Drogenbesitz - die Menge macht den Unterschied
Es macht einen riesen Unterschied , ob es sich bei der Menge an Drogen, die jemand in Besitz hat, oder mit der er Handel treibt eine "normale" Menge oder eine "nicht geringe Menge" darstellt.
Das BtMG kennt folgende Mengenbegriffe:
- geringe Menge
- nicht geringe Menge
- Menge, die zwischen den beiden Begriffen liegt (nicht benannt)
Eine genaue gesetzliche Regelung wie viel eine nicht geringe Menge ist, gib es nicht, dies wird an Hand der obergerichtlichen Rechtsprechung festgelegt, in letzter Instanz vom BGH (Bundesgerichtshof).
Nicht Geringe Menge
Handel treiben und Besitz von/mit nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln stellt einen Verbrechenstatbestand dar, beide Tatbestände sind in der selben Vorschrift geregelt und haben denselben Strafrahmen. Die Strafe liegt für jeden einzelnen Fall (des Handel treiben oder des Besitzes) bei mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Die "nicht geringe Menge", wie es das Gesetz formuliert, soll hier anhand von Marihuana oder Haschisch erklärt werden. Hierbei kommt es nicht auf das Gewicht des Betäubungsmittels an, sondern auf das Gewicht des reinen Wirkstoffes.
Beispiel: Anhand des Beispiels sollen die praktischen Auswirkungen kurz erklärt werden. Bei Kokain ist die nicht geringe Menge erreicht, wenn das Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 5g reinem Kokainhydrochlorid übersteigt.
Nehmen wir an, eine Person "Kiffer" A erwirbt 6,25 Gramm Kokain von einer guten Qualität für den Eigenbedarf. Eine Person "Kiffer" B erwirbt ebenfalls 6,25g zum Eigenbedarf. allerdings diesmal mit einer schlechten Qualität Damit es ein Fall wird, werden beide ( A und B) als Ersttäter erwischt.
Konkret (in unserem Beispiel) bedeutet das, dass in den 6,25 Gramm Kokain bei einem guter Qualität 80 % Wirkstoff, also 5 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten sind und damit die nicht geringe Menge erfüllen. Damit liegt bei A die nicht geringe Menge vor, der Strafrahmen von 1-15 Jahren Freiheitstrafe kommt zur Anwendung.
Wird er in München als Ersttäter verurteilt bekommt er ca. 15-24 Monate Freiheitstrafe, B bleibt mit den 6,25 Gramm bei schlechter Qualität, die nur 20 % hat, bei reinem 1,25 g Kokainhydrochlorid unter der nicht geringen Menge, also bei einer normalen Menge. Er wird wohl eine höhere Geldstrafe und einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis erhalten, wenn es optimal läuft, vieleicht sogar eine Geldstrafe unterhalt der Eintragungsgrenze im polizeilichen Führungszeugnis.
Mengengrenzen des BTMG
Hier die "nicht geringen Mengen" (jeweils reiner Wirkstoff) im Überblick:
- Amphetamin(base) 10 g
- Cannabis / THC (Tetrahydrocannabinol) ist keine Droge mehr im Sinne des BtMG, der BGH hält aber an der nicht geringen Menge von 7,5 g fest
- Codein(Phosphat) 15g
- Crack / Kokain (Kokainhydrochlorid) 5 g
- Heroin (Heroinhydrichlorid) 1,5 g
- LSD 6 mg
- Methadon (Methadonchlorid) 6g
- MDA (MDA-Base) 30g
- Methamphetamin(base) 5g
- Psilocin 1,2g
- Tetrazepam 4,8 g
- JWH-073 (synthetisches Cannabinoid) 6 g
- JHW-018 (synthetisches Cannabinoid) 0,75 g
- JWH 0-18 (synthetisches Cannabinoid) 2 g
- CP 47,497-C8-Homologes (synthetisches Cannabinoid) 2 g
Auf ein Wort:
Der Begriff der Menge von BtM ist vielfältig nach dem BtMG und es ist oft für den betroffenen Laien nicht offensichtlich, was einer geringen oder nicht-geringe Menge entspricht.
Hier hift es frühzeitig sich Beratung eines erfahrenen Fachanwaltes einzuholen. Sollte Ihnen also der Besitz oder gar das Handel treiben mit oben genannten Drogenmengen vorgeworfen werden, wenden Sie sich am besten sofort an uns.
300969100519741