Perathoner & Pfefferl

Der Diebstahl

Der Diebstahl gehört zu den häufigsten Delikten, in der Kriminalstatistik umfasst er 40 % aller in Deutschland erhobenen Anklagen. So beleibt es nicht aus, dass der in unserer Kanzlei in München für Strafrecht zuständige Rechtsanwalt, Herr Michael D. Pfefferl, in vielen derartigen Fällen als Verteidiger gewählt wird. Wir haben dies zum Anlass genommen, den Tatbestand einmal kurz zu beleuchten.

Das Grunddelikt, der § 242 StGB, ist mit einer Strafandrohung von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren versehen. Es gibt aber auch Qualifikationen (§ 244a StGB / schwerer Bandendiebstahl) die zu einem Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe (als Mindeststrafe) bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (als Höchststrafe) führen.

Was ist eigentlich ein Diebstahl?

Um den objektiven Tatbestand zu erfüllen muss der Täter eine fremde Sache wegnehmen und sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen. Stark vereinfacht gesagt, bedeutet das, dass der Täter bezüglich einer Sache, die nicht in seinem Alleineigentum steht (Diebstahl an Miteigentum ist also möglich) fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet. Das Ganze muss in rechtswidriger Zueignungsabsicht geschehen. Zueignungsabsicht bedeutet nicht unbedingt, dass man etwas für sich behalten will, es reicht aus, dass man wie ein Eigentümer über die Sache verfügt (z.B. Verschenken)

Dies ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn man sich eine fremde Sache nur zum kurzfristigen Gebrauch „ausleiht“. So begeht derjenige, der ein fremdes Auto kurzfristig und nur zum Zwecke einer Spritztour wegnimmt und des anschließend zurück bringt keinen Diebstahl hinsichtlich des Fahrzeuges. Straflos ist diese Handlung gleichwohl nicht, der Gesetzgeber hat die dadurch entstehende Lücke geschlossen, dass der die Gebrauchsanmaßung für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in § 248b StGB unter Strafe gestellt hat. Derjenige, der also eine andere fremde Sache, die keine Fahrrad oder kein Kraftfahrzeug (auch Schiffe oder Flugzeuge) ist nur kurzfristig gebraucht und dadurch keine erhebliche Wertminderung oder einen Substanzverlust verursacht, bleibt straflos.

Nachfolgend werden kurz die wichtigsten „Diebstahlarten“ skizziert. Was aber für jeden Vorwurf des Diebstahl gilt: Schweigen ist gold! Machen Sie zunächst keine Angaben zu dem Vorwurf. Darunter fallen auch Angaben , die häufig von Beschuldigten getätigt werden, nachdem sie gegenüber der Polizei von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, dann aber in einem Gespräch mit den Polizeibeamten trotzdem über die Sache reden. Auch das wird im Regelfall protokolliert und gegen den Beschuldigten verwendet. Als Schweigen heißt wirklich: nichts sagen.

1) Geringfügiger Diebstahl

Ein Geringfügiger Diebstahl liegt vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache 25 € nicht übersteigt. Für eine Strafverfolgung ist dann der Strafantrag des Geschädigten notwenig. Der häufigste Fall ist der Diebstahl kleinerer Waren in Supermärkten und Kaufhäusern. Kaufhäuser und Supermärkte stellen fast ausnahmslos Strafanträge, so dass es immer zu einer Strafverfolgung kommt. Die Zahlung der sogenannten Fangprämie (meist 50 €) ist davon völlig unabhängig. Die Zahlung der Fangprämie ist ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, der nicht mit der Strafverfolgung zu tun hat. Derartige Fälle führen beim Ersttäter zu geringen Strafen die im Rahmen eines Strafbefehls ausgesprochen werden oder zu einer Sachbehandlung nach § 153 a StPO.

2) Einbruchdiebstahl

Stark vereinfacht setzt der Einbruchdiebstahl voraus, dass der Täter zum Zwecke des Diebstahls in ein Gebäude oder einen Raum eindringt (durch Gewalt oder durch verwenden eines Nachschlüssels). Entscheidend ist dabei, dass bereits vor dem Einbruch durch den Täter der Entschluss des Diebstahl getroffen sein worden muss. Dies ist insoweit erheblich, als der Einbruchdiebstahl mit Strafe von (mindestens) 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. In der Praxis kommt es durchaus hin und wieder vor, dass erst nach dem Einbruch beschlossen wird, dass etwas, das gerade greifbar ist mitgenommen wird. Der Unterschied ist aber erheblich, weil in diesem Fall dann nur eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und eines einfachen Diebstahls in Frage kommt, also alles Delikte, die durchaus noch mit Geldstrafe oder niedrigeren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Die Qualifikation des Einbruchdiebstahls wird übrigens auch beim Einbruch in ein KFZ zum Zwecke des Diebstahls erfüllt. Wegen der hohen zu erwartenden Strafen wird häufig ein Haftbefehl erlassen.

Hierzu ein Beispiel aus der Praxis des Autors:

Ein Gruppe von jungen Erwachsenen steht vor einer Diskothek die geschlossen ist. Einer rüttelt an der Türe und merkt, dass diese Spiel hat. Sodann rütteln alle anderen solange an der Tür, bis diese sich tatsächlich öffnet. Beim Betreten hatte die Gruppe beschlossen, dass sie in der Diskothek etwas "Party feiern". Nachdem einer dort Alkohol gefunden hatte wurde dieser getrunken. Dann kam die Gruppe auf die Idee den Verstärker und die Musikanlage und die Boxen zu stehen.Diese Sachverhalt war aber nicht ermittelt worden.

