Perathoner & Pfefferl

Drogenbesitz und Handel treiben mit Betäubungsmitteln: Das Dealen und seine strafrechtlichen Folgen

Der juristische Laie geht davon aus, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln das Handeltreiben darstellt. Das ist aber nur die halbe Wahrheit.

Handel Treiben mit Betäubungsmitteln

 Definition: Unter Handel treiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt

Auf Umsatz gerichtete Handlungen sind z.B. der Ankauf von BtM auch Verkaufsbemühungen, egal ob in München oder anderswo in Deutschland.

Das Handel treiben mit Betäubungsmittel setzt beim Täter die sogenannte Eigennützigkeit voraus. Das bedeutet vereinfacht, dass der Täter irgend einen Vorteil durch den Verkauf der BtM erlangt. Dieser kann materieller  oder immaterieller Natur sein. Der klassische Fall ist natürlich der, wenn ein Gewinn beim Verkauf entsteht oder  der Täter  einen Anteil für sich abzweigt und den Rest zum Gesamteinkaufspreis verkauft. (Also zwar keinen finanziellen Gewinn macht, aber sozusagen seine eigenen Drogen "umsonst" bekommen hat)

Das Handeltreiben liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein finanzieller Gewinn gemacht wird, sondern  auch bei "messbaren" Vorteilen anderer Art. So stellt der Tausch von Betäubungsmittel gegen sexuelle Handlungen auch ein Handeltreiben dar.

Unter unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln fällt auch das Tauschgeschäfte von  Betäubungsmitteln gegen:

 

Vorsicht! Allein das ernstgemeinte Angebot zum Kauf oder zum Tausch von Betäubungsmitteln verwirklicht den Straftatbestand. Es muss nicht zur Übergabe der Drogen kommen!

Wer BtM zum Einkaufspreis verkauft oder Betäubungsmittel verschenkt der treibt keinen Handel. (Strafbar ist das natürlich dennoch, als  Veräußern oder in Verkehr bringen von Betäubungsmitteln)

Handel treiben & Besitz von nicht geringer menge 

Handel treiben mit "nicht geringer Menge" und Besitz von Drogen in nicht geringer Menge stellen einen Verbrechenstatbestand dar, beide Tatbestände sind in der selben Vorschrift geregelt und haben denselben Strafrahmen. Allerdings wird das Handeltreiben dennoch zumeist härter bestraft.

Die Tatsache, dass es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt, bedeutet, dass es keine Geldstrafen mehr gibt,  sondern nur noch Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens 15 Jahren verhängt werden können. Außerdem muss der Angeklagte zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden.

Hier finden Sie einen detaillierteren Artikel der auch die Wirkstoffmengen einzelner Drogen aufführt, die die nicht geringe Menge darstellen.

 

Folgen des illegalen Handel Treibens mit BtM oder THC - Einziehung von Taterträgen

Durch eine Änderung des StGB (Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017) , die sogar für (laufende) Altfälle gilt, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, dasjenige, was der Täter im Rahmen einer Straftat erlangt hat einzuziehen. Häufig wird das mittels Kontopfändung oder sogar durch Eintragung einer Hypothek auf ein Grundstück bewirkt. Die Regelung befindet sich in den §§ 73 bis 76b StGB.
Dabei wird nicht der Gewinn abgeschöpft sondern, um es mit unternehmerischem Vokabular auszudrücken, der Umsatz.

Beispiel:  Nehmen wir also an, der Angeklagte erwirbt 5 kg Marihuana zu einem Preis von 20.000 €. Er verkauft das Marihuana also THC zu einem Preis von 30.000 €. Damit hat er einen Gewinn von 10.000 €. Die Staatsanwaltschaft wird aber einen Betrag von 30.000 € pfänden, weil dies der Betrag ist, der durch das BtM-Geschäft "erlangt" wurde. Auch wenn THC nunmehr unter das KCanG (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis) fällt, gelten die Vorschriften gleichwohl, wie bei "richtigen" Drogen.

 

bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Noch härtere Strafen sieht das Betäubungsmittelgesetz vor, für Straftäter die entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande mit Drogen handeln, oder bewaffnetes Handel treiben mit BtM.

Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei bzw. fünf Jahren und höchstens 15 Jahren vor. Gerade der Vorwurf des bewaffneten Handel treiben kann einen Dealer schneller ereilen, als er sich vorstellen kann.

Beispiel: A hat 7 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % (eine gute Qualität also) und verkauft dieses. In seinem Rucksack hat er ein Messer um sich notfalls verteidigen zu können. Das reicht schon aus, um sich dem Vorwurf des bewaffneten Handel treibens ausgesetzt zu sehen. Die Straferwartung ist vernichtend. Die Mindeststrafe liegt bei diesem Delikt bei 5 Jahren Freiheitsstrafe. Also ist eine Bewährungsstrafe völlig außer Reichweite (Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden). Das gleiche kann passieren, wenn zu Hause Drogen gefunden werden, die die nicht geringe Menge überschreiten und in räumlicher Nähe zu den Betäubungsmitteln noch Waffen gefunden werden.

Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmittel

Bei Besitz oder Erwerb einer geringen Menge von Rauschgift kann die Ermittlungsbehörde sogar von der Verfolgung nach § 31a BtMG absehen, wenn das Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenkonsum gedacht war.
Eine geringe Menge von Amphetamin liegt vor, wenn ein Gewicht (also nicht Wirkstoffgehalt) von bis zu 0,5 g vorliegt. Allerdings ist die Handhabung der Vorschrift des § 31a BtMG von Bundesland zu Bundesland verschieden. Auch hier ist ein Nord-Süd Gefälle festzustellen, in Bayern wird in den seltensten Fällen von der Strafverfolgung abgesehen.

 

Auf ein Wort:

Gerade bei dem Vorwurf von Drogenstraftaten wie Drogenbesitz oder Drogenhandel (wird auch Dealen genannt) ist es dringend anzuraten einen im Bereich des BtMG erfahrenen Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Bei den unter Punkt "Bewaffnetes Handeltreiben" oder Besitz einer nicht geringen Menge genannten Tatbeständen ist ohnehin vorgeschrieben, dass der Angeklagte einen Verteidiger hat.

Warten Sie nicht solange, bis das Gericht einen Pflichtverteidiger beauftragt, sondern nehmen Sie Ihr Recht wahr, den erfahrenen Anwalt im Bereich Drogendelikte selbst auszuwählen.

 

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Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.