Perathoner & Pfefferl

Ehegattentestament

Voraussetzungen und Besonderheiten des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes

I. Errichtung

Das gemeinschaftliche Testament muss höchstpersönlich von den Ehegatten erstellt werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Eine Formerleichterung besteht beim gemeinsamen Testament darin, dass das Testament lediglich von einem Ehegatten geschrieben, doch von beiden Ehegatten jeweils mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden muss. Es ist ferner die Angabe des Ortes der Errichtung sowie das genaue Datum der Niederschrift anzugeben. Sollte gegen die Höchstpersönlichkeit verstoßen werden, ist das Testament unwirksam.

II. Verwahrung

Das Testament kann in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht gegeben oder bei einem Notar hinterlegt werden. Es ist jedoch auch eine Verwahrung bzw. Hinterlegung im eigenen Haushalt möglich, wobei bei Anfertigung von Fotokopien beachtet werden muss, dass lediglich das Original Rechtswirksamkeit entfaltet.

III. Testamentsinhalt

In einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten grundsätzlich getrennt von einander Einzelverfügungen treffen. Die in der Praxis sehr häufige Form, beinhaltet jedoch wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten. Unter wechselbezüglichen Verfügungen versteht man solche, die in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig gemacht werden, das heißt, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten denkbar ist. Zu beachten ist bei derartigen Verfügungen, dass sie nicht frei widerrufen werden können. Zu Lebzeiten ist ein Widerruf nur durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich. Die Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen, es sei denn der Ehegatte schlägt sein Erbe aus. Bei dieser Form des Testaments ist zu beachten, dass spätere Änderungen in der persönlichen Situation keine Berücksichtigung mehr finden können.

In diesem sogenannten Berliner Testament können sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längerlebenden ihre gemeinsamen Kinder als Erben bestimmen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Berliner Testament kann grundsätzlich auf zwei Arten gestaltet werden:

a) Allein- und Schlußerbenfolge, sogenannte Einheitslösung.

Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe, nicht bloß Vorerbe des Erstversterbenden. Über das ererbte Vermögen kann er grundsätzlich ebenso frei verfügen wie über sein eigenes. Das von dem verstorbenen Ehegatten stammende Vermögen vereinigt sich mit dem des überlebenden Ehegatten zu einem einheitlichen Vermögen, das bei dessen Tod - so weit noch vorhanden - geschlossen auf die Kinder des überlebenden Ehegatten übergeht.
Bei der Wahl der Einheitslösung sind die Pflichtteilsansprüche der Kinder des Verstorbenen zu beachten. Falls zunächst der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, sind die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Da der Pflichtteil grundsätzlich einseitig nicht ausschließbar ist, kann man nur durch entsprechende Ausgestaltung des Testa-mentes versuchen, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches wirtschaftlich uninteressant zu machen. Hierbei ist folgende Regelung denkbar: Sollte ein Kind nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, wird das Kind auch beim Tod des Zweitversterbenden lediglich auf den Pflichtteil verwiesen.

b) Vor- und Nacherbfolge, sogenannte Trennungslösung

Diese Gestaltungsmöglichkeit wird gewählt, wenn die Kinder als Nacherben bereits beim Tode des erstversterbenden Elternteiles eine Rechtsposition und eventuelle Kontroll- und Mitspracherechte erwerben sollen. Denn bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte nicht Vollerbe, sondern lediglich Vorerbe des Erstversterbenden. Als Vorerbe kann er nicht frei über das Vermögen des Verstorbenden verfügen, sondern nur unter den Einschränkungen, die das Gesetz dem Vorerben auferlegt. Das bedeutet, dass insbesondere bei Grundstücksgeschäften die Einwilligung des Nacherben erforderlich ist. Bei dieser Fallkonstellation verfügt der Vorerbe über zwei Vermögensmassen, die des Erblassers und sein eigenes Vermögen. Kinder erwerben hinsichtlich des Vermögens des Erstversterbenden bereits eine Anwartschaft, die ihrerseits vererbt werden kann.
Bei der Wahl der Trennungslösung können die Kinder bei Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen.

IV. Vermächtnisse

Grundsätzlich können bei einem Berliner Testament Vermächtnisse, Auflagen Teilungsanordnungen sowie Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Die Ehegatten unterliegen keinen Beschränkungen.