Perathoner & Pfefferl

Autounfall - was nun?

Abrechnung von Schäden aus Verkehrsunfällen

Sie hatten einen Autounfall, halten sich für unschuldig und wollen wissen, was Ihnen zusteht?

Der nachfolgende Beitrag beschreibt die Unfallabwicklung und verschiedene Schadenspositionen aus Sicht des Geschädigten Fahrzeughalters (besser Fahrzeugeigentümers) und gilt nur für denjenigen, der den Unfall nicht verschuldet oder mitverschuldet hat. Wir erklären den Nutzungsausfall, die Abrechnung auf Gutachtenbasis, Ersatz von Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten und erklären was ein Totalschaden und ein Restwert ist.

Vorsicht ist bei Leasingfahrzeugen und finanzierten Fahrzeugen geboten, denn hier ist meist der Leasinggeber bzw die Bank durch eine Sicherungsübereignung der Eigentümer des Fahrzeuges. (das merken Sie daran, dass sie den Fahrzeugbrief/ die Zulassungsbescheinigung Teil 2 nicht haben, sondern diese Dokumente bei der Bank oder dem Leasinggeber liegen)

Schadensersatzansprüche (zumindest was das Fahrzeug anbelangt) stehen dann der Bank oder dem Leasinggeber zu. Häufig ist aber in den Verträgen vereinbart, dass der Leasingnehmer / Kreditnehmer des Fahrzeuges sich den Schaden abtreten lassen muss und für die Leasingfirma bzw die Bank geltend machen muss.

1) Rechtsanwaltskosten

Eine der ersten Fragen die nach einem Verkehrsunfall immer wieder auftauchen ist: "Darf ich mir einen Anwalt nehmen, muss die Versicherung des Gegners meinen Anwalt zahlen?"

Die Rechtsanwaltskosten nach einem Unfall sind im Rahmen des Schadensersatzes Kosten, die vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung getragen werden müssen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall so schwierig ist, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes geboten ist und daher im Rahmen des Schadensersatzes vom Unfallverursacher zu tragen ist. Für den Fall, dass Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, können Sie also die Schadensabwicklung getrost einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens überlassen, hierdurch entstehen Ihnen keine Kosten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht abgeschlossen haben, so trägt diese die Kosten auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie nicht zu 100% gewonnen haben.

Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen obliegt Ihrer Krafthaftpflichtversicherung. Sollten also Schadensersatzansprüche gegen Sie selbst erhoben werden, so müssen Sie dies Ihrer Versicherung melden, diese wird sich dann um einen Anwalt kümmern.

2) Welche Daten werden benötigt?

Zunächst einmal gilt es nach einem Verkehrsunfall die relevanten Daten des Unfallgegners aufzunehmen. Dazu gehören das Kennzeichen des Kfz, der Unfallort, der Name des Fahrzeugführers, der Name des Fahrzeughalters, der Name der Versicherungsgesellschaft bei dem das Fahrzeug krafthaftpflichtversichert ist und die Versicherungsscheinnummer. Sollten Sie in der Aufregung lediglich ein Kennzeichen notiert haben, so kann der Rechtsanwalt im allgemeinen die dazugehörigen Versicherungsdaten problemlos in Erfahrung bringen.

3) Sachverständigengutachten

Um einen Schaden nach einem Unfall geltend machen zu können sollte zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen nicht der gegnerischen Versicherung, Sie haben Anspruch darauf den Sachverständigen selbst auszuwählen. Dabei gilt allerdings eine Schadensminderungspflicht, die dahingehend ausgelegt wird, dass ein Gutachten erst bei einem Schaden von mehr als ca. 1000,00 € angemessen ist. Bei niedrigeren Schäden wird ein Kostenvoranschlag, den im übrigen Sachverständige auch anfertigen, ausreichend sein. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind im Rahmen des Schadensersatzes von der gegnerischen Versicherung zu tragen.

4) Ersatz der Reparaturkosten oder Abrechnung auf Gutachtenbasis?

