Perathoner & Pfefferl

Die Hauptverhandlung

Dem normalen Mandanten ist der Ablauf einer Strafgerichtsverhandlung unbekannt. Wie alles Unbekannte verursacht das Angst. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen die Angst vor der Hauptverhandlung nehmen und Ihnen eine Vorstellung davon vermitteln, was Sie vor Gericht erwartet.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich "live" zu informieren, indem Sie einfach eine öffentliche Sitzung an einem anderen Tag besuchen, sinnvoller Weise beim selben Richter.

Ich vereinbare mit einen Mandanten immer einen Treffpunkt am Sitzungssaal, wobei ich grundsätzlich vorschlage, dass das Treffen (je nach Angelegenheit) 15 bis 30 Minuten vor dem Termin stattfinden sollte. Sofern Sie schon einen Ihrer Zeugen vor oder im Gerichtssaal treffen, reden Sie besser nicht mit ihm, das gilt sowohl für Belastung- als auch für Entlastungszeugen.

Bei Aufruf der Sache betreten Sie mit Ihrem Verteidiger den Sitzungssaal. In München ist es so, dass der Angeklagte in den meisten Sitzungsräumen vor dem Verteidiger sitzt.

Neben dem Richter sitzt seitlich der Protokollführer, Ihnen gegenüber sitzt der Vertreter der Staatsanwaltschaft und hinter Ihnen oder neben Ihnen der Verteidiger. Bei Verhandlungen vor dem Schöffengericht oder der Kleinen Strafkammer sitzen neben dem Berufsrichter, die beiden Schöffen. Die Schöffen tragen keine Robe, der Richter, der Staatsanwalt, der Protokollführer und der Verteidiger tragen eine Robe.

Grundsätzlich gilt: Wenn die/der Richter/in steht müssen alle anderen Verfahrensbeteiligten ebenfalls aufstehen. Wenn der Richter also den Raum betritt oder den Raum verlässt müssen Sie aufstehen.

Den Richter bzw. die Richterin reden Sie bitte mit Herr Vorsitzender bzw. Frau Vorsitzende an. Da Sie bei Gericht im Interesse einer für Sie günstigen Entscheidung einen guten Eindruck machen sollten, empfiehlt es sich, zur Gerichtsverhandlung angemessen gekleidet zu erscheinen. Was angemessen und vorteilhaft ist, kann je nach Delikt völlig unterschiedlich sein. Der Verteidiger wird die "Kleiderordnung" daher im einzelnen mit Ihnen besprechen.

Die Verhandlung in Ihrem Verfahren wird dadurch eröffnet, dass die Sache aufgerufen wird und das Gericht die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie die der geladenen Zeugen feststellt. Die Zeugen werden über ihre Wahrheitspflicht belehrt. Die Zeugen verlassen dann den Saal wieder, denn Sie dürfen zunächst nicht hören, was der Angeklagte zur Sache sagt. Das gilt auch, wenn der Angeklagte sich nicht zur Sache äußern will.

Der Angeklagte wird dann durch das Gericht zunächst nach den Personalien befragt. Die Personalien müssen angeben werden. Hierzu gehört aber nicht der Lebenslauf oder die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Das Gericht wird dann einige Formalien verlesen, z.B. wann die Anklage zugelassen wurde und wann die Zustellung der Ladung an den Verteidiger und den Angeklagten erfolgt ist.

Im Anschluss daran wird die Anklageschrift durch den Staatsanwalt verlesen. Hierzu steht der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf, wobei alle anderen Beteiligten sitzen bleiben.

Nach der Verlesung der Anklage beginnt das Gericht meist wie folgt:

"Sie haben gehört, was Ihnen vorgeworfen wird, nach dem Gesetz steht es Ihnen frei sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen."

Es gehört zu den wichtigsten und schwierigsten Entscheidungen des Verteidigers, ob er seinem Mandanten rät zu schweigen (hieraus werden keine negativen Schlüsse gezogen) oder ob er denn Mandanten seine "Version" der Geschichte erzählen lässt. Diese Entscheidung werden wir in der Beratung mit Ihnen zusammen treffen. Es gilt aber immer: Wenn man sich für das Reden entscheidet muß s der Angeklagte auf alle Fragen eine plausible Antwort haben, sonst kann ihm das negativ ausgelegt werden. Wenn der Angeklagte schweigt, dann muß der das die gesamte Verhand-lung hindurch durchhalten. Auf die Frage des Gerichts, ob Sie sich äußern wollen oder nicht, sagen Sie also, "ich möchte Angaben zur Sache machen" oder aber: " ich mache keine Angeben zur Sache".

Häufig werden Sie zu Beginn erst zu den persönlichen Verhältnissen vernommen. Hierzu gehören insbesondere die Einkommensverhältnisse. Diese sind entscheidend für die Höhe einer eventuellen Geldstrafe. Je niedriger Ihr Einkommen ist , um so niedriger wird die Geldstrafe sein. Das Gericht erwartet von Ihnen eine klare Äußerung darüber, wie hoch Ihr monatliches Netto-Einkommen ist. Bestehende Unterhaltsverpflichtungen und andere finanzielle Belastungen geben Sie bitte gesondert an. Ihre Angaben zu Ihrem monatlichen Nettoeinkommen müssen glaubhaft sein. Sofern Sie selbständig tätig sind und hierbei relativ wenig verdienen, sollten Sie den letzten Einkommensteuerbescheid mitbringen, damit Ihre Einkommensverhältnisse vor Gericht nicht zu hoch eingeschätzt werden.

Anschließend wird der Richter und die Staatsanwaltschaft Fragen zum angeklagten Tatgeschehen an Sie richten. Für die Fragen gilt immer: Zuerst fragt der Richter, dann der Vertreter der Staatsanwaltschaft und dann der Verteidiger.

Sofern Zeugen vorhanden sind werden diese nun in den Sitzungsaal gebeten und vernommen.

Nach der Beweisaufnahme werden die Schlussvorträge gehalten Zuerst wird die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer halten, im Anschluss daran der Verteidiger. Zuletzt werden Sie vom Gericht gefragt, weil Ihnen das letzte Wort gewährt wird, ob Sie noch etwas zu dem gesamten Komplex sagen wollen. Sofern mit uns nichts anderes mit dem Verteidiger besprochen wurde ist es günstiger, wenn der Angeklagte nichts mehr sagt, sondern lediglich etwa die Worte: "Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an!"

Im Anschluss hieran wird das Gericht das Urteil verlesen, wobei alle Anwesenden aufstehen. Häufig werden Sie direkt nach Verlesung des Urteils gefragt, ob Sie irgendwelche Erklärungen, insbesondere Rechtsmittelverzicht, abgeben wollen. Bitte entscheiden Sie dies nicht ohne Ihren Verteidiger.


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.