Perathoner & Pfefferl

Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen

Immer häufiger kündigen die von der Wirtschaftskrise betroffenen Unternehmen Mitarbeiter betriebsbedingt. Nicht selten werden dabei Abfindungen angeboten.

Für den Arbeitnehmer stellt sich sofort die Frage, ob die angebotene Abfindung in der Höhe angemessen ist.

Zunächst muss man von der gesetzlichen Regelung über Abfindungen im Arbeitsrecht ausgehen. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur, wenn er mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt war, die Kündigung nicht gerechtfertigt war und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Obwohl diese Voraussetzungen nur äußerst selten vorliegen (fast immer fehlt es an der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses), wird doch ein großer Anteil der Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitgericht mit Zahlung einer Abfindung be-endet. Das liegt daran, dass zunächst eine so genannte Kündigungsschutzklage eingereicht wird, mit dem Antrag, fest zu stellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Für den Arbeitgeber besteht dabei das Risiko, dass das Arbeitsgericht nach einer Prozessdauer von einem Jahr entscheidet, dass die Kündigung unwirksam war. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung seines Lohns für den vergangen Zeitraum (obwohl er nicht gearbeitet hat!) und muß wieder beschäftigt werden. Für den Arbeitnehmer besteht grundsätzlich das Risiko, dass die Kündigung gerechtfertigt war und er „leer“ ausgeht. Wegen dieser Risikolage kommt es häufig zu Vergleichen in deren Rahmen dann eine Abfindung vereinbart wird.

Nach einer erfolgten Kündigung muß der Arbeitnehmer schnell reagieren. Klage vor dem Arbeitsgericht muß dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Im übrigen tragen die Parteien ihre Anwaltskosten vor dem Arbeitge-richt in der ersten Instanz immer selbst. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist daher zu überlegen.

Häufig scheint es erstrebenswert nicht zu streiten. Sofern dem Arbeitnehmer außerhalb eines Prozesses, vielleicht schon mit der Kündigung eine Abfindung angeboten wird, ist Vorsicht geboten. Das Mitwirken an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund sanktioniert die Agentur für Arbeit mit Sperrzeiten beim Arbeitslosen-geld. Sofern der Arbeitnehmer außerhalb eines Gerichtsverfahrens eine Abfindung er-hält, die dem Arbeitnehmer nicht mit der Kündigungserklärung in Höhe von 0,5 Monats-gehältern pro Beschäftigungsjahr versprochen wird, für den Fall, dass er die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage, verstreichen lässt, muß er mit Sanktionen im Hinblick auf das Arbeitslosengeld rechnen. Im Klartext: Sobald der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr außerhalb eines Gerichtsverfahrens erhält, muß er mit einer Sperrzeit rechnen.

Ferner ist auch auf die Einhaltung der richtigen Kündigungsfristen bei der einvernehmli-chen Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu achten. Wird z.B. ein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt einvernehmlich beendet, zu dem es nicht ordnungsgemäß gekündigt werden kann, so findet eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Abfindung an.

Für (protokollierte) Vergleiche vor dem Arbeitsgericht gilt das oben aufgeführte nur teil-weise. Wenn innerhalb des gerichtlichen Verfahrens eine Abfindung wegen einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung von mehr als 0,5 Monatsgehältern bei Einhaltung der Kündigungsfristen vereinbart wird, ist dies grundsätzlich kein Grund für die Bundesagentur für Arbeit, eine Sperrzeit aus zu sprechen.

Es wird klar, dass die verschiedenen Vorschriften und Gerichtsentscheidungen, die zu dieser Rechtslage geführt haben, für den Laien kaum durchschaubar sind. Insoweit sollten Sie sich bei einer Kündigung von der/dem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.

Der Autor dieses Artikels, Herr RA Michael Pfefferl ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl im Bereich Arbeitsrecht tätig.