Perathoner & Pfefferl

Schwarzarbeit - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Strafbarkeit nach § 266a StGB

Ermittlungen des Zolls (FKS) wegen Schwarzarbeit können verheerende Folgen für den Unternehmer haben. Es stehen existenzbedrohende Nachzahlungen und Freiheitsstrafen im Raum.

Der (schein)selbständige Freelancer oder Unterauftragnehmer, die „Nettozahlung“ im Gaststättengewerbe oder der kurz vor der Insolvenz stehende Unternehmer. Die in der Praxis vorkommenden Fälle der illegalen Beschäftigungsverhältnisse sind vielfältig und häufiger als allgemein vermutet.

Eines haben diese Fälle aber gemeinsam, sie werden wegen eines Verstoß gegen Strafgesetze rigoros verfolgt. Beispielsweise seinen hier § 266 a StGB, also als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beitragshinterziehung) genannt.

Welche Fälle fallen unter die Strafbarkeit des § 266a StGB?

Die Fallvarianten könnten nicht vielfältiger sein. Im folgenden werden die häufigsten Fälle aufgeführt

 

Die Gemeinsamkeit liegt darain, dass in diesen Fällen keine oder keine korrekten Beiträge zur Sozialversicherung und / oder Unfallversicherung bezahlt werden.

Sofern der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) das Verfahren führt,  werden Ermittlungsverfahren eingeleitet und je nach Höhe des Schadens mit einer Freiheitsstrafe  oder Geldstrafen geahndet, wenn die Summe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (z.B. Rentenversicherung) nur gering ist. In den Fällen, in denen Personen aber für Monate beschäftig werden und nur teilweise oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, ergeben sich schnell Beitragshinterziehungen, die in die zig Tausende gehen und üblicher Weise zu Freiheitsstrafen führen. Ins Visier der Ermittlungen gerät dabei der GmbH-Geschäftsführer, der Vorstand der Aktiengesellschaft oder der Einzelunternehmer.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Dieses weißt nämlich dem Zoll die Befugnis zur Ermittlung zu und nicht, wie sonst üblich im Strafverfahren, der Polizei. Diese Besonderheit hat in der Praxis oft größere Auswirkungen als vermutet, denn die Ermittlungen des Zolls sind nicht selten, nicht so fundiert, wie man das von der üblichen Polizeiarbeit kennt. Dies bringt erhebliche Chancen in der Verteidigung. Gerade im Bereich der Schwarzarbeit arbeitet der Zoll viel mit Schätzungen, Hochrechnungen und Vermutungen, die häufig vor Gericht nicht standhalten.

Die Folgen einer Verurteilung sind verheerend. Die nachzuzahlenden Beiträge berechnen sich aus den Zahlungen, die an den Scheinselbstständigen oder Schwarzarbeiter bezahlt wurden. Gerade im Falle des (Schein)Selbständigen, dem z.B. ein Stundenlohn von 60 € bezahlt wird (weil damit ja auch die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Einkommensteuer und die Krankenversicherung abgedeckt werden soll) führt das dazu, dass man davon ausgeht, bei den 60 € würde es sich um eine Nettozahlung handeln. Das bedeutet, man geht in diesem Fall von einem Bruttoeinkommen von ca. 14.000 € monatlich !! aus, und berechnet dann die Beitragsschuld des Unternehmers, der ja Arbeitgeber sein soll. Bei 2 Jahren Beschäftigung kommt so eine Nachzahlung von über 130.000 € zusammen. Außerdem erwartet den Unternehmer noch ein Strafverfahren, das in oben gezeigtem Beispiel sicher zu einer Freiheitsstrafe (wohl zur Bewährung) führen wird.

Eine weitere besondere unangenehme Rechtsfolge kann für GmbH-Geschäftsführer eintreten. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr (auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird) tritt gem. § 6 GmbHG eine Geschäftsführersperre ein. Dies bedeutet, dass der (ehemalige) Geschäftsführer für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.

Wie verhalte ich mich, wenn der Zoll vor der Türe steht und ich erkennbar einer Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB beschuldigt werde?

Bleiben Sie ruhig, machen Sie unbedingt von Anfang an von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch, lassen Sie sich auch nicht auf ein inoffizielles Gespräch mit den Zollbeamten ein, denn auch den Inhalt dieses Gespräches werden Sie in den Ermittlungsakten wieder finden. Danach kontaktieren Sie am besten einen Fachanwalt für Strafrecht Ihres Vertrauens und lassen sich beraten. Zumeist macht es keinen Sinn Angaben zur Sache zu machen, bevor man den aktuellen Stand der Ermittlungen kennt. Insoweit ist grundsätzlich das erste Gebot, die Akteneinsicht abzuwarten.

Im Ermittlungsverfahren kann es dann sinnvoll sein, über den Verteidiger Beweisanträge zu stellen.

Auf den Unterseiten sehen Sie eine Auswahl der häufig vorkommenden Fälle.


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.