Perathoner & Pfefferl

Drogenbesitz (BtM) und die Auswirkungen auf die Fahr­erlaubnis: Als Straf­verteidiger verfolgen wir das Ziel, dass unsere Mandanten ihren Führerschein behalten können.

Wer mit Betäubungs­mitteln aufge­griffen wird, also gegen das BtMG verstößt, bei dem wird im Laufe des Ver­fahrens grund­sätzlich auch die Fahr­eignung infrage gestellt werden. Allein die unbe­dachte, viel­leicht sogar gut gemeinte Angabe gegen­über Ordnungs­hütern, dass Amphetamin respek­tive Ecstasy, Molly oder MDMA-Kristalle, Kokain oder andere Betäubungs­mittel gemäß BtMG „nur“ zum Eigen­konsum bestimmt seien, wird unwill­kürlich den Entzug der Fahrer­laubnis – ent­sprechend der 1999 in Kraft getre­tenen Fahr­er­laubnis­verord­nung – nach sich ziehen. Strafbar in fast allen Ländern der Welt ist auch das „Fahren unter Ein­fluss psycho­aktiver Subs­tanzen“, also unter Ein­fluss von nicht verkehrs­fähigen Betäubungs­mitteln, kurz ille­galen Drogen, wie sie in der Anlage I des Betäubungs­mittel­gesetzes auf­geführt sind. Nach § 24a StVG  handelt ordnungs­widrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vor­schrift genann­ten be­rau­schen­den Mittels im Straßen­verkehr ein Kraft­fahrzeug führt.

Betäubungsmittel (BtM) und Führer­schein: In Anbetracht unserer Speziali­sierung plädieren wir dafür, sich um­gehend kompetenten Rechts­beistand zu holen.

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG kann mit einer Geldbuße bis zu drei­tausend Euro ge­ahndet werden. Da einem von ille­galen Drogen beein­flussten Fahrer nach den Vor­schriften der §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gerichts­fest nachzu­weisen ist, dass er in­folge „berau­schen­der Mittel nicht mehr in der Lage war, sein Fahr­zeug sicher zu führen“ können außer einem posi­tiven Blut-Wirk­stoff­befund auch ein Drogen-Screenig-Test (Urin-Vortest) sowie weitere aus­sage­kräftige Beweis­anzeichen in die Akte kommen. Verständlich, dass auch dies ebenso wie der eingangs erwähnte Konsum von MDMA-Produkten zu Panik­attacken führen kann. Wenn Sie (oder ein Familien­mitglied) ange­sichts all dessen einen Rechts­beistand suchen, der sich mit den straf­recht­lichen Aus­wirkungen von Drogen­besitz auch auf die Fahrer­laubnis praxis­erfahren zeigt und sich als Straf­ver­teidiger mit dem Ziel engagiert, dass Sie Ihren Führer­schein behalten dürfen, wählen Sie bitte Perathoner & Pfefferl:

089 931413

Eine von vielen möglichen Strafen für Cannabis­besitz und jeden anderen ermit­telten ille­gale Drogen­besitz: Das Delikt wird auch der Führer­schein­stelle gemeldet.

 

Wer als Inhaber einer Fahrer­laubnis während oder direkt nach dem Besuch eines „Clubs“ (mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln oder als Bei­fahrer oder Mit­fahrer) mit ille­galen Drogen im Besitz ange­troffen wird, sollte erstens unbe­dingt keine Angaben zu den vor­ge­fundenen Betäubungs­mitteln machen und zweitens vom Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Denn ganz gleich, ob der Besitz von Betäubungs­mitteln durch die Kontrolle von Tür­stehern oder durch eine Polizei­kontrolle aufge­deckt wird: Es gilt, bei einer Ver­nehmung Ruhe zu bewah­ren, und sich nicht um Kopf und Kragen zu reden. Für den Besitz einer gerin­gen Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch) wird gegen einen „Erst­täter“ (in Bayern) in der Regel eine Geld­strafe von etwa einem bis andert­halb Netto-Monats­gehältern verhängt; bei Besitz von Amphetamin und Kokain sind es hin­gegen schon zwei bis drei Netto-Monats­gehälter. Behauptet der oder die Beschuldigte während einer Ver­nehmung oder anläss­lich der Auf­findung der Drogen jedoch, dass diese Betäubungs­mittel „nur“ für den Eigen­bedarf gedacht waren, kann eine der­artige Aussage weitere Konse­quenzen nach sich ziehen – unab­hängig davon, ob dies der Wahrheit entspricht oder eine Schutz­behauptung sein soll. 

