Perathoner & Pfefferl

Gebrauch eines gefäschten Gesundheitszeugnisses (Impfpass oder Impfzertifikat) und Urkundenfäschung

Cornoa ist schon lange vorbei. Dennoch gibt es nach wie vor noch Verfahren gegen Ärzte und Bürger wegen der Erstellung bzw Verwendung falscher Impfpässe. Wir haben in sehr viele dieser Verfahren unsere Mandanten mit gutem Erfolg verteidigt

Rechtslage ab dem 24.11.2021

Am 24.11.2021 ist die neue Fassung des § 279 StGB in Kraft getreten. Dort heißt es jetzt nur noch:

"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist."

Damit ist die Gesetzeslücke geschlossen worden, von der Formulierung erinnert die Vorschrift jetzt an die Urkundenfälschung. Auch dort heißt es "Wer zur Täschung im Rechtsverkehr ......"  Das heißt, dass man versuchen muss eine andere Person aufgrund des Irrtums zu rechtserheblichem Verhalten zu veranlassen. Damit ist numehr jedweder Gebrauch eines gefälschten Impfpasses strafbar.

Braucht man dann überhaupt noch einen Rechtsanwalt?

Mehr denn je! Es gibt immer noch manigfaltige Verteidigungschancen. Abgesehen von der reinen Strafmaßverteidigung (man versucht also eine möglichst niedrige Strafe zu erwirken, z.B. damit diese nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen wird) gibt es immer noch aussichtsreiche Verteidigungstrategien. Zum Beisspiel: "In dubio pr reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) Die Staatsanwaltschaft muss nämlich erst einmal nachweisen dass der Impfpass gefälscht ist. Darüber könnte natür der Arzt Auskunft geben, den Impfpass unterzeichnte hat. So einfach ist das aber nicht, denn es gibt eine ärztliche Schweigepflicht, von der auch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht den Arzt nicht befreien kann. Unter die ärztliche Schweigepflicht fäält auch schon die Frage,ob jemand sich in dessen Behandlung befunden hat.

Nachdem derzeit Impfverweigerer oder Skeptiker schwer ins Visier der Politik geraten sind bleibt zu befürchten, dass der Verstoß gegen 279 § StGB hart geahndet werden soll. Die an uns herangetragenen Mandate zeige dies auch schon überdeutlich. Die Verdächtigen wurden beim Versuch ein digitalisiertes Impfzertifikat in der Apotheke durch Vorlage eines gefälschten Impfpasses zu erlangen zunächst von den Apotheken vertröstet und später angerufen, dass das digitalisierte Impfzertifikat zur Abholung bereits liegt. Dort warteten dann mehrere Polizeibeamte und nahmen den Verdächtiges fest und führten eine Hausdurchsuchung durch. Auch bei Personen, die das Impfzertifikat dann nicht abholten gab es Hausdurchsuchungen. Das erstaunlich daran ist, dass diese nicht mit der Begründung von "Gefahr im Verzug " von der Polizei ohne richterliche Anordnung, sondern mit einem richterlichen Beschluss durchgeführt wurden. Nachdem es sich dabei um einen Grundrechtseingriff von besonderer Bedeutung handelt muss die Maßnahme angemessen im Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen. Bislang hätten die meisten Richter bei Straftaten die den geringsten nur möglichen Strafrahmen von maximal einem Jahr Freiheitstrafe im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Beschuss verweigert. Offensichtlich ist auch der ein oder andere Richter geneigt dies Angesichts der Corona-Pandemie anders zu beurteilen als der das zuvor getan hat.