Perathoner & Pfefferl

Geschwindigkeitsüberschreitung

Vom Blitzer erwischt!

Häufig werden wir gefragt, ob es überhaupt eine Chance gibt den "Strafzettel" (der eigentlich richtiger Weise Bußgeldbescheid heißt) zu vermeiden. Das Wichtigste ist für die meisten geblitzten Autofahrer aber, ob das auch folgen für den Führerschein hat.

Chancen gibt es reichlich, Messungen können fehlerhaft sein, Lichtbilder können ungeeignet zur Täteridentifizierung sein und Verfahren können fehlerhaft sein, eine Verjährung könnte eingetreten sein.

In diesem Artikel gehen wir auf Messverfahren und die möglichen Fehlerquellen ein. Wir erklären Ihnen, wie das Verfahren abläuft und am Ende des Artikels finden Sie eine Liste aus der Sie das Bußgeld und die verhängten Punkte bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ersehen können. In einem weiten Artikel finden Sie eine detaillierte Auflistung verschiedener technischer Messverfahren und ihrer Fehlermöglichkeiten.

Nur am Rande sei gewarnt vor den im Internet zu findenden Seiten, bei denen Sie durch einen Fragebogen manövriert werden und Ihnen dann vorgeschlagen wird, dass der Fall für Sie kostenlos übernommen wird (weil Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen). Sofern Sie keinen persönlichen Termin mit dem Anwalt vereinbaren können und auch nie mit dem Anwalt sprechen können, raten wir dazu, die Entscheidung diese Kanzlei zu beauftragen, nochmals zu überdenken. Häufig werden ortsansässige Anwälte von diesen Kanzleien zu Gericht geschickt, die keinerlei Möglichkeit haben Erklärungen abzugeben, weil die Untervollmachten dies nicht erlauben. Richter beschweren sich darüber, dass auch sie keinen Anwalt ans Telefon bekommen, um eine Sache zu besprechen. Damit ist dem Betroffenen nicht geholfen. Wir halten es für sinnvoll, sich einen Anwalt auf den Umgebung zu suchen, der kennt die Gepflogenheiten an "seinen" Amtsgerichten und wird Sie best möglich beraten.

Die Kosten

sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch den Bereich des Verkehrsrechts abdeckt, können Sie sich zurücklehnen und ohne Kostenrisiko das Verfahren durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist das Kostenrisiko hoch. Dabei sind die Anwaltskosten unter Umständen noch der kleinste Posten. Häufig werden Sachverständige benötigt und  ein Gutachten kann schnell über 3000 € kosten. Die Anwaltskosten belaufen sich für ein Bußgeldverfahren (bei einem Bußgeld von 60-5000€) auf ca 850 € inklusive  Mehrwertsteuer.

Das Verfahren

Meistens erfährt man als Betroffener durch einen Anhörungsbogen davon, dass einem eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Als Betroffener hat man die selben Rechte wie ein Beschuldigter im Strafverfahren. Man darf zu den Vorwürfen schweigen, ohne dass dies negativ ausgelegt wird. Selbst die Ehegatten und Kinder sowie Verwandte ersten Grades des Betroffenen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, müssen also keine Angaben bei der Polizei machen. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass dem Betroffenen seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen werden muss und der Betroffene nicht seine Unschuld beweisen muss. Kann dem Betroffenen (auch dem schweigenden Betroffenen) nicht nachgewiesen werden, dass er eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, so ist er im Zweifel (in dubio pro reo = Im Zweifel für den Angeklagten) freizusprechen.

Manchmal kommt die Polizei direkt ins Haus und erklärt dem Betroffenen, was ihm vorgeworfen wird, in einigen Fällen wird der Betroffene direkt nach der vorgeworfenen Tat angehalten und mit den Vorwürfen konfrontiert. In allen Fällen muss der Betroffene nichts zur Sache aussagen, die Pflichtangaben nach § 111 OWiG muss er allerdings angeben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit).

