Perathoner & Pfefferl

Unfallflucht

Unfallflucht - das Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Der § 142 StGB (Unfallflucht, Fahrerflucht) gehört mit zu den umstrittensten Vorschriften des Strafgesetzbuches, da er auschließlich die Sicherung von privatrechtlichen Ansprüchen bezweckt.

Ein Unfall im Sinne dieser Vorschrift ist immer dann schon gegeben, wenn ein Schaden von mehr als 25 EUR entstanden ist. Das kann ein Schaden an einem anderen Fahrzeug sein, oder aber auch eine Narbe im Rasen, eine angefahrene Leitplanke, ein Verkehrsschild, ein Parkrempler, einfach jeder Gegenstand, der nicht im Eigentum des Fahrzeugführers steht.

Ist ein solcher Unfall geschehen, dabei ist völlig irrelevant, ob Sie oder ein anderer Verkehrsteilnehmer daran Schuld waren, müssen Sie Ihrer Vorstellungspflicht bzw. Wartepflicht nachkommen. Das bedeutet, Sie müssen zu erkennen geben, dass Sie in irgendeiner Form an diesem Unfall beteiligt waren und Ihre Personalien bekannt geben. Wenn niemand zur Feststellung dieser Daten anwesend ist ( ein Verkehrsschild gerammt, ein parkendes Fahrzeug beschädigt) müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Das kann von ca. 30 Minuten bis über eine Stunde variieren, je nachdem wo der Unfall und zu welcher Tageszeit er passiert. Nachts ist die Wartezeit länger einzuhalten als am Tag). Wenn Sie diese Zeit abgewartet haben, müssen Sie unverzüglich, nachträglich die Feststellungen ermöglichen. Dies geschieht sinnvoller Weise durch einen Anruf bei der Polizei, der man Unfallort und alle personenbezogenen Daten bekannt geben sollte. Lassen Sie sich den Namen des Polizisten geben und notieren Sie ihn.

Ein Zettel mit Name und Anschrift an der Windschutzscheibe des geschädigten Fahrzeuges reicht nicht aus, auch damit wäre der Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB) erfüllt.

Tätige Reue

Das Gesetz kennt noch die Tätige Reue. Sofern jemand nach einem Unfall im ruhenden Verkehr (Parkrempler), mit einem Schaden unterhalb von ca. 1200-1500 €, den Unfallort verlässt und dann innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt war, kann unter Umständen milder bestraft werden oder sogar ohne Strafe davonkommen.

Welche Strafe erwartet mich bei Unfallflucht?

Die Folgen einer Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort können gravierend sein. In jedem Fall erhält der Fahrzeugführer 3 Punkte im Fahreignungsregister  (früher VZR Verkehrszentralregister). Je nach Schadenshöhe ist es wahrscheinlich, dass der Fahrer seinen Führerschein verliert. Das kann im Rahmen eines Fahrverbots (bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für 1-3 Monate abgegeben, nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein zurückgegeben), aber auch durch eine Führerscheinsperre (Fahrerlaubnis wird entzogen und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden) geschehen. Eine Führerscheinsperre von mindestens 6 Monaten (meist 10 Monate) wird regelmäßig bei einem Schaden von mehr als 1200 € verhängt. Die Chance den Führerschein auch bei einem höheren Schaden behalten zu können bestehen z.B. aber dennoch, wenn die oben geschilderte tätige Reue nur an der Höhe des Schadens scheitert.

Gefährlich kann der Vorwurf des unerlaubten Entfernens auch für ältere Führerscheininhaber werden, da es nach einer Verurteilung nicht selten zu einem Tätigwerden des Führerscheinstelle (mit Entzug der Fahrerlaubnis) kommt.

Wie verhalte ich mich im Ermittlungsverfahren bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Wie verhalte ich mich, wenn ich mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert werde?

Häufig sagen Beschuldigte im Ermittlungsverfahren (eitere Link mit Erklärungen), sie hätten von einem Unfall nichts gemerkt. Nachdem ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nur vorsätzlich begangen werden kann, würde in diesem Fall eine Strafbarkeit entfallen.

