Perathoner & Pfefferl

Die Schwarzarbeit als Straftat

Schwarzarbeit bedeutet, dass ein Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung aus dem Sozialgesetzbuch abhängig Beschäftigte nicht zur Sozialversicherung anmeldet, die Arbeitgeberbeiträge nicht an die Krankenkassen abführt und die Lohnsteuer nicht einbehält und an das Finanzamt abführt. Unter Schwarzarbeit wird landläufig die Barzahlung, die nicht versteuert wird ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verstanden. Das Gesetz (SchwarzArbG) definiert Schwarzarbeit aber deutlich umfangreicher. Schwarzarbeit leistet auch, wer als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht erfüllt, also Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmeldet und nur einzelne Arbeitsentgelt-Teile nicht verbeitragt.

Schwarzarbeit kommt in verschiedenen Varianten vor, die wichtigsten sind:

Beitragshinterziehung durch Barauszahlung

des gesamten Arbeitsentgelts ohne dies zur Sozialversicherung anzumelden; nachdem hier die steuermindernden Betriebsausgaben fehlen , werden in dieser Variante häufig Scheinrechnungen (gefälschte tatsächlich nicht angefallene Rechnungen) produziert um die Betriebsausgaben zu fingieren

Beitragshinterziehung durch teilweise Schwarzauszahlung.

Hier wird der Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Betrag zur Sozialversicherung angemeldet und der Restbetrag zum vereinbarten Entgelt bar und schwarz ausgezahlt (z.B. der Koch im Restaurant wird mit 900 € als Teilzeitkraft angemeldet und bekommt zu den offizielen 719 € Nettoeinkommen nochmals 1000 € bar auf die Hand), der Arbeitnehmer ist damit krankenversichert und hat mehr Geld auf der "Hand" (abgesehen von der Strafbarkeit wird dabei häufig vergessen, dass die Rentenanwartschaften ebenso wiedas  Arbeitslosen und Krankengeld niedriger ausfallen)

Lohnsplitting

bedeutet, dass ein ein einheitliches Arbeitsverhältnis auf mehrerer verschiedene Arbeitnehmer aufgeteilt wird (z.B. die Putzfrau arbeitet tatsächlich 40 Stunden für den Arbeitgeber, dieser meldet aber die Putzfrau, deren Schwester, deren Ehemann und deren Tochter als geringfügig Beschäftige an, um so den vereinbarten Betrag auszahlen zu können aber um dabei Sozialversicherungsbeiträge zu "sparen", also zu hinterziehen. Das Lohnsplitting kommt (selten) auch noch in einer weiteren variante vor, dabei arbeitet ein Arbeitnehmer tatsächlich für zwei oder mehreren Firmen jeweils Teilzeit, wird aber nur bei einer Firma als Vollzeitangestellter angemeldet.

Scheinselbständigkeit (Definition des Autors) bedeutet, dass ein Beschäftigter der eigentlich Arbeitnehmer ist, als Selbständiger geführt wird und auf Grund des falsch eingeordneten versicherungsrechtlichen Status nicht zur Sozialversicherung angemeldet wird. Ob das Aufgrund einer falschen Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses geschieht oder um sich Beiträge zu ersparen ist dabei unwichtig.


Schwarzarbeit kommt in einigen Gewerbebereichen häufiger vor als in anderen, insgesamt ist sie weiter verbreitet als allgemein angenommen wird. Selten ist der Fall, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gar nicht anmeldet und vollständig "schwarz", also ohne Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer abzuführen, beschäftigt.  Der Grund ist naheliegend, diese Fälle würden bei jedem Besuch im Geschäftslokal oder Betrieb des Arbeitgebers sofort auffallen, weil dann ja dort jemand anwesend ist, der gar nicht als Arbeitnehmer  angemeldet ist. Kuriose Erklärungsversuche (wie z.B. in einer Bar, es handele sich nur um einen Stammgast, der gerade aus der Laune heraus ein paar Bier ausschenkt) helfen selten weiter.

