Perathoner & Pfefferl

EinziehunG: Vermögensabschöpfung im Strafverfahren

 

Die neue Existenzbedrohung für Beschuldigte

Einige im Jahr 2017 erlassenen Rechtsvorschriften im Strafgesetzbuch finden nunmehr verstärkt Eingang in das Strafverfahren.

Wir beschreiben hier die Gefahren, die durch die Vorschriften der §§ 73 ff StGB nunmehr in fast jedem Verfahren lauern, möglichst einfach:

Zusammengefasst soll einen Täter all das, was er durch einen Straftat erlangt hat abgenommen werden oder (wenn es nicht mehr vorhanden ist) im Wege des Wertersatzes abgeschöpft werden.

Diese Vorschriften sind zwingend durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft anzuwenden, es besteht kein (Ermessens)Spielraum für das Gericht. Insoweit muss auch  Verteidigung  das Verteidigungsverhalten auf die drohende Vermögensabschöpfung einstellen.

Das fängt schon im „kleinen“ an und soll anhand eines Praxisbeispiels  erklärt werden. Ein gerade 19jähriger verkauft Marihuana, er wird mit 100 Gramm erwischt. Mit seinem Verteidiger führt er lange Gespräche und beschließt sich von den Drogen abzuwenden, auch selbst keine mehr konsumieren und auch nicht mehr damit zu handeln. Im Strafverfahren legt er seine „Lebensbeichte“ ab, das heißt er legt ein weit überschießendes Geständnis ab.

Trotz (oder vielleicht sogar wegen)  der im Geständnis genannten Mengen an BtM die er verkauft hat bekommt er nur eine Arbeitsauflage von 30 Stunden.

Ein Sieg der Verteidigung?

Mitnichten, denn nach dem Urteil stellt das Gericht fest, dass es nunmehr gezwungen ist alles das , was der junge Mann angesichts der Straftaten erhalten hat abzuschöpfen. Und das ist nicht der Gewinn, sondern der Umsatz. (der Täter kauft  ein kg Marihuana für 8000 € und verkauft es für 12.000 €, es werden 12.000 € eingezogen). Das Gericht versucht ob der drohenden Katastrophe für den jungen Mann noch  zu prüfen, ob es denn icht von der Einziehung absehen kann, kommt aber zu dem Ergebnis, es muss eingezogen werden. Bei dem jungend Mann werden knapp 100.000 € fällig. In diesem Fall rückt das „gute“ Ergebnis der eigentlichen Strafe sofort in den Hintergrund, denn die Einziehung ist existenzvernichtend.

Aber die Anwendungsbereiche sind noch viel weiter als man auf den ersten Blick ahnen kann.
Ein weiteres Beispiel: Ein Mann, der seinen Führerschein verloren hat fährt trotzdem weiter mit seinem Fahrzeug. Er wird von der Polizei kontrolliert und gibt an, er habe ansonsten keine andere Möglichkeit zur Arbeit zu kommen und müsste ansonsten mit dem Taxifahren. In der weiteren Vernehmung räumt er ein,  schon ein Jahr lang ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Abgesehen von der Strafe die der Mann erhält muss jetzt das Erlangte abgeschöpft werden.  Was wurde erlangt? Die Ersparnis der Taxifahrten für ein Jahr. Das neue Gesetz bietet so viele Anwendungsmöglichkeiten, dass man schon viel Fantasie benötigt  um die Gefahren zu erkennen. Und die Justiz, die am Anfang sehr zögerlich war mit der Anwendung dieser Vorschriften setzt sie mehr und mehr um.

Auch der Wertersatz des Erlangten kann abgeschöpft werden.
Ein Beispiel:
 Der Täter stiehlt ein PKW Porsche). Er fährt damit  und verunfallt mit dem Fahrzeug. Das Fahrzeug hat einen Totalschaden. Das was der Täter erlangt hat (Porsche) kann ihm nicht mehr weggenommen werden, aber der Wertersatz. Also wird der Wert des Fahrzeuges  

Selbstverständlich kann auch bei Dritten das Erlangte abgeschöpft werden (weil der Täter es weitergibt).

Auf ein Wort:
Mittlerweile gibt es beinahe schon kuriose Möglichkeiten der Einziehung. Beispiel. Bei einem Verdächtigen wird eine Hausdurchsuchung  wegen des Verdachts auf Beitz von Betäubungsmitteln durchgeführt. Bei dem arbeitslosen Verdächtigen wird aber kein BtM gefunden. Dafür stellt man (zufällig oder gezielt) fest, dass er einen teuren Pkw oder einen teuren Einrichtungsgegenstand hat oder Bargeld in größeren Summen, was nicht zu seinen Vermögensverhältnissen passt. Die erweiterte Einziehung (§§ 73 a und 76 Abs. 4 StGB) erlaubt nun ohne zu wissen woher die Wertgegenstände kommen die Einziehung.

In Betäubungsmittelverfahren und in Verfahren  wegen Vorenthalten und Veruntreuen  von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB) und Betrugsverfahren ist die Einziehung schon tägliche Praxis. In vielen anderen Verfahren wird sie aber auch kommen, das ist sicher!

 

Dieser Artikel wurde von unserem Fachanwalt für Strafrecht Herrn M. Pfefferl verfasst.