Reden ist Silber -Schweigen ist Gold

Reden ist aus Verteidigersicht schon der erste (und häufigste) Fehler in Hinsicht auf eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie. Damit räumt der Beschuldigte nämlich häufig die Fahrereigenschaft ein, also die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt der Führer des Kraftfahrzeuges war. Weit verbreitet ist die Meinung bei Beschuldigten, dass ja ohnehin über das Kennzeichen ermittelt werden kann, wer der Fahrer war. DAS IST FALSCH! Denn das Kennzeichen gibt nur Aufschluss über den Halter, nicht den Fahrer. Die Polizei (bzw. die Staatsanwaltschaft) muss den Nachweis führen, dass der Beschuldigte auch Fahrzeugführer war. Das ist gar nicht so leicht und erfolgt über häufig über eine sogenannte Wahllichtbildvorlage. Die funktioniert so: Die Polizei fertigt ein Foto des Beschuldigten und sucht dann aus ihrer Kartei weitere Fotos von Personen desselben Alters und ähnlichen Aussehens. Diese Bilder werden alle zusammen mit dem Bild des Beschuldigten auf einem Blatt Papier mit Zahlen versehen, angeordnet. Die Zeugen bekommen diese Wahllichtbilder vorgelegt und sollen sagen, ob sie den Fahrer des Unfallfahrzeuges erkennen können. In vielen Fällen können die Zeugen niemanden eindeutig identifizieren. Dann ist ein Tatnachweis nicht zu erbringen. Insoweit gilt für den Beschuldigten die alte Regel: SCHWEIGEN IST GOLD!

Ich habe wirklich nichts bemerkt

Kann schon sein, aber.......    Wird der Fahrer identifiziert, ist häufig nur durch ein Sachverständigengutachten abzuklären, ob der Beschuldigte den Anstoß merken musste (akustisch, visuelll und sensorisch) oder nicht. Meist holen in Bayern die Staatsanwaltschaft ein Gutachten ein, in anderen Bundesländern tun dies erst die Gerichte. Sie beauftragen dazu meist immer dieselben Gutachter, die in ihren Gutachten fast ausschließlich die Bemerkbarkeit des Unfalles feststellen. Dabei werden aber persönliche Parameter völlig außer Acht gelassen. Das was der Fahrer eines Fahrzeuges im Inneren des Fahrzeuges hört ist weniger als die Hälfte dessen, was draußen zu hören ist (von Zeugen etwa). Auch wird in den Gutachtern immer von Menschen ausgegangen, die 100 % Hörvermögen haben. Dies trifft die Tatsachen aber in den aller seltensten Fällen, ältere Menschen haben schon unter normalen Umständen einen deutlichen Abfall der Hörleistung zu beklagten, aber auch junge Menschen hören nicht immer 100%ig. Schon allein das Zerumen (Ohrenschmalz) kann die Hörleistung erheblich beeinträchtigen, sodass unter Berücksichtigung der Fahrzeugdämpfung ein Unfall für den Fahrer nicht zu hören war. Insoweit ist es Aufgabe des Verteidigers mit Ihnen zu besprechen, ob ein biomechanisches Gutachten zur Klärung der Frage der Bemerkbarkeit einzuholen ist. Ähnlich verhält es sich mit von Sachverständigen durchgeführten Berechnungen von Beschleunigungswerten. Werden diese rechnerisch ermittelt so geben werden die Werte für eine bestimmte Stelle am Fahrzeug berechnet, nicht aber für den Fahrersitz, wo tatsächliche Messungen zeigen, dass die Wert die auf Grund der Dämpfung dort ankommen viel geringer sind.

Für den Fall der Verurteilung muss der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens, also auch die des Sachverständigen tragen. Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten (Anwaltskosten und Verfahrenskosten) dieses Strafverfahren nur dann, wenn das Verfahren eingestellt wird (z.B. gegen eine Geldauflage) wird oder es zu einem Freispruch kommt (dann trägt ohnehin die Staatskasse die Kosten).

Im nachfolgenden erklären wir Ihnen noch kurz, welche Folgen eine eventuelle Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht nach sich ziehen kann.

Welche Strafe erwartet mich bei der Unfallflucht?

Die Strafe ist je nach Schadenshöhe unterschiedlich, bei einem Schaden von  1500 EUR eine Geldstrafe in Höhe von etwas zwei bis 4 Nettomonatsgehältern (ca 60 Tagessätze). Es kann eine  Führerscheinsperre von mindestens 6 Monaten, in einem günstigen Fall, lediglich ein Fahrverbot von bis 3 Monaten. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (nach § 111 a StPO) kann schon im Ermittlungsverfahren erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt, weil sie der Meinung ist, die Fahrerlaubnis werde ohnehin in der Hauptverhandlung (weiterer Link mit Erklärungen) entzogen.

Für den Fall, dass eine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) erfolgt ist, aber eine Fahrerlaubnisentziehung nicht erfolgte, werden beim Kraftfahrt-Bundesamt im Fahrerlaubnisregister  3 Punkte eingetragen. Außer dieser Registrierung und Punkteeintragung erfolgt zusätzlich eine Eintragung im Bundeszentralregister in Berlin. Beide Eintragungen bleiben 5 Jahre vermerkt, und zwar ab Eintritt der Rechtskraft. Die Löschung wird allerdings dann gehemmt, wenn wiederum eine Straftat in den Registern eingetragen wird. Diese erste Verurteilung wird dann erst zusammen mit der weiteren Eintragung getilgt, wenn letztere löschungsreif ist.


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.