Perathoner & Pfefferl

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit

Inhalt:

Arbeitnehmer habennach näherer Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anspruch auf Verringerung ihrer wöchentlichen Beschäftigungszeit – also einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Für Arbeitnehmer die wegen der Betreuung eines Kindes Teilzeit arbeiten wollen, gelten besondere Regelungen, die sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG ergeben. Dabei ist die Rechtsposition des Arbeitnehmers im Falle des Teilzeitwunsches wegen Kindesbetreuung stärker ausgestaltet, als in den übrigen Fällen.

1. Teilzeitarbeit nach dem TzBfG

Nach dem TzBfG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Teilzeitarbeit geltend macht, sollte wohl überlegt sein. Zum einen kann er eine erneute Verringerung der Wochenarbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat – der Anspruch ist also erst mal für die Dauer von zwei Jahren verbraucht. Zum anderen ist der Rückweg zur Vollzeitarbeit unter Umständen schwierig zu realisieren. Das TzBfG sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen sind, es sei denn das dringende betriebliche Gründe oder Arbeitswünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen. Damit hängt der Rückweg zur ursprünglichen Arbeitszeit von äußerst ungewissen Faktoren ab, nämlich dass überhaupt ein entsprechender freier Vollzeitarbeitsplatz vorhanden ist, dass sich kein besser qualifizierter Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz beworben hat, und dass kein sozial schutzbedürftiger Kollege vorrangig zu berücksichtigen ist.

2. Teilzeitarbeit wegen Kindererbetreuung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Eine der entscheidenden Neuregelungen im BEEG ist die Schaffung eines Teilzeitanspruches während des Erziehungsurlaubs. Da dem Gesetzgeber der Begriff des Erziehungsurlaubes insbesondere im Hinblick auf die Teilzeitarbeit nicht mehr passend erschien, wird stattdessen künftig im Gesetz einheitlich der Begriff „Elternzeit“ verwendet. Die Elternzeit beträgt für jedes Kind maximal drei Jahre. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil nicht mehr als 30 Stunden beträgt. Beantragt der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach der Auffassung des Gesetzgebers zunächst versuchen, sich innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung auf eine Verringerung der Arbeitszeit sowie deren Ausgestaltung zu einigen. Kommt keine Einigung zu Stande, so kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit (maximal zweimal) eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung der Elternzeit Anspruch darauf, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor der Elternzeit hatte.

Abgesehen von den veränderten Fristen ergeben sich damit im Vergleich zu dem Anspruch aus dem TzBfG zwei für den Arbeitnehmer vorteilhafte Unterschiede: Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Verringerung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, nach dem TzBfG reichen schon betriebliche Gründe aus, ohne dass es einer gesteigerten Dringlichkeit bedarf. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren, und muss sich nicht auf die Unsicherheiten einstellen, die er zu erwarten hat, wenn er nach den wagen Regelungen des TzBfG zur Vollzeitarbeit zurückkehren will.