Perathoner & Pfefferl

COVID-19/Corona: Ausgangssperre & Versammlungsverbot, gefälschte Impfausweise Strafen und Bußgeld

Strafen bei Verstoß gegen Corona Gesetze und Verordnungen

Wichtig ist, wie die Sanktionen wie Freiheitsstrafen und Bußgelder ausfallen, und auf welcher Rechtsgrundlage das geschieht. Welche Chancen bestehen hinsichtlich der Verteidigung. Ist das alles so in Ordnung, wie es derzeit läuft?

Seit dem 27.03.2020 gibt es in Bayern Bußgelder bei Verstößen gegen die Anordnungen. Derzeit gilt die 15 BayIfSV (Stand 06. Dezember 2021)

Gebrauch von gefälschten Impfausweisen § 279 STGB

hier finden Sie einen Beitrag zur Impfpassfälschung.

 

Bußgeldbescheide wegen Verstoß gegen Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Derzeit wehren sich unsere Mandanten am häufigsten gegen Bußgelder die bei Verstößen gegen die Ausgangssperre und Versammlungsverbote verhängt wurden. Häufig ergibt sich im Gespräch mit dem Mandanten ein eine Rechtfertigungsgrund, den der Betroffene als solchen gar nicht wahrgenommen hat.  Die Gerichtsverhandlungen zeigen, dass es immer wieder nachsichtige Richter gibt, die trotz eines eingeräumten Verstoßes das Bußgeld deutlich reduzieren, aber auch die ein oder andere Bußgeldbehörde zeigte sich nachsichtig.

Verjährung

Die Verjährung hängt von der Höhe des maximalen Bußgeldes ab, welches für den Verstoß verhängt werden kann, in der Regel beträgt sie 6 Monate, bei schwereren Verstößen bis zu 3 Jahren. Sie richtet sich nach der Höhe des Bußgeldes (genau dem Höchstbetrag des Bußgeldes) Die Verjährung kann aber z.B. durch Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen werden (und durch vieles mehr) und fängt dann neu an zu laufen. Die Berechnung ist nicht ganz einfach und sollte durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens geschehen.

Lohnt es sich? Rechtschutzversicherung!

Lohnt es sich gegen den Bescheid vorzugehen? Diese Frage hören wir oft. Wenn es "nur" um's Geld geht, dann lohnt sich ein Einspruch nur, wenn eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist. Die allermeisten Versicherungsverträge decken das ab. Häufig besteht eine Selbstbeteiligung von 150 €, rein rechnerisch lohnt dann der Einspruch (nach finanziellen Überlegungen) erst bei 150 € Bußgeld und mehr, die Rechtschutzversicherung übernimmt dann nämlich neben den Rechtsanwaltskosten auch die Verwaltungsgebühren, die bei einem Bescheid anfallen. Das ist bei Corona-Bußgeldern eigentlich immer der Fall. Ohne Versicherung lohnt es sich nur dann ein Rechtsmittel einzulegen, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt und man sich die anfallenden Kosten leisten kann (ca. 1000 €). Selbstverständlich ist man nicht verpflichtet einen Rechtsanwalt zu beauftragen, man darf sich selbst verteidigen. Spätestens wenn man alleine vor dem Strafrichter in der Gerichtsverhandlung sitzt, stellt man fest, dass es alleine ohne Kenntnisse wie Beweisanträge zu stellen sind oder dergleichen schwer wird. Die meisten werden dann überredet, den Einspruch zurück zu nehmen. Einen Pflichtverteidiger (also einen Anwalt den der Staat zahlt) gibt es bei Corona-Bußgeldern nicht (wie insgesamt bei Ordnungswidrigkeiten)

Wann ist der richtige Zeitpunkt sich vom Anwalt beraten zu lassen?

Am besten sofort nach dem angeblichen Verstoß.Bei Strafverfahren (z.B. Fälschung von Impfausweisen oder Gerbrauch gefälschter Impfausweise) gehen Sie am besten vor der Vernehmung durch die Polizei zum Rechtsanwalt.  Bei Bußgeldbescheiden muss spätestens wenn die zuständige Behörde einen Bescheid erläßt,  sofort reagiert werden, weil der Bescheid nur 14 Tage nach Einwurf in den Briefkasten (es gilt das Datum auf dem gelben Kuvert, Postzustellungsurkunde). Äußerns Sie sich zunächst nicht zu dem Vorwurf (auch nicht sagen "das stimmt nicht", zum Vorwurf schweigen heiß eben gar nichts zu sagen) Sie müssen lediglich folgende Angaben machen: Vor und Nachname, Geburtstag und Ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnort sowie Beruf. Alles andere (Angaben ob der Vorwurf eigeräumt wird, oder warum er nicht zutrifft) lassen Sie besser den Rechtsanwalt machen.

 

Wie geht es nach einem Einspruch gegen das Bußgeld weiter?