Nachdem die Schadenshöhe durch einen Sachverständigen festgestellt wurde, können sie entscheiden ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen wollen oder auf Gutachtenbasis abrechnen wollen. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis bedeutet, dass Sie das Fahrzeug möglicherweise in Eigenregie reparieren oder gar nicht reparieren und dafür die notwendigen Reparaturkosten erhalten. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis erhalten Sie die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer sowie den so genannten merkantilen Minderwert (also die Wertminderung des Fahrzeuges, die auf Grund des Unfalles eingetreten ist) sofern der Sachverständige diesen ermittelt hat. Nachdem die Sachverständigen mit Stundenverrechnungssätzen der entsprechenden Fachwerkstätten rechnen, kann es durchaus sein, dass eine Abrechnung auf Gutachtenbasis für den Geschädigten günstiger ist, als eine Abrechnung auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten einer kleinen freien Werkstätte. Unter welchen Umständen eine solche Abrechnung für sie günstiger und auch statthaft ist, kann Ihnen der im Verkehrsrecht versierte Rechtsanwalt im Einzelfall immer vorrechnen.

5) wirtschaftlicher Totalschaden und Restwert

Etwas schwieriger wird die Schadensabwicklung bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden. Grundsätzlich wird Ihr Interesse an einer Reparatur des eigenen Fahrzeuges immer so hoch angesetzt, dass sogar eine Reparatur dann noch statthaft ist, wenn sie mehr kostet als die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Grenze beträgt hier 130 Prozent. Sofern Ihr Fahrzeug also einen Wert von 10.000,00 € vor dem Unfall hatte und die Reparatur des Fahrzeuges 13.000,00 € kostet, dürfen Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Sollte sich auch noch herausstellen, dass das reparierte Fahrzeug nunmehr weniger Wert ist als vor dem Unfall erhalten Sie auch dafür einen Ausgleich (siehe unten unter Punkt 8).  Allerdings dürfen Sie das Fahrzeug dann innerhalb von 6 Monaten nicht veräußern. Im Falle einer Abwicklung nach der 130% Grenze ist es aber nicht statthaft im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag zu fordern und die Reparatur nicht durchzuführen. In diesem Fall (also bei Nichtreparatur) muss die Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Restwert des verunfallten Fahrzeuges und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Um bei unserem vorherigen Beispiel zu bleiben, nehmen wir an, dass der Restwert des Fahrzeuges durch den Sachverständigen mit 2.000,00 € angegeben wurden und ein Wiederbeschaffungswert mit 10.000,00 €. In diesem Fall können Sie von der Versicherung die Zahlung von 8.000,00 € verlangen.

Sehr häufig behaupten Versicherungen, der vom Sachverständigen ermittelte Restwert sei zu niedrig angesetzt. Dies ist nur dann relevant, wenn Ihnen die Versicherung 2 oder 3 Fahrzeugankäufer benennt, die bereit sind mehr für das Fahrzeug zu bezahlen als der Sachverständige im Gutachten angegeben hat. Im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht sind Sie dann verpflichtet, das Fahrzeug an einen dieser Händler zu verkaufen. Dies gilt selbstverständlich nur für den Fall, dass Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen möchten, oder es aber zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft haben bevor Ihnen die gegnerische Versicherung höhere Angebote unterbreitet hat. Der Verkauf und insbesondere der erzielte Verkaufspreis muss bei der Versicherung mit dem Kaufvertrag nachgewiesen werden. (je höher der Restwert ist, desto weniger muss die Versicherung zahlen)

Sie sehen,  Abwicklung eines wirtschaftlichen Totalschadens ist alles andere als einfach. Die Versicherer drängen häufig darauf, dass nur der Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet wird, weil dies erheblich günstiger für die Versicherungen ist. In unserem oben genannten Beispiel setzen wir den merkantilen Minderwert noch mit 1000 € an und schon ergibt sich folgendes Ergebnis:

Damit wird vielleicht auch klar, warum manche Versicherer versuchen  die Reparaturvariante als unzulässig darzustellen.

 

6) Mietwagenkosten bei Reparatur oder Ersatzbeschaffung

Grundsätzlich muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten eines Mietfahrzeuges ersetzen, welches Sie während der Reparaturdauer oder während der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges angemietet haben. Die Wiederbeschaffungsdauer wird im allgemeinen in einem Sachverständigengutachten angegeben.

