Perathoner & Pfefferl

Sie sind mit dem Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) in Konflikt geraten? Als Fachanwalt setzen wir uns für Ihr Recht ein.

Die Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl ver­teidigt Sie in allen Ermittlungs- und Straf­ver­fahren, bei denen ein Verstoß gegen das Betäubungs­mittel­gesetz (abge­kürzt BtMG) als Vorwurf im Raum steht. Michael D. Pfefferl ist Fachanwalt für Strafrecht mit lang­jähriger Exper­tise auch im Jugend­strafrecht. Als speziali­sierter Rechts­anwalt für Betäubungs­mittel­strafrecht berät und vertritt er Sie (oder Ihr Kind) bei vorge­worfenen Straf­taten und Ordnungs­widrig­keiten gemäß §§ 29 - 34 BtMG in außer­gericht­lichen Verfahren, in der öffent­lichen Hauptver­handlung und in Unter­suchungshaft. Perathoner & Pfefferl engagiert sich diskret und umfassend für Mandanten – seit 1998 und nicht nur in der Metropol­region München, sondern auch bundes­weit. Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl ist vertretungs­berechtigt an allen Amts­gerichten, Land­gerichten, Oberlandes­gerichten und dem Bundes­gerichtshof (BGH) in Karlsruhe in Strafsachen. Wenn Sie uns jetzt einschalten wollen, weil Sie (oder ein Familien­mitglied) mit dem Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) in Konflikt geraten sind, wählen Sie bitte:

089 931413

Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) vorge­worfen wird, ver­teidigen wir Sie als Fachanwalt mit aller Konsequenz.

 

Wenn beispielsweise der illegale Besitz oder der Anbau von Cannabis als Delikt im Raum steht oder wenn Sie oder Ihr Kind wegen dem Besitz von „Designer­drogen“ (die irre­führend auch als „Legal Highs“  oder „Kräuter­mischungen“ bezeichnet werden) zum Beschuldigten in einem Ermitt­lungs­verfahren wurde(n), zögern Sie nicht: Sie brauchen einen Rechts­anwalt, der spezia­li­siert ist auf das BtMG. Denn Verstöße gegen das Betäubungs­mittel­gesetz nimmt der deutsche Gesetz­geber sehr ernst. Sich der Konse­quenzen zu ent­ziehen, kann, wenn über­haupt, nur mit einem erfah­re­nen Rechts­beistand gelingen. Schnell handeln und einen Fach­anwalt einschalten sollten Sie auch, wenn am Ende einer allge­meinen Verkehrs­kontrolle ein positiver Drogentest gegen Sie und für den Entzug vom Führer­schein wegen BtMG  spricht. Oder wenn gegen Sie bereits ein Ermitt­lungs­verfahren wegen Drogen­handel  einge­leitet wurde respektive die Staats­anwalt­schaft nach Beendigung des Ermittlungs­verfahrens eine Anklage­schrift beim zustän­digen Amts- oder Land­gericht einge­reicht hat. Warten Sie nicht so lange, bis das Gericht einen Pflicht­verteidiger beauf­tragt, sondern nehmen Sie Ihr Recht wahr, den erfah­renen Rechts­anwalt für Drogen­delikte selbst auszu­wählen. Als Fachanwalt wendet Michael D. Pfefferl konse­quent die geeignete Strategie an, um Sie oder Ihr Kind (ggf. auch als Pflicht­verteidiger) zu vertei­digen, unge­achtet welcher Verstoß Ihnen gemäß § 29 Straftaten  des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungs­mitteln (Betäubungs­mittel­gesetz;- BtMG) zur Last gelegt wird.

 

Ein Fachanwalt BtMG sollte rund um die Uhr für Mandanten er­reich­bar sein. Deshalb bieten wir Ihnen unseren Anwalts­notdienst an.