Die Behörde entscheidet, ob Sie dem Einspruch abhilft (also den Vorwurf ändert oder fallen läßt), was höchst selten geschieht. Dann wird die Sache an das Amtsgericht, Strafgericht, abgegeben. In Müchen wird das die Abteilung XI sein, die dafür zuständig ist, also die Richter, die sonst Wirtschaftsstrafverfahren und Betäubungsmitteldelikte verhandeln. ( ich bin sicher, dass diese Richter sich nicht auf die Zusatzaufgabe freuen. Der Richter kann dann entscheiden ob er das Verfahren einstellt (z.B. weil er die Verordnung für rechtswidrig hält oder der Meinung ist, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, oder der Tatbestand nicht genau genug definiert ist. Oder er belässt es dabei und schreibt ein (aufwändiges) Urteil. Die Staatsanwaltschaft wird bei der Verhandlung vor dem Strafrichter nicht anwesend sein, darf aber nachher in die Rechtsbeschwerde gehen, wenn der Richter das Verfahren eingestellt eingestellt oder den Betroffenen freigesprochen hat. (Ob das geschieht wissen wir noch nicht, keines der uns bekannten Verfahren ist schon soweit)

 

Welche Bußgelder werden wegen Corona-Verstößen verhängt?

An dieser Stelle werden kurz die wichtigsten Bußgeldtatbestände genannt, es ist aber sinnvoll sich den jeweils geltenden Katalog anzuschauen. Der heißt "Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie", Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege "  Bemühen Sie einfach mal eine Suchmaschine im Internet, SIe werden wahrscheinlich sofort einen Link auf die Verkündungsplattform der Bayerischen Staatsregierung kommen. Dort gibt es immer die aktuelle Fassung. Die Bußgelder gelten für alle strafmündigen Personen, also ab 14 Jahren. Bei Bußgeldern über 250 €sind im übrigen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen (sie müssen aber bekannt sein) , das wir sehr häufig missachtet und bietet eine gute Angriffsmöglichkeit.

 Anbei Beispiele für Ordnungswidrigkeiten und die zu erwartenden Bußgelder (die Aufzähung bezieht sich auf die häufigsten (alten und neuen) Falle und ist unvollständig):

 

  • Verlassen der eigenen Wohnung vor 21:00 Uhr                ohne triftigen Grund:
  • Verlassen der eignen Wohnung nach 21:00 Uhr              ohne triftigen Grund                   

Bußgeld von 250 €

                                                                                                                                                                 

Bußgeld von 500

  •  keine FFP2 Maske im Supermarkt oder ÖPNV getragen:
Bußgeld von 250 €
  • Feiern  auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen

Bußgeld von 500 €

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die          nicht vom erlaubten Personenkreis umfasst sind

Bußgeld von 250 €

  • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes in Dienstleistungsbetrieben:

Bußgeld von 500 €
(vom Betreiber zu zahlen)

  • Betrieb einer Gaststätte / halten von Seminaren:

Bußgeld von 5.000 €
(vom Betreiber zu zahlen)

  • Besuch eines Krankenhauses:
    (außer mit Ausnahmegenehmigung)

Bußgeld von 500 €
(vom Besucher zu zahlen)

  • Besuch einer (geschlossenen) Sporteinrichtung
Bußgeld von 250 €
(vom Besucher zu zahlen)

   

Wie immer ist es in solchen Verfahren vor Ort nichts zu sagen und sich vor den Ordnungskräften und Polizisten nicht zu rechtfertigen. Sagen Sie einfach nichts, außer Ihren Personalien.

Die Bußgelder sind Regelsätze, das heißt, der Richter kann das Bußgeld verringern, oder davon absehen (in ganz seltenen Fällen auch erhöhen). Um das Bußgeld anzugreifen muss man aber einen Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Bußgeldbescheides einlegen. Das kann natürlich auch jeder Rechtsanwalt für Sie erledigen.
Übrigens:
Rechtschutzversicherung zahlen solche Verfahren normalerweise. Ohne Rechtschutzversicherung sind die Verfahren zu teuer. Die Einstellungen der Verfahren werden meist so ausgesprochen, dass der Vorwurf zwar fallen gelassen wird, der Betroffene aber seine Anwaltskosten selbst trägt. Insoweit machen diese Verfahren für den Betroffenen nur Sinn, wenn eine Rechtschutzversicherung vorliegt. Diese muss Ordnungswidrigkeiten abdecken und das tun fast alle Rechtschutzversicherungen.

Aber auch bislang konnte die Polizei nach geltendem Recht unproblematisch Platzverweise erteilen und Menschenversammlungen nach dem Infektionsschutzgesetz verboten werden.

Wenn ein Corona-Infizierter sich in eine Gruppe von Menschen begibt, so kann das auch eine vorsätzliche Körperverletzung darstellen.

 

Als Rechtsanwalt vertrete ich die Interessen des Betroffenen oder Angeklagten mit allen rechtsstaatlichen Mitteln.

Sie haben ein konkretes Problem oder Frage? Kontaktieren Sie uns (Rechtsanwalt Pfefferl) per E-Mail M.Pfefferl@Perathoner-Pfefferl.de

 

 

 


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.