Was ist verboten, was ist erlaubt nach dem KCanG?
Für den Verbraucher ist es verwirrend, teilweise werden Strafen angedroht, teilweise Bußgelder. Die Teillegalisierung wirft beim Konsumenten einige Fragen auf. Wir klären hier über die häufigsten Fragen auf.
Frage: Wieviel Cannabis darf ich mit mir führen, wenn ich nicht zu Hause bin?
Antwort: Bis 25 Gramm, ist jeder über 18 Jahre „save“. Mit 30 Gramm oder mehr macht man sich strafbar (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Ersttäter dürfen mit Geldstrafen rechnen).
Frage: Und zwischen 25 und 30 Gramm?
Antwort: Da handelt es sich dann um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Die 30.000 € die als Höchstgrenze angegeben sind , weder dabei wohl kaum erreicht werden.
Frage: Wieviel Cannabis darf ich zu Hause haben?
Antwort: Sie dürfen legal maximal 50 Gramm zu Hause haben, wobei diese Menge den gesamten Besitz darstellen muss (also auch das was man auf der Straße dabei hat oder am neben Wohnsitz oder bei der Freundin gebunkert hat zählt dazu). Ab 60 Gramm Gesamtmenge beginnt die Strafbarkeit, geahndet wird mit Freiheitstrafe bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe. Auch hier dürfen Ersttäter mit einer Geldstrafe rechnen. Zwischen 50 und 60 Gramm Besitz ist Ordnungswidrig und führt zu einem Bußgeld.
Frage: Wie viele Pflanzen darf eine Person anbauen? Zählen Stecklinge auch als Cannabis?
Antwort: Stecklinge zählen nicht als Cannabis, sind also nicht strafbar. (Im Moment kann keiner sagen ab wann der Steckling eine Pflanze ist, wer vorsichtig sein will, sollte also immer nur die erlaubten 3 Pflanzen einpflanzen) Jeder über 18 Jahre darf 3 Pflanzen anbauen.
Frage: Was passiert, wenn meine 3 Pflanzen gut gewachsen sind und ein hohes Gewicht haben. Gelten da auch die 50 Gramm im Monat, die ich besitzen darf?
Antwort: Ja, die Pflanzen sind nur soweit erlaubt, als nach dem Trocknen weiterhin nur 50 Gramm vorhanden sein dürfen, sonst drohen wieder Strafen. Vorsicht! Es wird die ganze Pflanze nach dem Trocknen gewogen, also auch die nicht konsumfähigen Teile.
Frage: Darf ich mit einem Partner, mit dem ich in einer Wohnung zusammen lebe, also 6 Pflanzen zusammen haben oder eine Schatulle mit 100 Gramm Cannabis?
Antwort: Nein, jeder muss sein eigenes Cannabis getrennt vom anderen anbauen und jeder muss sein Cannabis vor dem Zugriff des anderen getrennt aufbewahren (z.B. abgeschlossene Geldkassette). Sonst werden die Mengen jedem einzelnen zugerechnet. In unserem Beispiel also hat dann jeder 6 Pflanzen oder 100 Gramm.
Frage: Wird bei der Strafbarkeit die erlaubte Menge abgezogen? Wenn ich also beispielswiese 70 Gramm Cannabis zu Hause habe, wird mir dann nur der strafbare Teil, also der Teil der über die 60 Gramm hinausgeht vorgeworfen? Das sind ja nur 10 Gramm zu viel.
Antwort: Es handelt sich bei den 60 Gramm um eine Höchstgrenze nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, es werden die vollen 70 Gramm bei der Strafbarkeit berücksichtigt.
Frage: Warum ist das entscheidend? So schlimm kann das doch nicht sein, oder?
Antwort: Doch es ist sehr entscheidend. Der BGH (Bundesgerichtshof) hält nämlich an der nicht geringen Menge von früher fest. Wer also mehr als 7,5 Gramm reines THC besitzt und dabei die 60 Gramm monatlich überschreitet, macht sich nach § 34 Abs. 3 Nr 4 eines besonders schweren Falls strafbar. In unserem Fall nehmen wir 20 % Wirkstoffgehalt an. Dann sind 70 Gramm Cannabis also 14 Gramm reines THC. Bei 14 Gramm reinem THC ist also fast das Doppelte der nicht geringen Menge erreicht.
Frage: Wie hoch ist die Strafe dann?
Antwort: Mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe und höchstens 5 Jahre. Es gibt dann also immer Freiheitstrafen, die bei Ersttäter eventuell zur Bewährung ausgesetzt werden können. (Für einen Ersttäter in unserem Beispiel schätze ich, zumindest in Bayern, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten).
Frage: Ist der erlaubte Wirkstoffgehalt des Cannabis nach dem KCanG eigentlich limitiert?
Antwort: Sofern Sie sich an die erlaubten Mengen halten ist der Wirkstoffgehalt egal. Sie dürfen also auch 45 Gramm Cannabis insgesamt besitzen wenn der Wirkstoffgehalt bei 50 % liegt. Aber Vorsicht! Sobald Sie über der erlaubte Menge sind, ist der Wirkstoffgehalt entscheidend für die Höhe der Strafe, weil es eben immer noch die nicht geringe Menge gibt, die zum besonders schweren Fall führt.
Frage: Darf ich Cannabis auf dem Schwarzmarkt kaufen?
Antwort. Der Erwerb von 25 Gramm Cannabis(täglich bis die erlaubten 50 Gramm monatlich zusammen sind) ist erlaubt, egal woher er bezogen wird.
Frage: Darf ich einem Freund zum Selbstkostenpreis Cannabis verkaufen?
Antwort: Nein, der Verkauf ist immer strafbar. Frage: Darf ich jemandem eine geringe Menge Cannabis schenken, oder leihen?
Antwort: Nein, die Weitergabe oder der Verkauf ist immer strafbar, egal wie klein die Menge ist.
Frage: Darf ich Cannabis im Ausland online bestellen oder aus dem Ausland importieren, wenn ich mich an die erlaubte Menge halte?
Antwort: Nein, die Einfuhr von Cannabis ist immer strafbar, genauso wie die Ausfuhr immer strafbar ist. Es gibt auch etliche Ordnungswidrigkeiten, die in § 36 KCanG geregelt sind und mit Bußgeldern geahndet werden. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt in Sichtweite einer Schule, eines Kindergartens oder einer Sportstätte Cannabis zu konsumieren.
Frage: Wie hoch ist das Bußgeld wenn ich in Anwesenheit eines Kindes Cannabis rauche oder Haschkekse esse?
Antwort: In Bayern beträgt das Bußgeld 1000,00 € für diese Ordnungswidrigkeit. In anderen Bundesländern ist es weniger, aber mindestens 300 Euro.
Frage: Zahlt die Rechtschutzversicherung meinen Rechtsanwalt in Bußgeldverfahren wegen Cannabis? Antwort: Ja, die Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten des Verfahrens und des Anwaltes, so dass Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid immer ohne Kostenrisiko wehren können. Frage: Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch die Anwaltskosten in Strafverfahren wegen Verstoß gegen das KCanG? Antwort: Nein, in diesen Verfahren müssen Sie Ihren Rechtsanwalt selbst zahlen. Dennoch ist es mehr als ratsam einen Spezialisten zu beauftragen, schließlich geht es um viel. (Eintrag im Führungszeugnis, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Jugendlichen, Gaststättenkonzession, Waffenschein usw)
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Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.