Aus Erfahrung wissen wir, dass Sie in bestimmten Fällen auch außer­halb der normalen Geschäfts­zeiten unserer Kanzlei dringend einen Fach­anwalt brauchen, der bei allen BtMG-Vergehen als erfahrener Straf­ver­teidiger Ihre Rechte wahr­nimmt. Ob bei nächt­licher Haus­durch­suchung und anderen Amts­handlungen oder auf dem Polizei­präsidium: Die Kanzlei Perathoner & Pfefferl ist für Mandanten (bestehende und solche, die ein Mandat erteilen wollen) rund um die Uhr, also 24/7 erreichbar. Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über den Anwaltsnotdienst  zu er­fahren oder um ihn direkt zu nutzen, weil Sie bezich­tigt werden, einen Ver­stoß gegen das Betäubungs­mittel­gesetz begangen zu haben und nun anwalt­lichen Beistand durch einen Fachanwalt BtMG brauchen.

„Sagen Sie jetzt nichts …“. Um hinsicht­lich der straf­recht­lichen Folgen des BtMG wegen Drogen­besitz oder Drogen­handel auf Nummer sicher zu gehen, befolgen Sie den Rat von einem Fachanwalt.

 

Was von einem der viel­seitigsten deutschen Humoristen einst perfekt mit einer Nudel in Szene gesetzt wurde, sollte Ihnen nur recht und billig sein: Bis zum Ein­treffen Ihres Fachanwalts sollten Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen – unbedingt. Sie müssen gegen­über den Beamten ledig­lich Ihre Perso­nalien angeben. Und dabei sollten Sie es in Ihrem eigenen Interesse belassen und all­die­weil einfach weiter­lesen. Denn nach­folgend behan­deln wir in abstrakt genereller Form einige Fragen, die sich für Mandanten in den meisten Fällen auto­matisch stellen.

Was fällt unter das Betäubungs­mittel­gesetz und welche Strafen kennt das BtMG?

 

Das Betäubungs­mittel­gesetz, abgekürzt BtMG, ist das Bundes­gesetz, das den Umgang mit legalen und nicht legalen Drogen regelt. Im BtMG werden also Straf­tat­bestände und Strafen defi­niert. Der Gesetz­geber hat unter anderem den unerlaubten Besitz von Betäubungs­mittel, die unerlaubte Herstel­lung und Zube­reitung von Betäubungs­mittel sowie das Handel treiben mit Betäubungs­mitteln sowohl in geringen als auch in nicht geringen Mengen nebst der Einfuhr streng geregelt. Die strafrechtlichen Konse­quenzen für ein Delikt, das unter das Betäubungs­mittel­gesetz fällt, reichen von einer höchst wirk­samen Geld­strafe bis zu einer 15-jährigen Freiheits­strafe. Angesichts der drakonischen Strafen, die bei einem Verstoß gegen das Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) zu er­warten sind, sollten Sie sich im Fall des Falles um­gehend Rechts­beratung und Rechts­beistand suchen. Was auch am Wochen­ende und in der Nacht gilt. Darüber hinaus regelt das Betäubungs­mittel­gesetz auch, welche land­läufig als Drogen bezeich­neten Betäubungs­mittel delikts­fähig sind. Welche Drogen vom BtMG erfasst werden, ergibt sich aus dessen Anlagen I bis III. Insbesondere die Anlage II des Betäubungs­mittel­gesetzes wird fortlaufend aktua­li­siert. Was gestern noch als neue psycho­aktive Substanz galt, zieht bereits heute straf­recht­liche Konse­quenzen für die Konsu­menten nach sich.

 

Was ist nach BtMG straf­rechtlich relevant? Als Fachanwalt sprechen wir vor allem Ihre Sprache und nicht nur Juristendeutsch.

