Perathoner & Pfefferl

Drogenbesitz - die Menge macht den Unterschied

Es macht einen riesen Unterschied , ob es sich bei der Menge an Drogen, die jemand in Besitz hat, oder mit der er Handel treibt eine "normale" Menge oder eine "nicht geringe Menge" darstellt.

Das BtMG kennt folgende Mengenbegriffe:

Eine genaue gesetzliche Regelung wie viel eine nicht geringe Menge ist, gib es nicht, dies wird an Hand der obergerichtlichen Rechtsprechung festgelegt, in letzter Instanz vom BGH (Bundesgerichtshof).

Es macht einen riesen Unterschied , ob es sich  bei einer Menge, die jemand in Besitz hat, oder mit der er Handel treibt eine "normale" Menge oder eine "nicht geringe Menge" darstellt.

Nicht Geringe Menge

Handel treiben und Besitz von/mit  nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln stellt einen Verbrechenstatbestand dar,  beide Tatbestände sind in der selben Vorschrift geregelt und haben denselben Strafrahmen.  Die Strafe liegt für jeden einzelnen Fall (des Handel treiben oder des Besitzes) bei mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Die "nicht geringe Menge", wie es das Gesetz formuliert, soll hier anhand von Marihuana oder Haschisch erklärt werden. Hierbei kommt es nicht auf das Gewicht des Betäubungsmittels an, sondern auf das Gewicht des reinen Wirkstoffes.

Beispiel: Anhand des Beispiels sollen die praktischen Auswirkungen kurz erklärt werden. Bei Haschisch oder Marihuana ist die nicht geringe Menge erreicht, wenn das Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 7,5g reinem Tetrahydrocannabinol (THC) übersteigt.
Nehmen wir an, eine Person "Kiffer" A erwirbt 50 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15% für den Eigenbedarf. Eine Person "Kiffer" B  erwirbt von demselben Marihuana 45 Gramm zum Eigenbedarf.  Damit es ein Fall wird, werden beide (Kiffer A und B) als Ersttäter erwischt.
Konkret (in unserem Beispiel) bedeutet das, dass bereits 50 Gramm Marihuana bei einem Wirkstoffgehalt von 15% die nicht geringe Menge erfüllen. Damit liegt bei Kiffer A die nicht geringe Menge vor, der Strafrahmen von 1-15 Jahren Freiheitstrafe kommt zur Anwendung.
Wird er in München als Ersttäter verurteilt bekommt er ca. 14-16 Monate Freiheitstrafe, in Berlin vielleicht nur 12-14 Monate.Kiffer B bleibt mit den 7 Gramm reinem Tetrahydrocannabinol (THC) (in unserem Beispiel 45 Gramm Marihuana) unter der nicht geringen Menge, also bei einer normalen Menge. Er wird in München wohl eine höhere Geldstrafe und einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis erhalten. In Berlin wird er voraussichtlich eine mittlere Geldstrafe erhalten und keinen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis.

"Weiche & Harte" Drogen

Es versteht sich von selbst, dass man nur bei der "weichen Droge" THC eine Chance hat am unteren Ende des Strafrahmen zu bleiben. Bei harten Drogen  stellt es für die Verteidigung eine echte Herausforderung dar, im bewährungsfähigen Bereich (bis 2 Jahre Freiheitsstrafe) zu bleiben. Sobald das Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wird, so wird die Angelegenheit äußerst Ernst.

Mengengrenzen des BTMG

Hier die "nicht geringen Mengen" (jeweils reiner Wirkstoff) im Überblick:

 

Auf ein Wort:

Der Bedriff der Menge von BtM ist vielfältig nach dem BtMG und es ist oft für den betroffenen Laien nicht offensichtlich, was einer geringen oder nicht-geringe Menge entspricht.

Hier hift es frühzeitig sich Beratung eines erfahrenen Fachanwaltes einzuholen. Sollte Ihnen also der Besitz oder gar das Handel treiben mit oben genannten Drogenmengen vorgeworfen werden, wenden Sie sich am besten sofort an uns.