Perathoner & Pfefferl

Drogenbesitz (BtM) und die Auswirkungen auf die Fahr­erlaubnis: Als Straf­verteidiger verfolgen wir das Ziel, dass unsere Mandanten ihren Führerschein behalten können.

Wer mit Betäubungs­mitteln aufge­griffen wird, also gegen das BtMG verstößt, bei dem wird im Laufe des Ver­fahrens grund­sätzlich auch die Fahr­eignung infrage gestellt werden. Allein die unbe­dachte, viel­leicht sogar gut gemeinte Angabe gegen­über Ordnungs­hütern, dass Amphetamin respek­tive Ecstasy, Molly oder MDMA-Kristalle, Kokain oder andere Betäubungs­mittel gemäß BtMG „nur“ zum Eigen­konsum bestimmt seien, wird unwill­kürlich den Entzug der Fahrer­laubnis – ent­sprechend der 1999 in Kraft getre­tenen Fahr­er­laubnis­verord­nung – nach sich ziehen. Strafbar in fast allen Ländern der Welt ist auch das „Fahren unter Ein­fluss psycho­aktiver Subs­tanzen“, also unter Ein­fluss von nicht verkehrs­fähigen Betäubungs­mitteln, kurz ille­galen Drogen, wie sie in der Anlage I des Betäubungs­mittel­gesetzes auf­geführt sind. Nach § 24a StVG  handelt ordnungs­widrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vor­schrift genann­ten be­rau­schen­den Mittels im Straßen­verkehr ein Kraft­fahrzeug führt.

Betäubungsmittel (BtM) und Führer­schein: In Anbetracht unserer Speziali­sierung plädieren wir dafür, sich um­gehend kompetenten Rechts­beistand zu holen.

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG kann mit einer Geldbuße bis zu drei­tausend Euro ge­ahndet werden. Da einem von ille­galen Drogen beein­flussten Fahrer nach den Vor­schriften der §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gerichts­fest nachzu­weisen ist, dass er in­folge „berau­schen­der Mittel nicht mehr in der Lage war, sein Fahr­zeug sicher zu führen“ können außer einem posi­tiven Blut-Wirk­stoff­befund auch ein Drogen-Screenig-Test (Urin-Vortest) sowie weitere aus­sage­kräftige Beweis­anzeichen in die Akte kommen. Verständlich, dass auch dies ebenso wie der eingangs erwähnte Konsum von MDMA-Produkten zu Panik­attacken führen kann. Wenn Sie (oder ein Familien­mitglied) ange­sichts all dessen einen Rechts­beistand suchen, der sich mit den straf­recht­lichen Aus­wirkungen von Drogen­besitz auch auf die Fahrer­laubnis praxis­erfahren zeigt und sich als Straf­ver­teidiger mit dem Ziel engagiert, dass Sie Ihren Führer­schein behalten dürfen, wählen Sie bitte Perathoner & Pfefferl:

089 931413

Eine von vielen möglichen Folgenen für  ermit­telten ille­galen Drogen­besitz: Das Delikt wird auch der Führer­schein­stelle gemeldet.

 

Wer als Inhaber einer Fahrer­laubnis während oder direkt nach dem Besuch eines „Clubs“ (mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln oder als Bei­fahrer oder Mit­fahrer) mit ille­galen Drogen im Besitz ange­troffen wird, sollte erstens unbe­dingt keine Angaben zu den vor­ge­fundenen Betäubungs­mitteln machen und zweitens vom Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Denn ganz gleich, ob der Besitz von Betäubungs­mitteln durch die Kontrolle von Tür­stehern oder durch eine Polizei­kontrolle aufge­deckt wird: Es gilt, bei einer Ver­nehmung Ruhe zu bewah­ren, und sich nicht um Kopf und Kragen zu reden. Für den Besitz einer gerin­gen Mengevon Amphetamin oder Kokain wird gegen einen „Erst­täter“ (in Bayern) in der Regel eine Geld­strafe von etwazwei bis drei Netto-Monats­gehältern verhängt;  Behauptet der oder die Beschuldigte während einer Ver­nehmung oder anläss­lich der Auf­findung der Drogen jedoch, dass diese Betäubungs­mittel „nur“ für den Eigen­bedarf gedacht waren, kann eine der­artige Aussage weitere Konse­quenzen nach sich ziehen – unab­hängig davon, ob dies der Wahrheit entspricht oder eine Schutz­behauptung sein soll. Denn dann gilt dies als Nachweis, dass Drogen konsumiert wurden und der Führerschein ist definitiv weg.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Besonders, wenn Sie Betäubungs­mittel (BtM) und einen Führer­schein besitzen, aber noch keinen Anwalt haben.

