz von Betäubungsmitteln durch die Kontrolle von Türstehern oder durch eine Polizeikontrolle aufgedeckt wird: Es gilt, bei einer Vernehmung Ruhe zu bewahren, und sich nicht um Kopf und Kragen zu reden. Für den Besitz einer geringen Mengevon Amphetamin oder Kokain wird gegen einen „Ersttäter“ (in Bayern) in der Regel eine Geldstrafe von etwazwei bis drei Netto-Monatsgehältern verhängt; Behauptet der oder die Beschuldigte während einer Vernehmung oder anlässlich der Auffindung der Drogen jedoch, dass diese Betäubungsmittel „nur“ für den Eigenbedarf gedacht waren, kann eine derartige Aussage weitere Konsequenzen nach sich ziehen – unabhängig davon, ob dies der Wahrheit entspricht oder eine Schutzbehauptung sein soll. Denn dann gilt dies als Nachweis, dass Drogen konsumiert wurden und der Führerschein ist definitiv weg.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Besonders, wenn Sie Betäubungsmittel (BtM) und einen Führerschein besitzen, aber noch keinen Anwalt haben.
Dass sich der Mensch immer gut überlegen sollte, was er sagt, wurde bereits im 16. Jahrhundert zum geflügelten Wort. Denn was einmal gesagt ist, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Darum ist es manchmal (und mit Blick auf das Verkehrsrecht und das Betäubungsmittelrecht grundsätzlich) Gold wert, zu schweigen. Denn allein die Angabe, dass Kokain, Amphetamin, Marihuana oder andere Drogen zum Eigenkonsum gedacht seien, wird den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Der BGH hat nämlich entschieden, dass auch ein einmaliger Konsum, gleich welcher Betäubungsmittel bzw. Drogen (mit Ausnahme von Cannabis), den Rückschluss auf einen Eignungsmangel zulässt und zwangsläufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Bei Cannabis (THC) geht der BGH erst dann von einem Eignungsmangel aus, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis regelmäßig, das heißt 2-mal monatlich Cannabis konsumiert. Auch in diesen Fällen wird die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig den Führerschein entziehen.
Ein Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz kann angeordnet werden, weil der Besitz als ein Indiz für Eigenverbrauch gilt.
Entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung darf derjenige nicht am Verkehr teilnehmen, der Rauschmittel konsumiert hat. Zur Klärung von Eignungszweifeln ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beispielsweise eine Einnahme oder sogar Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt. Es müssen also hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen für einen Eignungsmangel; bloßer Besitz von Betäubungsmitteln alleine rechtfertigt noch nicht die Annahme. Dem Strafverteidiger obliegt die Aufgabe, die Annahme zu zerstreuen oder zu widerlegen.
Cannabis und der Führerschein
Nachdem Cannabis teilweise legalisiert wurde, wurden auch die führerscheinrechtlichen Konsequenzen angepasst. Letztendlich gelten nunemhr fast dieselben Reglungen wie beim Alkohol. Nach § 13a FeV (Fahrerlaubnisverordnung) kann ein Gutachten nur noch angeordnet werden,wenn Tatsachen vorliegen, die einen Mißbrauch von Cannabis oder eine Abhängigkeit von Cannabis begründen.
Eines ist zumindest klar, der erste und einmalige Konsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges (auch wenn die Grenze von 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydocannabinol im Blutserum "gerissen" wurde) kann nicht zum Führerscheinentzug führen.
Auch die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) gehört zu den „Nebenwirkungen“ von Verkehrsrecht und Betäubungsmitteln (BtM), die einen Anwalt beschäftigen.
Was passiert, wenn die Fahrerlaubnisbehörde im Laufe des Verfahrens Informationen aus der Akte der Staatsanwaltschaft bekommt? Dann entscheidet sie, ob sie die Fahrerlaubnis sofort entzieht (nach vorheriger Anhörung) oder dem vermeintlichen BtM-Konsumenten auferlegt, einen Abstinenznachweis für die letzten drei Monate mittels einer Haarprobe beizubringen und zwei weitere Urin-Kontrollen (UK) zu absolvieren. Nachdem gegen Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde zwar Rechtsmittel zur Verfügung stehen, diese aber die Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, nicht aufschieben wird (das heißt, die Bescheide werden trotz Einlegung eines Widerspruchs vollstreckt und die Fahrerlaubnis wird entzogen), ist die geschilderte Variante „3-Monatsnachweis über Haarprobe und UK“ schon fast ein Segen: Viele der von uns vertretenen Mandanten konnten trotz einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (BtM) dennoch ihren Führerschein behalten. Denn die Fahrerlaubnisbehörde kann schließlich auch von ihrem Recht auf fakultative Anordnung eines ärztlichen Gutachtens Gebrauch machen bei erwiesenem, widerrechtlichem Besitz von Betäubungsmitteln; bei erwiesenem Besitz von Cannabis müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass relevante Defizite hinsichtlich der Fahreignung vorliegen oder der Delinquent nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Äußerst kritisch sind deshalb alle gemachten Angaben, die auf einen mehr als gelegentlichen Konsum hindeuten, ebenso sowie die Tatsache, dass Beschuldigte im Besitz von mehr als 10 g Cannabis waren oder dass ein mehrfacher Besitz von kleineren Cannabis-Mengen in einem kurzen Zeitraum nachgewiesen werden kann. Bei einer Einnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabis (zum Beispiel Heroin oder Kokain), zieht der Nachweis des bloßen Konsums oder der Abhängigkeit bereits automatisch die Nichteignung nach sich; hierfür reicht eine ärztliche Untersuchung als „schonender Persönlichkeitseingriff“ aus. Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen bleibt letztendlich nur die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) erfordert, dass die Strafverteidigung ein Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen stichhaltig begründet, das heißt eine stabile Verhaltensänderung darstellt und mit Hilfe des Mandanten hinreichend belegt.
In Sachen Betäubungsmittel (BtM) und Führerschein gilt, dass selbst der beste Anwalt bei fehlender Einsicht keine Wunder vollbringen können wird.
Das VG Regensburg hat in seinem Urteil vom 21.03.2017 den folgenden Leitsatz formuliert: „Wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Begutachtungsstelle vertraglich zum Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (inklusive Cannabinoide) verpflichtet, hat er durch den Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, wenn auch „nur“ von Cannabis, widerlegt, dass es bei ihm zu dem zu fordernden tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel gekommen ist.“ Der Tragweite dieses Grundsatzes sollte sich jeder Beschuldigte bewusst sein. Als spezialisierter Anwalt und Strafverteidiger werden wir zwar bundesweit Einsicht in alle Akten bekommen, um unser Bestes für unsere Mandanten zu geben. Doch selbst der beste Anwalt wird angesichts fehlender Einsicht aufseiten des Beschuldigten zwangsläufig zum Don Quijote, der gegen Windmühlen kämpft.
Auf ein Wort.
Wenn Sie einen Führerschein besitzen und Ihnen Drogenbesitz zum Vorwurf gemacht wird bzw. wenn Sie angesichts der auf dieser Webseite in abstrakt genereller Form behandelten Rechtsfragen zu der Einsicht gelangen, dass die Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl für Sie der geeignete Rechtsbeistand ist: Über den Anwaltsnotdienst ist Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl in dringenden Fällen rund um die Uhr, also auch am Wochenende und in der Nacht erreichbar für Mandanten (und solche, die es werden wollen).