Perathoner & Pfefferl

Scheidung online

Scheidung online bedeutet nicht, dass auf ein Gerichtsverfahren bei dem die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, verzichtet werden kann. Es ist vielmehr eine bequemere und schnellere Art einen Anwalt mit den erforderlichen Daten zu versorgen und zu beauftragen und mit den notwendigen Informationen zu versorgen. Bei einer Scheidung online wird zunächst der Anwalt online beauftragt, ohne dass Sie persönlich bei ihm erscheinen müssen. Anschließend wird der Anwalt bei dem zuständigen Gericht den Scheidungsantrag einreichen.

1. Welche Fälle sind für die Scheidung online geeignet?

Die online Scheidung ist besonders geeignet für einvernehmliche Scheidungen. Die häufigsten Fälle in denen durch den Mandanten eine Scheidung online gewünscht wird sind die sog. Kurzehen ohne Kinder. Eine Scheidung online ist aber für alle Ehen geeignet, bei denen sich die Ehepartner über alle wesentlichen Streitfragen einig sind und schon mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Das kann durchaus auch in der gemeinsamen Ehewohnung geschehen sein und wird durch das Gericht nicht näher nachgeprüft.

2. Was bringt das für den Mandanten?

Die Scheidung online hat zwei Vorteile für den Mandanten. Zum einen ist das Verfahren zeitsparend. Schon wenige Tage nach der online Beauftragung werden wir den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreichen. Zum anderen wird das Scheidungsverfahren in den Fällen, bei denen nur ein Anwalt beauftragt wird deutlich günstiger, als bei einer streitigen Scheidung. Sie sparen also Geld, wenn Sie sich einig sind, weil nur derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag einreicht zwingend durch einen Anwalt vertreten sein muss, wohingegen der andere Ehepartner keinen Anwalt benötigt, wenn er der Scheidung zustimmt.

3. Welche Kosten entstehen?

Es entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Die Höhe dieser Kosten bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs- und dem Gerichtskostengesetz. Beide Gesetze stellen auf den „Gegenstandswert“ ab. Mit dem Gegenstandswert werden dann die Gebühren ermittelt. Der Gegenstandswert für eine Scheidung errechnet sich aus dem zusammengezählten Nettoeinkommen eines Vierteljahres der Ehegatten sowie aus dem Vermögen, das einen Freibetrag von je € 60.000,00 übersteigt. Aus dem übersteigenden Teil werden in der Regel lediglich 5 % als Gegenstandswert herangezogen. Grundsätzlich gilt je höher der Gegenstandswert ist, desto höher werden die Gebühren ausfallen.

Beispiel:
Nettoeinkommen Ehemann € 2.500,00
Nettoeinkommen Ehefrau € 1.000,00
Gegenstandswert Scheidung = € 10.500,00
Gegenstandswert Versorgungsausgleich € 1.000/2.000

Anwaltsgebühren 2,5
Rechtsanwaltsgebühr (RVG) € 1.315,00
 + Nr. 7002 VV RVG € 20,00
 + MwSt. 19 % € 253,65
 = Summe € 1.588,65

 Gerichtskosten € 438,00

Sofern also die Scheidung in unsrem genannten Beispiel einvernehmlich mit nur einem Anwalt durchgeführt wird, kostet die gesamte Scheidung € 1.986,60. Wenn die Scheidung streitig, also mit zwei Anwälten, durchgeführt wird, steigen die Kosten auf insgesamt € 3.535,20. Bei einvernehmlichen Scheidungen vereinbaren die Ehegatten häufig, dass sie sich die Kosten eines Anwaltes teilen.

4. Wo wird die Scheidung durchgeführt?

Zuständig für die Scheidung ist das Amtsgericht – Familiengericht - am Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute, wenn noch ein Ehegatte im selben Ort wohnt oder bei Vorhandensein von minderjährigen Kindern am Wohnsitz des Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Wir könne die Scheidung im gesamten Bundesgebiet für Sie einreichen. Zu dem zwingend in Ihrer Anwesenheit stattfindenden Scheidungstermin werden wir Sie oder einer unserer Korrespondenzanwälte begleiten. Durch die Einschaltung eines unserer Korrespondenzanwälte entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.

5. Werde ich kompetent vertreten?

Bearbeitet wird der gesamte Fall von der Entgegennahme bis zum Scheidungstermin von Frau Rechtsanwältin Sylvia C. Perathoner. Frau Perathoner ist seit 1996 im Familienrecht tätig und ist zudem berechtigt den Titel Fachanwältin für Familienrecht zu führen.
Sofern ein Korrespondenzanwalt eingeschalten wird, fertigt Frau Rechtsanwältin Perathoner dennoch alle Schriftsätze und bleibt weiterhin ihr Ansprechpartner. Sollten im Rahmen eines Scheidungsmandates Besprechungen notwendig werden, so können diese telefonisch oder persönlich in unserer Kanzlei erfolgen.

6. Was passiert nach dem Absenden des Formulars?

Wir werden sofort nach Eerhalt des Formulars prüfen, ob alle erforderlichen Unterlagen bereit liegen und einen entsprechenden Scheidungsantrag fertigen. Gleichzeitig übermitteln wir Ihnen ein Vollmachtsformular, welches Sie nach der Unterzeichnung an uns im Original zurücksenden müssen. Ebenfalls erhalten Sie Nachricht von uns, welche Unterlagen an uns übersandt werden müssen und wie hoch die Gerichtskosten sind, die bei Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht eingezahlt werden müssen, damit der Antrag durch das Gericht bearbeitet wird.

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