Perathoner & Pfefferl

Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe (vormals Prozesskostenhilfe) im Scheidungsverfahren

Es besteht die Möglichkeit, wenn Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Gebühren des Rechtsanwaltes und des Gerichts zu bezahlen, Verfahrenskostenhilfe (vormals Prozesskostenhilfe) beim Familiengericht zu beantragen. Dazu reichen Sie den Fragebogen zu Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit entsprechenden Anlagen versehen beim Familiengericht ein. Je nach Bedürftigkeit wird durch das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt und auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet. Verfahrenskostenhilfe (vormals Prozesskostenhilfe) kann in der Weise bewilligt werden, dass die Anwaltskosten und die Gerichtskosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es kann aber auch sein, dass zwar Verfahrenskostenhilfe (vormals Prozesskostenhilfe) bewilligt wird, aber die eben genannten Kosten in Raten ganz oder teilweise durch die beantragende Partei zurückgezahlt werden müssen. Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung, sind höchstens bis zu 48 Monatsraten zu leisten. Weiter ist zu beachten, dass Verfahrenskostenhilfe nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden kann.

Jedoch schließt Verfahrenskostenhilfe nicht jedes Kostenrisiko aus. Die bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die gegnerischen Anwaltskosten, wenn eine Partei den Prozess verliert oder sich vergleicht, muss sie die gegnerischen Anwaltskosten sowie Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise – je nach Kostenverteilung im Urteil bzw. Beschluss – erstatten, da solche Kosten nicht von der Verfahrenskostenhilfe umfasst sind. Abschließend ist noch darauf hinweisen, dass das Gericht im Wege des Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren berechtigt ist, nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Verfahrensende die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beantragten Partei zu überprüfen. Haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert, kann die Partei u.a. bis zur Höhe der entstandenen Kosten zur Zahlung herangezogen werden. Verschlechtern sich jedoch die Vermögensverhältnisse kann ebenso eine Herabsetzung der Ratenhöhe beantragt werden.

Den Fragebogen zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie über uns, sprechen Sie uns an!


Frau Rechtsanwältin Perathoner ist seit 1998 in München in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, Halfinger Straße 64, Ortsteil Trudering tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich Familienrecht.