Allerdings gibt es hier einige Einschränkungen. Wegen der Schadensminderungspflicht dürfen Sie nur dann ein Mietfahrzeug anmieten, wenn Sie auf die tägliche Nutzung des Fahrzeuges angewiesen sind und die Nutzung in einem so großen Umfang stattfindet, dass Taxikosten nicht niedriger wären (grundsätzlich ca ab 30km / täglich). Sofern Ihr Fahrzeug noch fahrbereit und auch verkehrssicher ist, können Sie die Kosten für einen Mietwagen nur für den Zeitraum der tatsächlichen Reparatur von der gegnerischen Versicherung verlangen, bis zur Reparatur oder der Ersatzbeschaffung neuen/gebrauchten Fahrzeuges müssen Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug ansonsten weiternutzen. Dies ist zum Beispiel relevant, wenn Ihre Werkstatt erst einige Tage nach dem Unfall mit der Reparatur beginnt. Sofern Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist oder nicht mehr verkehrssicher ist müssen die Kosten für einen Mietwagen auch dann ersetzt werden, wenn die Werkstatt nicht sofort mit der Reparatur beginnen kann (z.B. wegen Ersatzteilbeschaffung).

Allerdings sind Sie bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges auch verpflichtet die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass Sie sich nach einem möglichst günstigen Mietfahrzeug umschauen müssen. Ferner sollten Sie darauf achten, dass Sie ein Fahrzeug anmieten, welches eine Klasse unter Ihrem verunfallten Fahrzeug anzusiedeln ist, denn nur dann erhalten Sie vollen Mietkosten ersetzt. Dies liegt daran, dass die Versicherung Ihre ersparten Aufwendungen gegenrechnen kann, wobei diese im Allgemeinen mit 15 Prozent angesetzt werden. Bei der Nutzung eines Mietfahrzeuges ersparen Sie sich ja insoweit Aufwendungen als Sie Ihr eigenes Fahrzeug nicht (ab)nutzen. Sofern Sie aber ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmieten, kompensieren Sie diesen Vorteil durch die niedrigeren Kosten.

7) Nutzungsausfall

Den sog. Nutzungsausfall können Sie immer dann verlangen, wenn sie Anspruch auf ein Mietfahrzeug hätten, dieses aber nicht anmieten. Der Nutzungsausfall wird nach einer Tabelle (Sanden-Danner-Tabelle) errechnet und bezieht auch das Alter des Fahrzeuges und die Ausstattung mit ein.

8) merkantiler Minderwert

Nach einem Verkehrsunfall ist ein Fahrzeug, selbst bei ordnungsgemäßer Reparatur,  häufig weniger Wert als unfallfrei. Diesen Schaden nennt man merkantilen Minderwert. Diese Schadensposition wird der Sachverständige in seinem Gutachten ermitteln, meist nur für Fahrzeugen die jünger als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von unter 100.000 km aufweisen.

9) weitere Schadensersatzpositionen

Zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören selbstverständlich auch Abschleppkosten, Standkosten, Sachverständigengebühren, Entsorgungskosten, Ab- und Anmeldekosten. Die Verpflichtung der Versicherung, die bei Ihnen entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu begleichen, haben wir oben bereits angesprochen. Ihren Zeitaufwand bekommen Sie im allgemeinen nicht ersetzt, Sie erhalten lediglich eine Pauschale in Höhe von 25,00 bis 30,00 € mit der zum Beispiel die Kosten für Telefonate abgedeckt werden. Selbstverständlich steht es in den frei, hier den konkreten Nachweis eines höheren Schaden zu erbringen. Gelegentlich passiert es, dass im Fahrzeug beförderte Gegenstände bei dem Unfall beschädigt werden. Sofern diese Gegenstände ordnungsgemäß gesichert waren, sind auch deren Beschädigung im Rahmen des Schadensersatzes von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen.

10) Leasingsfahrzeuge

Nachdem nur derjenige einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, der Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges ist, kann der Besitzer eines Leasingfahrzeuges erst dann den Schadensersatz für Substanzschäden (Reparaturkosten und merkantilen Minderwert) geltend machen, wenn der Leasinggeber diesen Anspruch abtritt. Den Nutzungsausfall oder die Kosten eines Mietwagens kann auch der Leasingnehmer selbst beanspruchen.

 

Übrigens: Die Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt erfordert Ihrerseits keinen großen Aufwand. Sofern Sie es wünschen, können alle Beratungen telefonisch durchgeführt werden. Bei Fragen nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf:

rapfefferl@t-online.de                   oder Tel. 089 931413 

 

Der Autor dieses Beitrages, Herr Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1997 in der Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl in München Bogenhausen (Ortsteil Denning) im Bereich Verkehrsrecht, Schadensabwicklung und Strafrecht tätig. Der Beitrag spricht nur einige häufige Probleme bei der Schadenabwicklung an und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ersetzt insbesondere keinesfalls die Beratung durch eine/einen Rechtsanwältin / Rechtsanwalt.