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Besonders, wenn Sie Betäubungs­mittel (BtM) und einen Führer­schein besitzen, aber noch keinen Anwalt haben.

Dass sich der Mensch immer gut überlegen sollte, was er sagt, wurde bereits im 16. Jahr­hundert zum geflügel­ten Wort. Denn was ein­mal gesagt ist, kann nicht mehr zurück­ge­nommen werden. Darum ist es manch­mal (und mit Blick auf das Verkehrs­recht und das Betäubungs­mittel­recht grund­sätz­lich) Gold wert, zu schweigen. Denn allein die Angabe, dass Kokain, Amphetamin, Marihuana oder andere Drogen zum Eigen­konsum gedacht seien, wird den Entzug der Fahrer­laubnis nach sich ziehen. Der BGH hat nämlich ent­schieden, dass auch ein ein­maliger Konsum, gleich welcher Betäubungs­mittel bzw. Drogen (mit Aus­nahme von Cannabis), den Rück­schluss auf einen Eignungs­mangel zulässt und zwangs­läufig zur Ent­ziehung der Fahrer­laubnis führt. Bei Cannabis (THC) geht der BGH erst dann von einem Eignungs­mangel aus, wenn der Inhaber einer Fahrer­laubnis regel­mäßig, das heißt 2-mal monat­lich Cannabis konsu­miert. Auch in diesen Fällen wird die Fahr­erlaubnis­behörde regel­mäßig den Führer­schein entziehen. 

Ein Führerscheinentzug wegen Drogen­besitz kann ange­ordnet werden, weil der Besitz als ein Indiz für Eigen­verbrauch gilt.

Entsprechend der Fahr­erlaub­nis­ver­ordnung darf der­jenige nicht am Verkehr teil­nehmen, der Rausch­mittel konsu­miert hat. Zur Klärung von Eignungs­zweifeln ist die Fahr­erlaubnis­behörde ver­pflichtet, die Bei­bringung eines ärzt­lichen Gutachtens anzu­ordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beispiels­weise eine Ein­nahme oder sogar Abhängig­keit von Betäubungs­mitteln im Sinne des BtMG vorliegt. Es müssen also hin­reichend konkrete Verdachts­momente vor­liegen für einen Eignungs­mangel; bloßer Besitz von Betäubungs­mitteln alleine recht­fertigt noch nicht die Annahme. Dem Straf­ver­teidiger obliegt die Aufgabe, die Annahme zu zerstreuen oder zu wider­legen. Was zuge­geben äußerst schwer fällt, wenn sich bei einer Haus- oder Wohnungs­durch­suchung heraus­stellen sollte, dass der Delinquent als „Homegrower“ einen grünen Daumen hat, also mittels Indoor-Plantage den ille­galen Anbau von Betäubungs­mitteln kultiviert.

 

Auch die Anordnung zur Bei­bringung eines medizinisch-psycho­logischen Gutachtens (MPU) gehört zu den „Neben­wirkungen“ von Verkehrs­recht und Betäubungs­mitteln (BtM), die einen Anwalt beschäftigen.