Dass sich der Mensch immer gut überlegen sollte, was er sagt, wurde bereits im 16. Jahr­hundert zum geflügel­ten Wort. Denn was ein­mal gesagt ist, kann nicht mehr zurück­ge­nommen werden. Darum ist es manch­mal (und mit Blick auf das Verkehrs­recht und das Betäubungs­mittel­recht grund­sätz­lich) Gold wert, zu schweigen. Denn allein die Angabe, dass Kokain, Amphetamin, Marihuana oder andere Drogen zum Eigen­konsum gedacht seien, wird den Entzug der Fahrer­laubnis nach sich ziehen. Der BGH hat nämlich ent­schieden, dass auch ein ein­maliger Konsum, gleich welcher Betäubungs­mittel bzw. Drogen (mit Aus­nahme von Cannabis), den Rück­schluss auf einen Eignungs­mangel zulässt und zwangs­läufig zur Ent­ziehung der Fahrer­laubnis führt. Bei Cannabis (THC) geht der BGH erst dann von einem Eignungs­mangel aus, wenn der Inhaber einer Fahrer­laubnis regel­mäßig, das heißt 2-mal monat­lich Cannabis konsu­miert. Auch in diesen Fällen wird die Fahr­erlaubnis­behörde regel­mäßig den Führer­schein entziehen. 

Ein Führerscheinentzug wegen Drogen­besitz kann ange­ordnet werden, weil der Besitz als ein Indiz für Eigen­verbrauch gilt.

Entsprechend der Fahr­erlaub­nis­ver­ordnung darf der­jenige nicht am Verkehr teil­nehmen, der Rausch­mittel konsu­miert hat. Zur Klärung von Eignungs­zweifeln ist die Fahr­erlaubnis­behörde ver­pflichtet, die Bei­bringung eines ärzt­lichen Gutachtens anzu­ordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beispiels­weise eine Ein­nahme oder sogar Abhängig­keit von Betäubungs­mitteln im Sinne des BtMG vorliegt. Es müssen also hin­reichend konkrete Verdachts­momente vor­liegen für einen Eignungs­mangel; bloßer Besitz von Betäubungs­mitteln alleine recht­fertigt noch nicht die Annahme. Dem Straf­ver­teidiger obliegt die Aufgabe, die Annahme zu zerstreuen oder zu wider­legen.

 

Cannabis und der  Führerschein

Nachdem Cannabis teilweise legalisiert wurde, wurden auch die führerscheinrechtlichen Konsequenzen angepasst. Letztendlich gelten nunemhr fast dieselben Reglungen wie beim Alkohol. Nach § 13a FeV (Fahrerlaubnisverordnung) kann ein Gutachten nur noch angeordnet werden,wenn Tatsachen vorliegen, die einen Mißbrauch von Cannabis oder eine Abhängigkeit von Cannabis begründen.

Eines ist zumindest klar, der erste und einmalige Konsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges (auch wenn die Grenze von 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydocannabinol im Blutserum "gerissen" wurde) kann nicht zum Führerscheinentzug führen.

 

Auch die Anordnung zur Bei­bringung eines medizinisch-psycho­logischen Gutachtens (MPU) gehört zu den „Neben­wirkungen“ von Verkehrs­recht und Betäubungs­mitteln (BtM), die einen Anwalt beschäftigen.

