Perathoner & Pfefferl

Arztstrafrecht

 Begriff des Arztstrafrechtes versucht den Besonderheiten des ärztlichen Berufsalltages gerecht zu werden. Grundsätzlich gibt es für Ärzte nur einige besondere Vorschriften im Strafgesetzbuch, im BtMG und in der BtMVV, dennoch ist das Risiko der Mediziner hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens in bestimmten Bereichen des Strafrechts höher, als bei anderen Berufsgruppen und natürlich stellt sich die Rechtsprechung auf die Begebenheiten des ärztlichen Berufsalltages ein. Die Folgen sind oft weitreichend. Ein Strafverfahren und das sich häufig anschließende berufsgerichtliche und disziplinarrechtliche Verfahren können existenzbedrohend sein. Gerade für Ärzte die im Bereich der Substitutionsmedizin ist das Risiko ins Visier der Ermittlungsbehörden zu gelangen besonders groß.

Besonders häufig wird wegen folgender Delikte gegen Ärzte ermittelt:

1) Abrechnungsbetrug

2) Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Korruption)

3) Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und BtMVV

4) Verletzung der Schweigepflicht

5) Fahrlässige Körperverletzung/Tötung

Oftmals sind die betroffenen Mediziner durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens so vor den Kopf gestoßen, dass Sie Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren nicht effektiv wahrnehmen. Gerade das Ermittlungsverfahren birgt aber für die Verteidigung eine Vielzahl an Möglichkeiten auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und führt nicht selten zur Einstellung des Verfahrens.

Strafrechtler können nur immer wieder darauf hinweisen: Sagen Sie zunächst nichts, gleich wie groß Ihr Bedürfnis ist, sich zu rechtfertigen oder den Sachverhalt richtig zu stellen.

Das bedeutet auch , Ladungen der Polizei zur Vernehmung Ihrer Person nicht Folge zu leisten, oder allenfalls in Anwesenheit Ihres Strafverteidigers. Sie haben zu jederzeit im Ermittlungsverfahren später immer noch die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und Erklärungen abzugeben. Das was Sie aber vorschnell gesagt haben, lässt sich nicht mehr zurücknehmen.

 Außerdem sollten Sie wissen: Entlastendes wird man Ihnen nicht so ohne weiteres glauben. Warum? Sie haben im Strafverfahren das Recht zur Lüge und die Ermittlungsbehörden gehen immer davon aus, dass der Beschuldigte davon Gebrauch macht. Behauptungen müssen also von der Verteidigung so aufbereitet wer-den, dass sie im Rahmen von Beweisanträgen keine Einlassung des Beschuldigten darstellen sondern durch im Strafprozess zugelassene Beweismittel in das Verfahren einfließen. As einem genau vorgeworfen wird, erfährt man zudem häufig erst durch eine Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren. Die Akteneinsicht kann nur einem Rechtsanwalt gewährt werden.

Aber auch nach dem Strafverfahren, sogar bei der Einstellung desselben, kommt es häufig zum berufsrechtlichen Verfahren. Die Ärztekammer wird Sie anschreiben und Ihnen mitteilen, was Ihnen vorgeworfen wird. Solche Verfahren werden bei einem Gericht, dessen Richter üblicherweise ein Strafrichter ist, verhandelt. In diesen Ver-fahren gilt die Strafprozessordnung weitestgehend. Daher sind Sie auch im berufs-rechtlichen Verfahren von einem Strafverteidiger immer gut vertreten. Viele dieser Verfahren erledigen wir mit einer Absprache die zunächst zwischen dem Verteidiger und der Ärztekammer (die die Anklage schreibt) ausgehandelt wird und von dem Richter dann bestätigt werden muss.

 

 

5) Körperverletzung

Vorweg erklärt sei, dass auch ein Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde den objektiven Tatbestand des § 223 StGB (Körperverletzung) erfüllt. Bei dem Mediziner mag das auf Unverständnis stoßen, für den Juristen ist es völlig klar, weil es systematisch richtig und nachvollziehbar ist.

„Geheilt „ wir das durch die Einwilligung des Patienten in die Körperverletzung. Wichtig zu wissen ist, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn der Pati-ent aufgeklärt wurde und der Eingriff „lege artis“ erfolgt ist. In den Fällen in denen eine Einwilligung des Patienten nicht einzuholen ist (z.B. Notoperation des Patienten ohne Bewusstsein) wird von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen.

Unserer Erfahrung nach sind die Fälle einer Verurteilung wegen Körperverletzung eher selten.

 

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