Perathoner & Pfefferl

Statusfeststellungsverfahren - optionales Anfrageverfahren mit weitreichende Konsequenzen!

Was genau ist das das Statusfeststellungsverfahren?

kurz und knapp: Wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer Zweifel haben (oder Gewissheit haben wollen) ob eine Tätigkeit als selbständige oder als abhängige Beschäftigung (Arbeitnehmer) anzusehen ist, dann wird das Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. Es wird bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. 

 

Der häufigste Fall ist, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer die Befürchtung haben, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Relativ ungefährlich ist das, wenn man ein derartiges Anfrageverfahren bei der DRV Bund innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit durchführt. Im Regelfall sollte man dann innerhalb von 6 Wochen einen Bescheid erhalten, indem festgestellt wird, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt. Wenn die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV (Zustimmung, Krankenversicherung und Altersvorsorge) vorliegen tritt eine Versicherungspflicht sogar erst nach der rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ein. Ansonsten muss (nach Feststellung einer anhängigen Beschäftigung) der Arbeitgeber die Beiträge nachzahlen.

Wenn das Verfahren rechtzeitig (innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung) durchgeführt wird, werden in aller Regel keine Säumniszuschläge (12 % pro Jahr) für die einzelnen Beitragsforderungen berechnet und auch keine Vorschriften mit Sanktionscharakter (Nettolohnfiktion) angewandt. Alles im allem birgt ein rechtzeitig durchgeführtes optionales Anfrageverfahren keine großen Überraschungen. 

Was passiert, wenn ein solches Verfahren nach längerer Beschäftigung durchgeführt wird??

Wenn die Beteiligten nach monate- oder jahrelanger Beschäftigung Klarheit haben wollen, ob es sich um ein abhängiges (Arbeitsverhältnis) oder um ein nichtabhängiges Beschäftigungsverhältnis (selbständige Tätigkeit) handelt, kann das weitreichende Konsequenzen zur Folge haben. Sollte die deutsche Rentenversicherung Bund feststellen, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt (und das tut sie sehr häufig) dann wird der Auftraggeber zum Arbeitgeber. Das wird erst einmal mit einem Bescheid festgestellt. Dieser trifft erst einmal nur die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis ein abhängiges ist.

Die böse Überraschung kommt dann erst später mit dem Bescheid, der die Beitragshöhe festsetzt. Sofern man gegen den ersten Bescheid (Statusfeststellung) keinen Widerspruch eingelegt hat (und die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs auch schon verstrichen ist), kann man den Bescheid nur noch in seiner Berechnung angreifen, nicht aber behaupten, dass das Beschäftigungsverhältnis falsch eingestuft wurde.

In diesen Fällen kann durchaus von einer Nettolohnfiktion nach § 14 SGB IV ausgegangen werden. Damit wird davon ausgegangen, dass der ausbezahlte Betrag der Nettolohn des Arbeitnehmers ist. Dies führt etwa zum fünffachen Betrag dessen, der bei normaler Anmeldung des Arbeitnehmers zu bezahlen gewesen wäre. Näheres können Sie in dem Beitrag Betriebsprüfung unter der Überschrift Nettolohnfiktion finden.

Wenn im übrigen der Status im Rahmen einer Betriebsprüfung schon geprüft wird, tritt eine Sperrwirkung ein, das heißt, ein Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV ist dann nicht mehr möglich. Diese Sperrwirkung gilt eigentlich auch für die Fälle, in denen für einen früheren Zeitraum schon eine Statusfeststellung getroffen wurde, dennoch sind dem Autor zahlreiche Fälle bekannt in denen nach abgeschlossenem Statusfeststellungsverfahren (mit der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung) ein Anfrageverfahren durchgeführt wurde und dieses damit geendet hat, dass eine selbständige Tätigkeit festgestellt wurde. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn die Betriebsprüfung abgeschlossen ist und das neue Anfrageverfahren für einen neuen Zeitraum durchgeführt wird.

Wie wird das Anfrageverfahren durchgeführt?

Die DRV Bund hat dafür ein Formular entwickelt, dass ganz einfach im Internet heruntergeladen werden kann. Es ist unter dem Namen V0027 in jeder Suchmaschine zu finden.

Wer kann das Statusfeststellungsverfahren beantragen?

Auftraggeber oder Auftragnehmer, jeder für sich oder jeder einzeln.  Es kann also auch derjenige, der glaubt er sei eigentlich Arbeitnehmer dieses Verfahren in Gang setzen.

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Nein, das können Sie selbst machen. Allerdings ist es dennoch mehr als vernünftig sich von einem Spezialisten beraten zu lassen. Der Fachmann weiß einfach worauf es ankommt. Wenn Sie einmal eine Formulierung missglückt dann werden Sie daran festgehalten und das Verfahren wir nicht den gewünschten Ausgang haben. Häufig wird im Laufe des Verfahrens nach dem Risiko gefragt. Viele Selbständige antworten darauf, dass ihr Risiko darin liege, dass sie nichts verdienen wenn sie keinen Auftrag bekommen. Das ist kein Unternehmerrisiko. Ein solches liegt vor, wenn man Gewährleistung geben muss, für Schäden die man verursacht haftet o.ä.. Selbst wenn diese Punkte vorliegen, sie aber vom Antragsteller nicht angeführt werden wird das Verfahren einen anderen Gang nehmen als gewünscht. 

Was ist noch zu beachten? Lohnsteuerhaftung!

Für den Auftraggeber / Arbeitgeber ist die Lohnsteuerhaftung auch noch ein brisantes Thema. Denn selbst wenn die DRV Bund Clearingstelle zu dem Schuss kommt, dass es sich um ein nichtabhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt (Selbständiger) so kann das Finanzamt immer noch anderer Meinung sein und das kann zu hohen finanziellen Belastungen führen. Der Arbeitgeber haftet nämlich für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt. Insoweit kann das Finanzamt nach der Feststellung der Arbeitgebereigenschaft einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Wie kann dieses Risiko ausgeschlossen werden?

Auch hier gibt es ein Äquivalent zum Statusfeststellungsverfahren, nämlich die Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG. Hierzu reicht ein Brief an Ihr Finanzamt mit der entsprechenden Fragestellung.

 

 

Der Autor dieses Beitrages bearbeitet seit vielen Jahren sowohl die sozialrechtlichen Aspekte als auch die strafrechtliche Seite der Problematik Scheinselbständigkeit deutschlandweit. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. 

Sie erreichen den Autor unter der Telefonnummer 089 931413 oder per E-Mail M.Pfefferl@Perathoner-Pfefferl.de