Der Konsum von Drogen ist erst einmal straffrei – und zwar unabhängig davon, ob es sich um Amphetamin, Cannabis, Ecstasy, Heroin, Kokain, LSD oder Marihuana handelt. Aller­dings geht dem Konsum zumeist ein Erwerb voraus, wodurch die Droge(n) in Besitz genommen wurde(n). Und nach dem Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) straf­recht­lich relevant sind

Der Besitz von Amphetamin, Cannabis, Ecstasy & Co. stellt also nach § 29 ff. des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungs­mitteln (Betäubungs­mittel­gesetz - BtMG) einen Straftat­bestand dar. Selbst­ver­ständ­lich muss dieser durch die Ermitt­lungs­behörden nach­ge­wiesen werden. Wie schwer das Delikt letzt­lich wiegt, hängt zum einen von der „Art“ der Droge ab – einzig Marihuana wird mittler­weile als „weiche Droge“ bezeichnet. Zum anderen kommt bei Straf­taten nach dem Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) der Menge des jeweiligen Betäubungs­mittels eine zentrale Bedeu­tung bei. Denn das „Gericht kann von einer Bestra­fung (…) absehen, wenn der Täter die Betäubungs­mittel ledig­lich zum Eigen­verbrauch in geringer Menge anbaut, her­stellt, ein­führt, aus­führt, durch­führt, erwirbt, sich in sons­tiger Weise ver­schafft oder besitzt“. Doch was ist eine geringe Betäubungs­mittel­menge nach § 29 Abs. 5, § 31a Abs. 1 BtMG? Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht „legal­definiert“ (wie es im Juristen­deutsch heißt). Für Verstöße gegen das BtMG durch Cannabis-Produkte wurden in allen sechzehn Bundes­ländern Verwaltungs­vor­schriften, das heißt behörden­interne Vor­schriften zur Konkreti­sierung von Gesetzen er­lassen. Sie sehen Richt­werte für die Ein­stellung der Ver­folgung durch die Staats­anwalt­schaften vor. Sämt­liche Richt­werte sind als Brutto-Gewichts­mengen ausge­staltet und variieren zwischen 6 g und 10 g. Für Verstöße gegen das BtMG durch andere Betäubungs­mittel wurden hin­gegen nur in zwei Bundes­ländern Verwaltungs­vor­schriften für die staats­anwalt­liche Praxis erlassen. So soll die Staats­anwalt­schaft in Hamburg bei einer Brutto-Gewichts­menge von bis zu 1 g Heroin oder Kokain mög­lichst von einer Straf­ver­folgung absehen. Und die Staats­anwalt­schaft in Nordrhein-West­falen kann bis zu einer Brutto-Gewichts­menge von 0,5 g Amphe­tamin, Kokain und Heroin von einer Ver­folgung absehen. Weiter­gehende Vor­schriften zur Bestimmung der geringen Menge im Sinne des § 31a Abs. 1 BtMG bestehen nicht. Wird die im jeweiligen Bundes­land (nicht) festge­legte Grenze zu der „nicht geringen Menge“ {hier bitte intern verlinken} eines Betäubungs­mittels über­schritten, liegt abweichend vom Grundtat­bestand des § 29 BtMG stets ein Verbrechen vor, das wiederum mit einer Mindest­strafe von einem Jahr Freiheits­strafe bedroht ist, und zwar unab­hängig davon, ob der Besitz des Betäubungs­mittels für den Eigen­gebrauch bestimmt war.

Auf ein Wort.

Sie merken, der Vorwurf, einen Verstoß gegen das Betäubungs­mittel­gesetz begangen zu haben, er­fordert anwalt­lichen Beistand. Ohne ein hohes Maß an Erfahrung und Kompetenz ist eine erfolg­reiche Verteidigung nicht denkbar. Auch deshalb ist die Anwalts­kanzlei Perathoner & Pfefferl für ihre Rechts­beistand suchenden Mandanten in dringenden Fällen (Hausdurchsuchung und Festnahme) rund um die Uhr, also 24/7 er­reich­bar, also auch jetzt.

Sie erreichen unseren Rechtsanwalt Pfefferl über:

 

 

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