Was passiert, wenn die Fahr­erlaubnis­behörde im Laufe des Ver­fahrens Informa­tionen aus der Akte der Staats­anwalt­schaft bekommt? Dann ent­scheidet sie, ob sie die Fahr­erlaubnis sofort ent­zieht (nach vor­heriger Anhörung) oder dem vermeint­lichen BtM-Konsu­menten aufer­legt, einen Abstinenz­nachweis für die letzten drei Monate mittels einer Haar­probe beizu­bringen und zwei weitere Urin-Kontrollen (UK) zu absolvieren. Nachdem gegen Bescheide der Fahr­erlaubnis­behörde zwar Rechts­mittel zur Ver­fügung stehen, diese aber die Ent­scheidung, die Fahr­erlaubnis zu ent­ziehen, nicht auf­schieben wird (das heißt, die Bescheide werden trotz Ein­legung eines Wider­spruchs voll­streckt und die Fahr­erlaubnis wird entzogen), ist die geschil­derte Variante „3-Monats­nachweis über Haarprobe und UK“ schon fast ein Segen: Viele der von uns ver­tretenen Mandanten konnten trotz einer Ver­urteilung wegen Besitzes von Betäubungs­mitteln (BtM) den­noch ihren Führer­schein behalten. Denn die Fahr­erlaubnis­behörde kann schließ­lich auch von ihrem Recht auf fakulta­tive Anord­nung eines ärzt­lichen Gutachtens Gebrauch machen bei erwie­senem, wider­recht­lichem Besitz von Betäubungs­mitteln; bei erwie­senem Besitz von Cannabis müssen zusätz­lich konkrete Anhalts­punkte vor­liegen, dass relevante Defizite hinsicht­lich der Fahr­eignung vor­liegen oder der Delinquent nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teil­nahme am Straßen­verkehr trennen kann. Äußerst kritisch sind deshalb alle gemach­ten Angaben, die auf einen mehr als gelegent­lichen Konsum hin­deuten, ebenso sowie die Tatsache, dass Beschul­digte im Besitz von mehr als 10 g Cannabis waren oder dass ein mehr­facher Besitz von kleineren Cannabis-Mengen in einem kurzen Zeit­raum nachge­wiesen werden kann. Bei einer Einnahme anderer Betäubungs­mittel als Cannabis (zum Beispiel Heroin oder Kokain), zieht der Nach­weis des bloßen Konsums oder der Abhängig­keit bereits auto­matisch die Nicht­eignung nach sich; hier­für reicht eine ärzt­liche Unter­suchung als „schonender Persön­lich­keits­eingriff“ aus. Um die Fahrerlaubnis wieder­zuer­langen bleibt letzt­endlich nur die Medizinisch-Psycho­logische Unter­suchung (MPU). Die Anord­nung zur Bei­bringung eines medizinisch-psycho­logischen Gut­achtens (MPU) erfor­dert, dass die Straf­vertei­digung ein Vor­liegen der Erteilungs­voraus­setzungen stich­haltig begrün­det, das heißt eine stabile Verhaltens­änderung dar­stellt und mit Hilfe des Mandanten hin­reichend belegt.

In Sachen Betäubungsmittel (BtM) und Führer­schein gilt, dass selbst der beste Anwalt bei fehlender Einsicht keine Wunder voll­bringen können wird.

Das VG Regensburg hat in seinem Urteil vom 21.03.2017 den folgenden Leitsatz formu­liert: „Wenn sich ein Fahr­erlaubnis­inhaber gegen­über der Begut­achtungs­stelle ver­trag­lich zum Nach­weis einer ein­jährigen Drogen­abstinenz (inklu­sive Cannabi­noide) ver­pflichtet, hat er durch den Konsum von Betäubungs­mitteln im Sinne des BtMG, wenn auch „nur“ von Cannabis, wider­legt, dass es bei ihm zu dem zu fordern­den tief­greifen­den und stabilen Ein­stellungs­wandel in Bezug auf Betäubungs­mittel gekommen ist.“ Der Tragweite dieses Grund­satzes sollte sich jeder Beschul­digte bewusst sein. Als speziali­sierter Anwalt und Straf­verteidiger werden wir zwar bundes­weit Einsicht in alle Akten bekommen, um unser Bestes für unsere Mandanten zu geben. Doch selbst der beste Anwalt wird ange­sichts fehlender Einsicht auf­seiten des Beschuldigten zwangs­läufig zum Don Quijote, der gegen Windmühlen kämpft.

Auf ein Wort.

 

Wenn Sie einen Führerschein besitzen und Ihnen Drogen­besitz zum Vor­wurf gemacht wird bzw. wenn Sie ange­sichts der auf dieser Web­seite in abstrakt genereller Form be­handel­ten Rechts­fragen zu der Einsicht gelangen, dass die Anwalts­kanzlei Perathoner & Pfefferl für Sie der geeig­nete Rechts­beistand ist: Über den Anwalts­notdienst  ist Rechts­anwalt Michael D. Pfefferl in dringenden Fällen rund um die Uhr, also auch am Wochen­ende und in der Nacht erreich­bar für Mandanten (und solche, die es werden wollen).