Perathoner & Pfefferl

Der Strafbefehl

Strafbefehl, was jetzt ?

Sollten Sie einen Strafbefehl bekommen haben, bleiben Sie ruhig, nehmen Sie das gelbe Kuvert (Postzustellungsurkunde) und den Strafbefehl selbst und übergeben ihn am besten dem Anwalt Ihres Vertrauens.

Der Strafbefehl stellt ein Urteil dar, das auf Aktengrundlage in einfachen Fällen von der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht beantragt werden kann. Der Strafbefehl beinhaltet eine sogenannte Geständnisfiktion, das bedeutet man tut so, als hätten Sie den vorgeworfenen Sachverhalt gestanden, dafür erhalten Sie auch eine etwas geringere Strafe.

Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch legen, wobei es auf den Eingang des Einspruchsschreibens beim Amtsgericht ankommt. Insoweit sollten Sie also nicht zu viel Zeit verlieren und sich möglichst rasch an Ihren Rechtsanwalt wenden. Sollten Sie einen Anwalt beauftragen, so wird dieser für Sie den Einspruch einlegen. Der Rechtsanwalt benötigt für die Berechnung der Einspruchs-Frist die Postzustellungsurkunde.

Der Strafbefehl weist eine Geldstrafe aus, die in Tagessätzen ausgesprochen wird. Die Anzahl der Tagessätze soll die Schuld widerspiegeln, die Höhe des Tagessatzes das Einkommen, es soll also insoweit Gerechtigkeit geschaffen werden, als dass ein Strafbefehl in Höhe von 30 Tagessätzen einen Besserverdiener im Verhältnis zu seinem Einkommen genauso stark belasten soll, wie einen Geringverdiener. Ein Tagessatz entspricht nämlich in seiner Höhe dem 30/ des Monats-Nettoeinkommens. 30 Tagessätze bedeuten also eine Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatsgehaltes. Abzugsfähig sind dabei nur Unterhaltsverpflichtungen. Wie viel Miete Sie bezahlen oder welche Telefonkosten Sie haben, wird dabei nicht berücksichtigt.

Sollten Sie den Strafbefehl annehmen wollen, so müssen Sie nichts weiter tun, als die Frist zur Einlegung eines Einspruchs verstreichen lassen. Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig. Sollten Sie nur mit der Höhe der Tagessätze nicht einverstanden sein, so kann ein Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt werden und im Beschlussverfahren nach Vorlage der Einkommensnachweise schriftlich entschieden werden.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie den Strafbefehl so annehmen wollen (z.B weil die Strafe zu hoch ist, die Sache eigentlich ganz anders war, Sie sich nicht im Klaren sind über Konsequenzen wie Eintragung im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister, Auswirkungen auf offene Bewährungsstrafen u.s.w.), dann kann es sinnvoll sein, selbst oder durch einen Anwalt einen Einspruch einzulegen und sich nach Akteneinsicht von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, ob es sinnvoll ist, die Sache zu verhandeln, oder nicht. Sie können jederzeit vor der Hauptverhandlung den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück nehmen, der Strafbefehl wird dann rechtskräftig, weitere Gerichtskosten fallen dadurch nicht an.

Was passiert, wenn man einen (unbeschränkten) Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegt?

Das nächste ist dann, dass Sie eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten werden. Sie können also nicht darauf hoffen, dass nach Ihrem Einspruch ohne Gerichtsverhandlung eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch ausgesprochen wird. Insoweit macht es auch keinen Sinn, den Einspruch zu begründen, im Gegenteil dies sollte tunlichst vermieden werden, ohne vorher mit einem versierten Rechtsanwalt, besser noch mit einem Fachanwalt für Strafrecht darüber gesprochen zu haben.

Strafbefehle können auch Nebenstrafen oder Maßnahmen zur Besserung und Sicherung aussprechen. Besonders häufig geschieht dies, bei Verkehrsstrafsachen. Hier wird neben der Geldstrafe auch noch eine Führerscheinsperre oder ein Fahrverbot ausgesprochen. Die im Strafbefehl ausgesprochene Führerscheinsperre beginnt mit der Unterzeichnung des Strafbefehls zu laufen. Wenn im Strafbefehl also eine Führerscheinsperre von acht Monaten verhängt wurde, so bedeutet das, dass Sie nicht vor Ablauf von acht Monaten nach Unterzeichnung des Strafbefehls einen neuen Führerschein von der Verwaltungsbehörde erhalten dürfen. Die Zeit bis zum Erlass des Strafbefehls ist bei der Berechnung der Führerscheinsperre bereits berücksichtigt. Bei einer Führerscheinsperre wird im Allgemeinen gleichzeitig ein Beschluss nach § 111 a StPO erlassen, mit dem Ihnen vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies geschieht deshalb, da das Einlegen eines Einspruches ansonsten zur Folge hätte, dass auch die Führerscheinsperre nicht wirksam wird.

Anders verhält sich dies beim Fahrverbot. Sofern der Strafbefehl ein Fahrverbot ausspricht, wird dieses nur wirksam, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird. Sofern also ein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird, wird auch das Fahrverbot nicht wirksam. Einen Einspruch kann man allerdings nicht nur gegen das Fahrverbot oder eine Führerscheinsperre einlegen, sondern es muss der gesamte Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden.

Wie geht es weiter, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird?

Sofern Sie eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erhalten haben, so erfolgt eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis, eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätze wird nicht eingetragen. Die Staatsanwaltschaft schickt Ihnen etwa sechs Wochen nach Rechtskraft des Strafbefehls eine Rechnung zu, die zum einen die Gerichtskosten und zum anderen die Höhe der Geldstrafe beziffert. Ratenzahlungsgesuche müssen dann möglichst schnell und unter Vorlage der Einkommensnachweise und unter Vorlage der Belege für Kosten (Miete, Telefon, Versicherungen usw.) eingereicht werden. Sofern Sie kein Ratenzahlungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft einreichen, so wird der gesamte Betrag auf einmal fällig.

Vorsicht!!!! Sofern Sie eine Geldstrafe einfach nicht bezahlen, wird in nicht allzu ferner Zeit die Polizei vor Ihrer Türe stehen und Sie in die zuständige Justizvollzugsanstalt bringen. Dort müssen Sie dann die Geldstrafe absitzen, wobei ein Tagessatz einem Tag Haft entspricht. Abgewendet werden kann dies nur, durch sofortige Zahlung der noch offenen Geldstrafe.

Auch bei einem Ratenzahlungsgesuch hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt.


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.