Der Zeitpunkt, wann ein solches Zugehen auf den Betroffenen stattgefunden hat ist für den Rechtsanwalt wichtig. Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten (außer Trunkenheitsdelikte nach § 24 a StVG verjähren innerhalb von 3 Monaten nach der Tat. Nach Übersendung des Fragebogens fängt diese Frist nochmals neu an zu laufen. Wenn der Betroffene aber direkt nach dem Vorfall von der Polizei angehalten und belehrt wird, lässt auch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht noch mal von vorne anfangen. Die Verfolgungsverjährung wird von vielen verschiedenen Verfahrenshandlungen unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 OWiG) und fangt dann wieder von vorne an zu laufen. Manche dieser Handlungen (z.B. § 33 Abs 1 Nr. 1) unterbrechen die Verjährung aber nur einmal, wie in oben genanntem Beispiel. Dadurch kommt es gelegentlich dazu, dass Verfahren bei denen die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten sind noch geführt werden. Der Verteidiger muss also auch die Verjährung im Auge behalten.

Der Anhörungsbogen

Der Anhörungsbogen ist von dem Zeugenfragebogen zu unterscheiden. Der Zeugenfragebogen wird im Regelfall dann versandt, wenn offensichtlich ist, dass der Halter eines Fahrzeuges nicht mit dem Fahrer identisch sein kann. (z.B. weil der Halter eine Firma ist, oder weil der Halter männlich ist und der Fahrer auf dem Foto weiblich ist). Auch als Zeuge hat man bestimmte Rechte, die sich ebenfalls aus der StPO (Strafprozessordnung) ergeben. So muss der Zeuge dann keine Angabe zur Sache machen, wenn er befürchten muss entweder sich selbst oder einen Familienangehörigen belasten zu müssen. Es kann im Einzelfall durchaus ratsam sein, schon mit dem Zeugenfragebogen zum Anwalt zu gehen.

Sobald der Betroffene den Anhörungsbogen erhält muss er die schwierige Entscheidung treffen, ob er neben den Angaben zur Person auch etwas zur Sache sagt. Wir raten unseren Mandanten immer erst einmal nichts zu Sache auszusagen und die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt abzuwarten. Sollten Sie einmal etwas zur Sache ausgesagt haben (z.B. ich war zwar der Fahrer, habe aber das Verkehrsschild übersehen) können Sie sich nachher nicht mehr auf etwas anderes berufen. Sollten Sie also später feststellen, dass Sie auf dem Lichtbild nicht zu erkennen sind oder es fällt Ihnen ein, dass eine andere Person gefahren ist, so wird man Ihnen nicht glauben. Die Entscheidung ob und was Sie zur Sache aussagen sollte immer erst nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält der Betroffene aber nie selbst, sondern ausschließlich über seinen Verteidiger.

Messfehler bei Radargeräten

Unter bestimmten Umständen sind Messungen durch Radargeräte fehlerhaft. Zum einen muss zunächst anhand der Akte überprüft werden, ob das Gerät noch geeicht war und ob es ordnungsgemäß durch den Polizeibeamten justiert oder aufgestellt wurde. Gegebenfalls muss dann durch den Verteidiger ein Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden. Nur der Sachverständige kann eine Aussage dazu treffen, ob im konkreten Fall ein Messfehler möglich ist oder ob die Messung zweifelsfrei richtig war. Die Kosten eines Sachverständigengutachten können sehr hoch sein und sind bei einer Verurteilung vom Betroffenen zu tragen. In einem solchen Fall muss abgeklärt werden ob eine Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt, oder ob der Betroffene selbst das Risiko tragen müsste und dazu auch bereit ist.

Messfehler durch nachfahrendes Polizeifahrzeug

Häufig wird einem Betroffenen eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorgeworden und als Beweis ein Polizeibeamter benannt, der dem Betroffenen nachgefahren ist. Dabei ist entscheidend, ob der Beamte ein Messsystem verwendet hat, welches im Fahrzeug installiert ist, oder ob der die Geschwindigkeit anhand seines Tachos bestimmt hat. Für alle Verfahren hat die Rechtssprechung bestimmte Mindestvoraussetzungen für Nachfahrstrecke und gleichbleibenden Abstand entwickelt. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des Anwaltes. Der Rechtsanwalt muß weiterhin überprüfen, ob die Messtoleranzen herausgerechnet wurden. So hat die Rechtsprechung z.B. bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tacho festgelegt, dass eine Messungenauigkeit von 20 % angenommen werden muss. In einem solchen Fall müsse z.B. bei einer auf dem ungeeichten Tacho abgelesenen Geschwindigkeit von 100 km/h zu Gunsten des Betroffenen angenommen werden, dass dieser nur 80 km/h gefahren ist. Für jedes Messsystem gelten aber verschiedene Messtoleranzen.

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Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.