Perathoner & Pfefferl

Verstoß gegen die Schweigepflicht durch Arzt

 

Der Arzt gehört (neben seinen Berufshelfern) zu einer der in § 203 StGB benannten Berufsgruppen. Damit unterliegt er einer Schweigepflicht, die nur der Patient selbst aufheben kann.

Der Schweigepflicht unterliegen nicht nur die Diagnose oder die Behandlungsmethoden, sondern alle Tatsachen, die während einer Behandlung bekannt wurden. Das fängt bei den persönlichen Verhältnissen (Einkommen, Eigentum, sexuelle Orientierung usw.) an und umfasst natürlich auch die Erkrankung und Behandlung selbst. Schon die Tatsache, dass eine Person Patient eines Arztes ist, unter-liegt der Schweigepflicht. Gerade in diesem Zusammenhang sei zum behutsamen Umgang mit Patientendaten aufgerufen.

Häufig kommt die Frage: Gilt das auch bei Gericht? Grundsätzlich ja, ein Arzt der als Zeuge befragt wird, sollte vorsichtshalber vor der Einvernahme als Zeuge bei dem Richter nachfragen, ob er durch den Patienten von der Schweigepflicht entbunden wurde. Bejaht der Richter dies, so ist der Arzt immer auf der sicheren Seite. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der ein Attest eines Arztes bei Gericht vorlegt, diesen konkludent von der Schweigepflicht entbindet.