Was passiert, wenn die Fahr­erlaubnis­behörde im Laufe des Ver­fahrens Informa­tionen aus der Akte der Staats­anwalt­schaft bekommt? Dann ent­scheidet sie, ob sie die Fahr­erlaubnis sofort ent­zieht (nach vor­heriger Anhörung) oder dem vermeint­lichen BtM-Konsu­menten aufer­legt, einen Abstinenz­nachweis für die letzten drei Monate mittels einer Haar­probe beizu­bringen und zwei weitere Urin-Kontrollen (UK) zu absolvieren. Nachdem gegen Bescheide der Fahr­erlaubnis­behörde zwar Rechts­mittel zur Ver­fügung stehen, diese aber die Ent­scheidung, die Fahr­erlaubnis zu ent­ziehen, nicht auf­schieben wird (das heißt, die Bescheide werden trotz Ein­legung eines Wider­spruchs voll­streckt und die Fahr­erlaubnis wird entzogen), ist die geschil­derte Variante „3-Monats­nachweis über Haarprobe und UK“ schon fast ein Segen: Viele der von uns ver­tretenen Mandanten konnten trotz einer Ver­urteilung wegen Besitzes von Betäubungs­mitteln (BtM) den­noch ihren Führer­schein behalten. Denn die Fahr­erlaubnis­behörde kann schließ­lich auch von ihrem Recht auf fakulta­tive Anord­nung eines ärzt­lichen Gutachtens Gebrauch machen bei erwie­senem, wider­recht­lichem Besitz von Betäubungs­mitteln; bei erwie­senem Besitz von Cannabis müssen zusätz­lich konkrete Anhalts­punkte vor­liegen, dass relevante Defizite hinsicht­lich der Fahr­eignung vor­liegen oder der Delinquent nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teil­nahme am Straßen­verkehr trennen kann. Äußerst kritisch sind deshalb alle gemach­ten Angaben, die auf einen mehr als gelegent­lichen Konsum hin­deuten, ebenso sowie die Tatsache, dass Beschul­digte im Besitz von mehr als 10 g Cannabis waren oder dass ein mehr­facher Besitz von kleineren Cannabis-Mengen in einem kurzen Zeit­raum nachge­wiesen werden kann. Bei einer Einnahme anderer Betäubungs­mittel als Cannabis (zum Beispiel Heroin oder Kokain), zieht der Nach­weis des bloßen Konsums oder der Abhängig­keit bereits auto­matisch die Nicht­eignung nach sich; hier­für reicht eine ärzt­liche Unter­suchung als „schonender Persön­lich­keits­eingriff“ aus. Um die Fahrerlaubnis wieder­zuer­langen bleibt letzt­endlich nur die Medizinisch-Psycho­logische Unter­suchung (MPU). Die Anord­nung zur Bei­bringung eines medizinisch-psycho­logischen Gut­achtens (MPU) erfor­dert, dass die Straf­vertei­digung ein Vor­liegen der Erteilungs­voraus­setzungen stich­haltig begrün­det, das heißt eine stabile Verhaltens­änderung dar­stellt und mit Hilfe des Mandanten hin­reichend belegt.

In Sachen Betäubungsmittel (BtM) und Führer­schein gilt, dass selbst der beste Anwalt bei fehlender Einsicht keine Wunder voll­bringen können wird.

Das VG Regensburg hat in seinem Urteil vom 21.03.2017 den folgenden Leitsatz formu­liert: „Wenn sich ein Fahr­erlaubnis­inhaber gegen­über der Begut­achtungs­stelle ver­trag­lich zum Nach­weis einer ein­jährigen Drogen­abstinenz (inklu­sive Cannabi­noide) ver­pflichtet, hat er durch den Konsum von Betäubungs­mitteln im Sinne des BtMG, wenn auch „nur“ von Cannabis, wider­legt, dass es bei ihm zu dem zu fordern­den tief­greifen­den und stabilen Ein­stellungs­wandel in Bezug auf Betäubungs­mittel gekommen ist.“ Der Tragweite dieses Grund­satzes sollte sich jeder Beschul­digte bewusst sein. Als speziali­sierter Anwalt und Straf­verteidiger werden wir zwar bundes­weit Einsicht in alle Akten bekommen, um unser Bestes für unsere Mandanten zu geben. Doch selbst der beste Anwalt wird ange­sichts fehlender Einsicht auf­seiten des Beschuldigten zwangs­läufig zum Don Quijote, der gegen Windmühlen kämpft.

Auf ein Wort.

 

Wenn Sie einen Führerschein besitzen und Ihnen Drogen­besitz zum Vor­wurf gemacht wird bzw. wenn Sie ange­sichts der auf dieser Web­seite in abstrakt genereller Form be­handel­ten Rechts­fragen zu der Einsicht gelangen, dass die Anwalts­kanzlei Perathoner & Pfefferl für Sie der geeig­nete Rechts­beistand ist: Über den Anwalts­notdienst  ist Rechts­anwalt Michael D. Pfefferl in dringenden Fällen rund um die Uhr, also auch am Wochen­ende und in der Nacht erreich­bar für Mandanten (und solche, die es werden wollen).