Perathoner & Pfefferl

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

 
fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr ist schnell etwas passiert. Immer dann wenn andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger und Radfahrer) dabei verletzt werden, droht ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr.

Die häufigsten Beispiele sind, das Übersehen einer roten Ampel mit anschließendem Unfall, das Auffahren auf einen an einer Ampel wartenden PKW, das Öffnen der Fahrertüre des Autos, wobei ein Fahrradfahrer übersehen wird und stürzt.

Was sind die Konsequenzen eines Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr? Wie viel Punkte bekomme ich? Welche Strafe droht mir wegen der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr? Bekomme ich ein Fahrverbot oder eine Führerscheinsperre? Wie verhalte ich mich während des Ermittlungsverfahrens?? Wer zahlt das alles?

All diese Fragen belasten den betroffenen Autofahrer. Wir wollen hier ein paar einfache Antworten geben, die aber nie eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen können. Denn jeder Fall ist anders und bedarf einer individuellen Einschätzung.

Das Verhalten während des Ermittlungsverfahren

Zunächst sollte man wissen, dass es sich bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr um ein Straftatbestand handelt, es läuft also ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Es ist immer anzuraten, bei der Polizei zunächst keine Angaben zu machen. Das gilt auch für die sogenannte informatorische Befragung durch Polizeibeamte vor Ort. Warum das so ist? Sie wissen nie, was andere Personen (Zeugen) behaupten und können sich schlecht verteidigen, wenn Sie gar nicht wissen, was passiert sein soll. Häufig reitet man sich bei dem Versuch sich „herauszureden“ nur tiefer hinein. Und zu guter letzt, sobald Sie Beschuldigter sind, hat Ihre Aussage wenig Wert, weil Sie sogar lügen dürften.

Das Recht zu Schweigen steht jedem Beschuldigten zu und kann nicht negativ ausgelegt werden, eine Aussage können Sie jederzeit durch einen Anwalt zur Akte geben. Das ist meist sinnvoller, da man zu diesem Zeitpunkt den Akteninhalt kennt und der Anwalt darauf achten kann, dass das, worauf es ankommt auch richtig formuliert ist. Wir halten den Gang zum Anwalt, der sich im strafrechtlichen Bereich des Verkehrsrechtes auskennt für unumgänglich. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die auch für den Bereich des Verkehrsrechtes gilt, wird die Rechtsschutzversicherung auch die Anwaltskosten für eine Verteidigung übernehmen. Rufen Sie einfach bei Ihrer Versicherung an und fragen Sie nach.

Welche Strafen erwarten mich im Falle einer Verurteilung ?

Üblicher Weise wird der Ersttäter mit einer Geldstrafe in Höhe von 1 bis 1½ Nettomonatsgehältern (30 bis 120 Tagessätze) bestraft. Natürlich ist das abhängig von der Schwere der Verletzung.  Zusätzlich kann ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten ausgesprochen werden, Führerscheinsperren kommen bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung selten vor. Außerdem werden im Fahrerlaubnisregister ( früher Verkehrszentralregister) in Flensburg 3 Punkte eingetragen. Eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis kommt erst bei Strafen von mehr als 90 Tagessätzen bei Ersttätern in Frage, hier also eher nicht (es sei denn, es gibt schon eine Eintragung und sei sie noch so niedrig). Eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt bei jeder Verurteilung, also auch hier.

Häufig kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder § 153 a) StPO erreicht werden, auch wenn der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zu recht erhoben wird. Dann wird das Verfahren durch Zahlung einer Geldauflage (§ 153 a) an eine gemeinnützige Organisation oder ohne eine Geldauflage (153) eingestellt. In beiden Fällen gibt es keinen Eintrag im Bundeszentralregister und keine Punkte. Nicht einmal die Unschuldsvermutung ist damit widerlegt, es ist so, als wäre nichts passiert.

Natürlich kann die Strafe weitaus höher ausfallen, wenn eine erhebliche Verletzung die mit langen Krankenhausaufenthalten und Operationen verbunden ist, verursacht wird.

Macht es Sinn einen Anwalt zu beauftragen?

Ja, es ist aber wie immer eine Kosten-Nutzen-Abwägung. Wenn eine Rechtsschutzversicherung  besteht, ist dieses Problem schon gelöst. Besteht keine Rechtsschutzversicherung müssen Sie selbst abwägen, ob für Sie ein Eintrag im Bundeszentralregister und im Fahrerlaubnisregister zu verschmerzen ist und gegebenenfalls ein Fahrverbot akzeptiert werden kann (neben der Geldstrafe), oder ob Sie nichts unversucht lassen wollen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Eine effektive Verteidigung ist für den Beschuldigten in den meisten Fällen nur mithilfe eines Rechtsanwalts möglich und sollte so früh wie irgend möglich erfolgen. "Erst mal abwarten was passiert" ist definitiv die falsche Herangehensweise. Im Ermittlungsverfahren hat Ihr die besten Chancen das Verfahren zu Ihren  Gunsten zu beeinflussen.

Der Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen das Ergebnis der Ermittlungen (insbesondere Zeugenaussagen) besprechen.

Selbst wenn Ihr fahrlässiges Handeln feststeht, kann der Verteidiger immer noch darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird. Ob das gelingt oder nicht hängt davon ab, wie schwer der Geschädigte verletzt wurde, welche Beweisanträge der Verteidiger im Ermittlungsverfahren gestellt hat und wie der Staatsanwalt die Beweissituation einschätzt und nicht zuletzt von der Erfahrung Ihres Anwaltes.

Wer das Verfahren einfach laufen lässt, vergib viele gute Verteidigungschancen im Ermittlungsverfahren und erhält zu guter letzt wahrscheinlich einen Strafbefehl.

Wer zahlt was?

Die Rechtsschutzversicherung zahlt Ihren Verteidiger, die Verfahrenskosten, den Sachverständigen und die Zeugenentschädigung. Eine eventuelle Geldstrafe oder Geldauflage zahlen Sie immer selbst. Sollten Sie wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft werden, kann die Rechtschutzversicherung die an den Rechtsanwalt geleisteten Zahlungen von Ihnen zurück verlangen. 


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.