Perathoner & Pfefferl

Eheverträge

Abschluss und Wirksamkeit von Eheverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.02.2004 (FamRZ 2004, 601ff) entschieden, dass Ehegatten ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben gemäß ihren individuellen Vorstellungen regeln können, solange keine evident einseitige durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht.

Zum grundsätzlich unabänderbaren Kernbereich der Scheidungsfolge gehört der Betreuungs-, Alters- und Krankenunterhalt. Mit Einschränkungen kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Am weitest gehenden kann der Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen werden. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass der Verzicht durch Vorteile angemildert wird. Zusätzlich können nachvertragliche Entwicklungen dergestalt berücksichtigt werden, dass ein Ehegatte sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die vertragliche Regelung berufen kann (sondern das Gesetz zur Anwendung kommt), wenn eine für den betroffenen Ehegatten unzumutbare evident einseitige Lastenverteilung zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eintritt.

Eheverträge unterliegen daher einer verstärkten Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Um größt mögliche Sicherheit über die Wirksamkeit eines Ehevertrages zu haben, ist es ratsam einen Notar oder eine  Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Fertigung des Vertrages zu beauftragen.

Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Frau Sylvia C. Perathoner berät Mandanten beim Abschluss und der Fertigung von Eheverträgen seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl in München.