Die Straßenverkehrsgefährdung
Was bedeutet eine Gefährdung des Straßenverkehrs?
Strak vereinfacht bedeutet das, dass ein Fahrzeugführer, der unter Alkoholeinfluss oder unter Drogeneinfluss oder auf Grund von Krankheit entweder einen bedeutenden Schaden verursacht oder Menschen konkret gefährdet mit einer Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Außerdem erhält er im Regelfall 3 Punkte im Fahrerlaubnisregister, was aber keine große Rolle spielt, weil die Fahrerlaubnis im Regelfall ohnehin eingezogen wird und eine Sperre von ca. 14-18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt wird. Das Delikt wird etwas härter bestraft als eine reine Trunkenheitsfahrt. Außerdem kann das Delikt auch begangen werden ohne Alkohol- und Drogeneinfluss, wenn eine der "7 Todsünden des § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) bis 2g) begangen wird oder, wenn es infolge eines körperlichen Mangels begangen wird.
In der Praxis kommt der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung wegen der Begehung durch eine der "7 Todsünden" höchst selten vor, weshalb darauf hier nicht näher eingegangen wird.
Die Begehensweise durch einen körperlichen oder geistigen Mangel kommt seltener vor. Hierunter ist zu verstehen, dass der Verkehrsteilnehmer z.B unter Diabetes oder epileptischen Anfällen leidet und in Folge eines Anfalles einen Unfall verursacht. Problematisch in diesen Fällen ist die Frage, ob der kranke Fahrzeugführer fahrlässig gehandelt hat oder nicht, Dies hängt insbesondere davon ab, ob er von der Krankheit wusste oder nicht und wenn er davon wusste, welche Gegenmaßnahmen er eingeleitet hat um solche Vorfälle zu vermeiden.
Der häufigste Fall ist derjenige, dass dem Fahrer vorgeworfen wird, er habe in betrunkenem Zustand oder aber unter Drogeneinfluss einen bedeutenden Schaden verursacht hat.
Das ist immer dann der Fall, wenn ein Verkehrsunfall durch den Fahrfehler des betrunkenen oder bekifften Fahrzeugführers kausal verursacht wurde und ein Schaden von mehr als ca. 1200 € entstanden ist.
Wenn der unter Alkohol oder unter Drogeneinfluss stehende Fahrzeugführer also nichts für den Unfall kann, ist § 315 c nicht erfüllt (eventuelle dann § 316 StGB Trunkenheit im Straßenverkehr).
So zum Beispiel aus der Praxis der Verteidigers. Beim Wenden fährt der nicht betrunkene Fahrer in den ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand fahrenden betrunkenen Fahrzeugführer. Es erfolgte zwar eine Anklage wegen § 315 c StGB, verurteilt wurde er aber "nur" wegen der Trunkenheitsfahrt.
Schwierigkeiten in der Praxis macht die Begehungsweise durch eine konkrete Gefährdung eines Menschen. Hier muss es nicht zum Unfall gekommen sein, sondern nur eine konkrete Gefahr bestanden haben. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit einer abstrakten Gefahr. Und genau da bieten sich häufig Verteidigungschancen. Konkret ist die Gefahr nur dann, wenn es lediglich vom Zufall noch abhing, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht hat.
Der Gang zum Anwalt lohnt in den meisten Fällen. Selbst wenn das Delikt verwirklicht ist, bleibt die Frage, war es ein vorsätzliches oder ein fahrlässiges Begehen und wie lange muss die Führerscheinsperre ausfallen.
Die Verteidigung muss nicht unbedingt treuer sein, die Kosten werden im Fall einer fahrlässigen Begehensweise durch die Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz) abgedeckt.
Der Autor dieses Artikels ist auf Strafsachen spezialisierter Anwalt in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl im Bogenhausen / München. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seid 1998 im Bereich der Straßenverkehrsdelikte.
Eine unverbindliche Anfrage können Sie unter rapfefferl@t-online.de stellen.