rechtliche Folgen der Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit
Zunächst muss einmal kurz erklärt werden, dass Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit dieselben rechtlichen Folgen haben.
Strafrechtlich wird beides nach § 266 a StGB verfolgt. sozialversicherungsrechtlich wird beides als "illegales Beschäftigungsverhältnis nach § 14 SGB IV behandelt und auch das Finanzamt nimmt in beiden Fällen den "Arbeitgeber" in Anspruch.
Im Einzelnen aber:
1. Sozialversicherungsrechtliche Folgen
Im den Ausgangsartikeln "Scheinselbständigkeit" und "Schwarzarbeit" haben wir detailliert mit Rechenbeispielen die Folgen der sogenannten Nettolohnfiktion dargelegt. Vereinfacht gesagt, wird der bezahlte Lohn als fiktiver Nettolohn herangezogen und im Abtastverfahren daraus der Bruttolohn gebildet. Aus diesem Bruttolohn muss der Arbeitgeber dann für 4 oder 5 oder 30 Jahre sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) nach bezahlen. Wie extrem ungünstig das ist zeigen unsere verwendeten Rechenbeispiele. Nachdem der Arbeitgeber auch noch 1 % pro Monat an Säumniszuschlägen bezahlt (also für ein Jahr 12 %, für 4 Jahre 48 %) ergibt sich (bei dem Rechenbeispiel der Nettolohnzahlung von 1600 €) im Vergleich zu der den ganz normal angemeldeten Arbeitnehmern mit 1600 € Bruttolohn etwa das 6,5 fache an nach zu zahlenden Beiträgen und Säumniszuschlägen. In unserem Beispiel kostet der angemeldete Arbeitnehmer mit 1600 € Brutto den Arbeitgeber 310 € an Sozialversicherungsbeiträgen monatlich. Der Beschäftigte der 1600 € als Unternehmerlohn oder als Schwarzlohn bezahlt bekommt kostet dann umgerechnet ca. 2000 € monatlich an nach zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen.
2. Strafrechtliche Folgen
Im Regelfall werden ab einer Schadenssumme von 20.000 € Freiheitsstrafen (die bei Ersttätern zur Bewährung ausgesetzt werden) verhängt, als Bewährungsauflage wird zumeist die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung bestimmt. Ab höheren Summen wie 200.000 € stehen unbedingte Haftstrafen im Raum. Hier muss der (schuldige) Angeklagte schon einiges an positiven Pluspunkten sammeln um einer Haftstrafe zu entgehen.
Ab 100.000 € Schaden muss ein GmbH Geschäftsführer damit rechnen, dass er nach der Verurteilung keine Befugnis mehr hat Geschäftsführer zu sein. Das GmbH-Gesetz schreibt nämlich vor, dass eine Person die wegen des Verstoßes gegen § 266 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr verurteilst wurde (Gleich ob zur Bewährung oder nicht) von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen ist.
3. fiskalrechtliche Folgen - Lohnsteuerhaftungsbescheid
Auch das Finanzamt wird in vielen Fällen noch tätig. Wenn ein Selbständiger als Arbeitnehmer angesehen wird, ist logischerweise zuvor auch keine Lohnsteuer abgeführt worden. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Insoweit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch für die Lohnsteuer. Das Finanzamt sich das Finanzamt aussuchen, ob es den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer in die Haftung nimmt.
Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Arbeitnehmer die zuvor als Unternehmer getätigten Umsätze nicht in Deutschland versteuert haben. Ansonsten sieht das Finanzamt häufiger von Haftungsbescheiden ab, da die Selbständigen ja schon Einkommensteuer gezahlt haben und eine Rückabwicklung sehr aufwändig ist.
In manchen Fällen kommt auch noch ein Steuerstrafverfahren auf den Arbeitgeber zu. Das liegt daran, dass im Rahmen des Vorsteuerabzuges die vom "Selbständigen" in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geltend gemacht wurde. Nachdem der Selbständige aber Arbeitnehmer war, durfte er keine Umsatzsteuer auswiesen. Insoweit wurde Vorsteuer aber zu unrecht gezogen. das kann eine Steuerhinterziehung darstellen(weil zu wenig Umsatzsteuer bezahlt wurde).
4. Treten immer alle genannten Folgen ein?
Die Beantwortung ist recht leicht. Wenn der Zoll oder die Staatsanwaltschaft wegen § 266 a StGB ermittelt, können Sie sicher sein, dass auch die unter Ziffer 1 genannten Folgen immer folgen (oder gleichzeitig entstehen). Die Folgen der Ziffer 3 treten bei Schwarzarbeit ebenfalls sicher ein, in den Fällen der Scheinselbständigkeit wird geprüft ob die Auftragnehmer, die sich als Arbeitnehmer entpuppen Einkommensteuer für die selbständige Tätigkeit entrichtet haben.
Haben Sie "nur" die Deutsche Rentenversicherung wegen einer Betriebsprüfung im Haus, dann erwarten Sie regelmäßig nur die Folgen, die unter Ziffer 1 und 3 beschrieben sind.
Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.