Die Staatsanwaltschaft klagte Einbruchdiebstahl an (erhöhter Strafrahmen siehe oben), weil ja jeder der in ein Gebäude eindringt vorhat dort etwas zu stehlen, was daran ersichtlich ist, dass etwas gestohlen wurde. (so stark vereinfacht die Interpretation der Staatsanwaltschaft). Damit drohten Freiheitsstrafen von etwa 12 Monaten für jeden Täter. Nachdem der Sachverhalt mit Hilfe der Verteidiger aufgeklärt wurde und nicht widerlegbar war wurden die Täter lediglich wegen einer Sachbeschädigung in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zu einer Geldstrafe verurteilt.

3) Diebstahl einer durch Schutzvorrichtungen besonders gesicherten Sache

Wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Schutzvorrichtung überwindet begeht diese Qualifikation, die zu einem Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe führt. Dazu reicht es aus, dass jemand einen Briefkasten, einen Schaukasten, verschlossene Möbel oder einen Koffer oder Kisten unbefugt öffnet und daraus stiehlt. Das geht soweit, dass die Rechtssprechung sogar einen Karton, der mit einem Klebestreifen verschlossen wurde, als eine solche Schutzvorrichtung angesehen hat und damit den Diebstahl in besonders schwerem Fall bejaht hat.

4) gewerbsmäßiger Diebstahl

Ist ebenfalls mit einer Strafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe versehen. Er setzt voraus, dass der Täter zumindest vorhat, wiederholte Diebstähle zu begehen, um sich damit eine nicht unbedeutende Einnahmequelle zu schaffen. Dabei kommt es darauf an, dass die mit dem Diebstahl erzielten „Einnahmen“ zumindest im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen des Täters erheblich sind. Dies kann unter Umständen bei einem Geringverdiener oder Sozialhilfeempfänger schon bei wenigen Diebstählen mit jeweils 50 € Wert der Fall sein. Auch der gewerbsmäßige Diebstahl ist mit einem Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe versehen. Wegen der hohen zu erwartenden Strafen wird häufig ein Haftbefehl erlassen.

5) Diebstahl mit Waffen

Dieser Diebstahl ist mit einer Strafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe versehen.

Zur Begehung ist ausreichend, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt. Hierfür reicht das Taschenmesser oder der Teppichschneider in der Hosentasche völlig aus, auch wenn keine Verwendungsabsicht bestand, aus. Allerdings Voraussetzung ist, dass der Täter weiß, dass er das gefährliche Werkzeug oder die Waffe mit sich führt. Genau dieser Unterschied, kann den Unterschied zwischen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausmachen. Derjenige der z.B. ein Teppichmesser in der Arbeitshose vom Teppichverlegen am Vortag vergessen hat und bei einem Diebstahl, z.B. eines Autoradios aus dem Baumarkt im Wert von 60 € mit sich führt, kann (als Ersttäter) mit einer Geldstrafe rechnen. Derselbe Täter, der den selben Gegenstand stiehlt, dabei aber weiß, dass er das Messer griffbereit in der Hosentasche mit sich führt, kann mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Gerade solche Feinheiten eröffnen Möglichkeiten zur Verteidigung. Wegen der hohen zu erwartenden Strafen wird häufig ein Haftbefehl erlassen.

6) Wohnungseinbruchdiebstahl

ist mit einer Strafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe versehen. Der Straftatbestand ist der selbe wie der unter Ziffer 2 beschriebene Einbruchdiebstahl, nur mit dem Unterschied, dass es sich bei dem Gebäude oder dem Raum in den eingebrochen wird um eine Wohnung handeln muss. Auch hier droht häufig ein Haftbefehl.

Wie immer, ist dringend anzuraten, sich bei einem entsprechenden Vorwurf schon im Ermittlungsverfahren niemals ohne den Rat eines Verteidigers bei der Polizei zu äußern. Nicht selten kommt es vor, dass Beschuldigte sich schwer belasten, in der Meinung sich "herauszureden".

7) (schwerer)Bandendiebstahl

Eine besondere Form des Diebstahl ist de Bandendiebstahl. Er ist so definiert, dass sich eine Gruppe von mindestens 3 Personen zusammengeschlossen haben um fortgesetzt, also öfters als einmal, Diebstähle zu begehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass alle drei Personen gleichzeitig an dem eigentlichen Diebstahl beteiligt sind, es reicht wenn in arbeitsteiliger Weise vorgegangen wird. (einer späht aus, der zweite stiehlt, der Dritte veräußert das Diebesgut.).

Die Strafen sind äußerts hart. Der gesetzliche Strafrahmen bewegt sich zwischen 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Beim besonders schweren Bandendiebstahl (gem § 244a StGB) fängt der Strafrahmen gar erst bei einem Jahr an. Er liegt vor, wenn Bandenmitglieder bewaffnet sind dort in eine Wohnung eingebrochen wird.

In Bayern wird diese Form des Diebstahls besonders hart betraft (fast immer mit Vollzugsstrafen, also Freiheitsstrafen nicht vollstreckt werden und nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.) Damit will insbesondere ausländische Banden abschrecken (Generalprävention nennen die Juristen das), und das funktioniert ganz gut. Die Banden weichen dann häufiger in andere Bundesländer ab. Fast ausnahmslos ergehen in solchen Strafsachen Haftbefehle gegen alle Bandenmitglieder.


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Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.