Perathoner & Pfefferl

Kosten einer Scheidung

Es entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Die Höhe dieser Kosten bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs- und dem Gerichtskostengesetz. Beide Gesetze stellen auf den „Gegenstandswert“ ab. Mit dem Gegenstandswert werden dann die Gebühren ermittelt. Der Gegenstandswert für eine Scheidung errechnet sich aus dem zusammengezählten Nettoeinkommen eines Vierteljahres der Ehegatten sowie aus dem Vermögen, das einen Freibetrag von je € 60.000,00 übersteigt. Aus dem übersteigenden Teil werden in der Regel lediglich 5 % als Gegenstandswert herangezogen. Grundsätzlich gilt je höher der Gegenstandswert ist, desto höher werden die Gebühren ausfallen.

Beispiel:

monatliches Nettoeinkommen Ehemann € 2.500,00

monatliches Nettoeinkommen Ehefrau € 1.000,00

Gegenstandswert Scheidung = € 10.500,00

Gegenstandswert Versorgungsausgleich € 1.000/2.000

Anwaltsgebühren 2,5

Rechtsanwaltsgebühr (RVG) € 1.315,00 

+ Nr. 7002 VV RVG € 20,00 

+ MwSt. 19 % € 253,65 

= Summe € 1.588,65 

Gerichtskosten € 438,00

Die Gesamtkosten für die Scheidung liegt in unserem Beispiel bei € 1.986,60. Dies gilt aber nur, wenn sich lediglich der Ehepartner, der den Scheidungsantrag einreicht , von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lässt und der andere Ehepartner sich nicht vertreten lässt. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich lediglich bei einer gütlichen Scheidung, also wenn sich beide Ehepartner einig sind und es keine offenen Streitpunkte gibt. Häufig vereinbaren die Ehepartner dann, dass sie sich die Gesamtkosten teilen.

Ist auch der andere Ehepartner durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten, so erhöhen sich die Kosten der Scheidung in unserem vorgenannten Beispiel  auf € 3.535,20.

 

Die Autorin dieses Artikels ist seit 1998 als Rechtsanwältin in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl in München im Bereich Familienrecht tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.