Perathoner & Pfefferl

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit kommt in einige Gewerbebereichen häufiger vor als in anderen, insgesamt ist sie weiter verbreitet als allgemein angenommen wird. Selten ist der Fall, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gar nicht anmeldet und vollständig "schwarz", also ohne Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer abzuführen, beschäftigt.  Der Grund ist naheliegend, diese Fälle würden bei jedem Besuch im Geschäftslokal oder Betrieb des Arbeitgebers sofort auffallen, weil dann ja dort jemand anwesend ist, der gar nicht als Arbeitnehmer  angemeldet ist. Kuriose Erklärungsversuche (wie z.B. in einer Bar, es handele sich nur um einen Stammgast, der gerade aus der Laune heraus ein paar Bier ausschenkt) helfen selten weiter.

In der Gastronomie scheint es häufiger vorzukommen,  dass Arbeitnehmer  angemeldet werden und ein geringes "offizielles" Einkommen haben. Für diesen angemeldeten Betrag werden auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer vom Arbeitgeber abgeführt. Tatsächlich erhält der Arbeitnehmer deutlich mehr Geld, dieses wird ihm bar, ohne Abzüge übergeben. Natürlich ist auch das Schwarzarbeit und wird zu Ermittlungen des Zolls führen.

Wer bekommt eigentlich Probleme?

Das ist recht einfach erklärt. Der Arbeitgeber ist derjenige der für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haftet, er ist derjenige, den die Deutsche Rentenversicherung mit einem Beitragsbescheid in die Pflicht nimmt und er ist derjenige, gegen den das Strafverfahren wegen Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a STGB) eingeleitet wird. Der Arbeitnehmer ist lediglich Zeuge in diesem Verfahren.

Es gibt unzählige Varianten der Schwarzarbeit, z.B. diejenige, in der mehrere Familienangehörige als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind, tatsächlich aber nur einer arbeitet und zwar Vollzeit. Auch das erfüllt den Straftatbestand des § 266a StGB. Nicht selten werden noch weitere Straftaten begangen, um die Schwarzarbeit zu vertuschen. Das Problem für den Arbeitgeber liegt auf der Hand, er zahlt einen Arbeitnehmer schwarz, kann diesen aber nicht "absetzen" weil  nur tatsächlich angemeldetes Arbeitseinkommen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge als Betriebskosten absetzbar sind. Insoweit kommen einige auf die Idee Rechnungen, die Betriebskosten darstellen,  zu fälschen oder andere Selbständige bitten sogenannte Scheinrechnungen zu stellen (also Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen). Das fliegt über kurz oder lang immer auf und macht die Sache schlimmer.

Wie läuft so ein Verfahren ab?

Häufig bekommt der Zoll einen Tipp von einem (verärgerten) ehemaligen Arbeitnehmer, machmal aber auch durch Außenstehende. Solchen "Tipps" (anonyme Anzeigen) geht der Zoll fast immer nach.  Bei entsprechendem Verdacht der Schwarzarbeit durchsucht der Zoll die Geschäftsräume und nimmt erst einmal alles mit. Geschäftsunterlagen, Computer, lose Zettel, die Buchhaltung (die nicht selten dann beim Steuerberater beschlagnahmt wird) einfach alles, was einen Hinweis auf nicht angemeldete beschäftigte verspricht.

Die Beweisführung ist für den Zoll (der hier die Aufgaben übernimmt, die sonst die Polizei hat, also Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft zu führen) nicht immer einfach. Manchmal führen Arbeitgeber genaue Aufzeichnungen über Schwarzlöhne, das ist für den Zoll eher ein Glücksgriff. Häufiger muss der Zoll durch Vernehmung jedes einzelnen Arbeitnehmers herausfinden was tatsächlich an Arbeitsentgelt bezahlt wurde. Das ist nicht einfach zumal die Erinnerungen einzelner Zeugen oft völlig unpräzise sind und gerne mit Schätzungen gearbeitet wird. Diese aber kann die Verteidigung recht leicht angreifen. Manchmal kommt es auch vor, dass Arbeitnehmer einen Rachefeldzug gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber starten und einfach alles frei erfinden. Den Zoll wird vor allem interessieren: Wann wurde dem Arbeitnehmer wie viel Geld wie oft in bar ausgehändigt? Daraus wird dann der Schaden berechnet, der maßgeblich für die Höhe der (Freiheits)strafe sein wird. Das Unangenehme: Die Barzahlung wird als Nettolohn angesehen, also tut man so als hätte der Arbeitnehmer mit der Bargeldzahlung seinen Nettolohn ausbezahlt bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 1600 € schwarz bezahlt bekommt, ergibt sich daraus ein Bruttoeinkommen von 3400 € (es wird dann immer die schlechtes Lohnsteuerklasse angenommen). Für diese (fiktiven) 3400 € hätte der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1350 € abführen müssen. Das bedeutet für einen Arbeitnehmer, der ein Jahr lang schwarz 1600 € erhält muss der Arbeitgeber 16.200 € nachzahlen und wird wegen eines Schadens in dieser Höhe verurteilt (bei dieser Schadenshöhe vielleicht noch zu einer Geldstrafe).

Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre, jeder kann sich ausrechnen was es bedeutet, wenn man mehrere Arbeitnehmer aus diese Weise über viele Jahre so bezahlt hat. (Bei 5 Arbeitnehmern aus unserem vorgenannten Beispiel, die 5 Jahre lang so bezahlt wurden, ergibt sich ein Schaden von über 400.000,00 €).

Irgendwann bekommt der Arbeitgeber eine Anklageschrift des Gerichtes und einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung. Das ist dann die aller späteste Zeitpunkt zu dem man sich an einen versierten Verteidiger wenden sollte. Man muss sich im Klaren sein, dass man zu diesem Zeitpunkt aber schon einiges an Möglichkeiten vergeben hat. Sinnvoller Weise wird ein Anwalt bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bestellt. Mit geschickten Beweisanträgen kann einiges erreicht werden. Und bis Sie die wichtigste Frage mit Ihrem Anwalt geklärt haben  (Aussage oder Schweigen) gilt: Reden ist siber, Schweigen ist Gold!

Der Autor dieses Artikels, Herr Rechtsanwalt Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl für den Bereich Strafrecht zuständig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über viel Erfahrung in der Verteidigung der Fälle der Schwarzarbeit und der Scheinselbständigkeit.

 

 


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.