In der Gastronomie und im Baugewerbe scheint es häufiger vorzukommen,  dass Arbeitnehmer  angemeldet werden und ein geringes "offizielles" Einkommen haben. Für diesen angemeldeten Betrag werden auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer vom Arbeitgeber abgeführt. Tatsächlich erhält der Arbeitnehmer deutlich mehr Geld, dieses wird ihm bar, ohne Abzüge übergeben. Natürlich ist das auch dem Zoll bekannt (dieser ist zuständig für die Ermittelung von Schwarzarbeit).

In letzter Zeit sind die Ermittlungen des Zolls im Hinblick auf die Problematik Scheinselbstständigkeit und die "klassische" Schwarzarbeit drastisch gestiegen. Jeder Unternehmer der Selbständige oder Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beschäftigt läuft Gefahr Gegenstand solcher Ermittlungen zu werden.

Wer bekommt eigentlich Probleme?

Das ist recht einfach erklärt. Der Arbeitgeber ist derjenige der für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer haftet, er ist derjenige, den die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt mit einem Beitragsbescheid bzw mit einem Lohnsteuerhaftungsbescheid in die Pflicht nimmt und er ist derjenige, gegen den das Strafverfahren wegen Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) eingeleitet wird. Der Arbeitnehmer ist lediglich Zeuge in diesem Verfahren. Der Arbeitgeber hat im schlimmsten Fall also an drei verschiedenen Fronten zu kämpfen. Die Vorschrift des § 14 SGB IV sieht zahlreiche Sonderbestimmungen für die nachträgliche Berechnung der zu zahlenden Beiträge vor, die allesamt Strafcharakter haben. Die Berechnung mit Lohnsteuerklasse VI, die Verpflichtung Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen, die Verpflichtung Säumniszuschläge zu zahlen und die Nettolohnfiktion führen letztendllch dazu, dass der Arbeitgeber mehr als das fünffache dessen bezahlt, was er eigentlich zu bezahlen hätte, dazu kommt dann noch das Strafverfahren, welches häufig zu Freiheitsstrafen (bis zu einem gewissen Schaden werden diese bei Ersttätern zur Bewährung ausgesetzt) führen.

Hinsichtlich der finanziellen Folgen treten hier alle Folgen ein, die im Artikel Scheinselbständigkeit aufgezeigt und vorgerechnet werden.

Wie läuft so ein Verfahren ab?

Häufig bekommt der Zoll einen Tipp von einem (verärgerten) ehemaligen Arbeitnehmer, machmal aber auch durch Außenstehende. Solchen "Tipps" (anonyme Anzeigen) geht der Zoll fast immer nach.  Bei entsprechendem Verdacht der Schwarzarbeit durchsucht der Zoll die Geschäftsräume und nimmt erst einmal alles mit. Geschäftsunterlagen, Computer, lose Zettel, die Buchhaltung (die nicht selten dann beim Steuerberater beschlagnahmt wird) einfach alles, was einen Hinweis auf nicht angemeldete beschäftigte verspricht.

Die Beweisführung ist für den Zoll (der hier die Aufgaben übernimmt, die sonst die Polizei hat, also Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft zu führen) nicht immer einfach. Manchmal führen Arbeitgeber genaue Aufzeichnungen über Schwarzlöhne, das ist für den Zoll eher ein Glücksgriff. Häufiger muss der Zoll durch Vernehmung jedes einzelnen Arbeitnehmers herausfinden was tatsächlich an Arbeitsentgelt bezahlt wurde. Das ist nicht einfach zumal die Erinnerungen einzelner Zeugen oft völlig unpräzise sind und gerne mit Schätzungen gearbeitet wird. Diese aber kann die Verteidigung recht leicht angreifen. Manchmal kommt es auch vor, dass Arbeitnehmer einen Rachefeldzug gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber starten und einfach alles frei erfinden. Den Zoll wird vor allem interessieren: Wann wurde dem Arbeitnehmer wie viel Geld wie oft in bar ausgehändigt? Daraus wird dann der Schaden berechnet, der maßgeblich für die Höhe der (Freiheits)strafe sein wird. Das Unangenehme: Die Barzahlung wird als Nettolohn angesehen, also tut man so als hätte der Arbeitnehmer mit der Bargeldzahlung seinen Nettolohn ausbezahlt bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 1600 € schwarz bezahlt bekommt, ergibt sich daraus ein Bruttoeinkommen von 3400 € (es wird dann immer die schlechtes Lohnsteuerklasse angenommen). Für diese (fiktiven) 3400 € hätte der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1350 € abführen müssen. Das bedeutet für einen Arbeitnehmer, der ein Jahr lang schwarz 1600 € erhält muss der Arbeitgeber 16.200 € nachzahlen und wird wegen eines Schadens in dieser Höhe verurteilt (bei dieser Schadenshöhe vielleicht noch zu einer Geldstrafe).

Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre, jeder kann sich ausrechnen was es bedeutet, wenn man mehrere Arbeitnehmer aus diese Weise über viele Jahre so bezahlt hat. (Bei 5 Arbeitnehmern aus unserem vorgenannten Beispiel, die 5 Jahre lang so bezahlt wurden, ergibt sich ein Schaden von über 400.000,00 €).

Irgendwann bekommt der Arbeitgeber eine Anklageschrift des Gerichtes und einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung. Das ist dann die aller späteste Zeitpunkt zu dem man sich an einen versierten Verteidiger wenden sollte. Man muss sich im Klaren sein, dass man zu diesem Zeitpunkt aber schon einiges an Möglichkeiten vergeben hat. Sinnvoller Weise wird ein Anwalt bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bestellt. Mit geschickten Beweisanträgen kann einiges erreicht werden. Und bis Sie die wichtigste Frage mit Ihrem Anwalt geklärt haben  (Aussage oder Schweigen) gilt: Reden ist siber, Schweigen ist Gold!

Was ist ein Summenbescheid?

Wenn der Zoll und/oder die Deutsche Rentenversicherung die tatsächlichen Arbeitnehmer oder deren Tätigkeitsumfang nicht ermitteln kann, gibt es die Möglichkeit für die Deutsche Rentenversicherung eine Schätzung vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäigkeit zu wahren ist. (Beispiel: Ein Unternehmer im Baugewerbe hat nur einen Arbeitnehmer. Er erzielt einen Umsatz im Bereich von Abruchtätigekeiten 1.000.000 €. Durch Ermittlungen des Zolls (Zeugenbefragungen auf der Baustelle) wird bekannt, dass wechselnde unbekannte Personen für den Unternehmer gearbeitet haben. Die Rentenversicherung wird nun von einer Lohnquote von 66 % ausgegen und die Schadensberechung basierend auf mehr als 600.000 € Lohn anfertigen und einen entsprechenden SUMMENBESCHEID erlassen.

Im Rahmen des Strafverfahrens kommt es auch zur Einziehung der von der Deutschen Rentenversicherung berechneten Schäden. Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe kann die Staatsanwaltschaft sogar einen Arrest in das Vermögen der GmbH erlassen. Häufig wird auch gegen den Geschäftsführer einen GmbH die Einziehung betrieben. Nachdem dieser persönlich aber keinen Vorteil erlangt hat (die GmbH als Arbeitgeber ist verpflichtet die Beiträge zu bezahlen, nicht der Geschäftsführer) hat man in diesen Bereich beste Chancen, einzugreifen und den Arrest oder die Einziehung zu beseitigen.

Die Kosten der Erstberatung finden Sie hier.

Der Autor dieses Artikels, Herr Rechtsanwalt Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl für den Bereich Strafrecht zuständig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über viel Erfahrung in der Verteidigung der Fälle der Schwarzarbeit und der Scheinselbständigkeit.

 

 


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.