Haftbefehl – Was tun? Unser strafrechtlicher Notdienst ist jederzeit erreichbar
Nicht selten kommt es vor, dass die Polizei einen Beschuldigten aufgrund eines Haftbefehls festnimmt oder gar ohne Haftbefehl vorläufig festnimmt. In München wird der Beschuldigte dann in die Haftanstalt des Polizeipräsidiums, Ettstr. 2 gebracht. Nachdem Festnahmen häufig in den Nachtstunden stattfinden, ist es für Angehörige schwierig einen Strafverteidiger zu konsultieren und mit der Verteidigung des Angehörigen zu beauftragen. Wir haben deshalb einen strafrechtlichen Notdienst eingerichtet, der 24h an 7 Tagen die Woche erreichbar ist.
Gerade die schnelle Beauftragung eines Verteidigung nach einer Verhaftung kann aber von entscheidender Bedeutung sein, da der Beschuldigte nach den gesetzlichen Vorschriften mit Ablauf des nächsten Tages dem zuständigen oder nächsten Richter vorgeführt werden muss. Dieser entscheidet dann darüber, ob dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen diese Person zu erlassen stattgegeben wird oder nicht, oder ob der Haftbefehl gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) außer Vollzug gesetzt wird. Grundsätzlich kann ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn zum einen ein dringender Tatverdacht vorliegt und zum anderen ein Haftgrund vorhanden ist. Das Gesetz kennt drei verschiedene Haftgründe
die Fluchtgefahr
die Wiederholungsgefahr
die Verdunklungsgefahr
Die meisten Haftbefehle werden mit Fluchtgefahr begründet. Dies ist gerade bei Beschuldigten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen häufig der Fall, da man befürchtet, dass diese Personen sich dem Strafverfahren dadurch entziehen werden, dass sie in ihr Heimatland fliehen. Neben der Fluchtgefahr sind Haftgründe Wiederholungsgefahr und Verdunklungsgefahr.
Gegen eine Fluchtgefahr sprechen zum Beispiel soziale Bindungen, ein fester Arbeitsplatz, ein fester Wohnsitz, und einiges mehr. Das sind die Informationen, die für den Verteidiger wichtig sind um den Richter am Tag nach der Verhaftung davon zu überzeugen, dass zum Beispiel keine Fluchgefahr vorliegt. Insoweit ist es häufig notwenig, den Beschuldigten noch in der Nacht aufzusuchen um die entsprechenden Informationen zu erhalten wie der Behauptung einer Fluchtgefahr entgegen getreten werden kann. Häufig ist aber ein weitere Frage sehr entscheidend, nämlich die, ob der Beschuldigte von seinem Recht zu Schweigen gebraucht macht oder ob er sich zur Sache einlässt. Diese schwierige Frage ist stets durch den erfahrenden Strafverteidiger von Fall zu Fall zu entscheiden. Bei einem drohenden Haftbefehl sollte also dringend ein Rechtsanwalt, der im Bereich Strafrecht erfahren ist, eingeschaltet werden.
Abgesehen von der fachlichen Kompetenz, mit der ein Strafverteidiger dem Beschuldigten gerade in dieser schwierigen Situation der Festnahme beistehen kann ist ein weiterer Grund für die Beauftragung eines Verteidigers die emotionale Unterstützung des Beschuldigten. Nachdem der Beschuldigte nach der Festnahme in der Haftanstalt des Polizeipräsidiums weder telefonisch noch persönlich Kontakt zu seinen Angehörigen aufnehmen kann und Angehörige den Beschuldigten dort auch nicht besuchen können, erfüllt der Strafverteidiger noch eine weitere wichtige Funktion.Er zeigt dem Beschuldigten, dass seine Angehörigen sich um ihn kümmern und auch wissen wo er sich derzeit befindet. Die Erfahrung zeigt, dass viele Beschuldigte schon beim Erscheinen eines Verteidigers, der den Hinweis darauf gibt von Angehörigen beauftragt worden zu sein, sehr erleichtert sind, da ihnen allein diese Tatsache zeigt, dass die Angehörigen zu ihnen halten.
Der Strafverteidiger unserer Kanzlei, Herr Michael D. Pfefferl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und als solcher sehr erfahren im Umgang mit derartigen Situationen. Sofern der Verteidiger in der Nacht oder in den Abendstunden über das Notdiensttelefon unter der Rufnummer: 0177/2052031 angerufen wird, lässt er sich die Situation schildern und entscheidet dann, ob es notwendig ist dem Beschuldigten noch in der Nacht zu besuchen. Sofern dies der Fall ist, bitte er einen Angehörigen sich sofort mit ihm in der Kanzlei zu treffen um dort weitere notwendige Informationen über den Beschuldigten zu erhalten und den Angehörigen das weitere Vorgehen zu erklären. Auch wird in diesem Gespräch schon angeklärt, ob die Angehörigen des Beschuldigten willens und in der Lage sind eine Sicherheitsleistung zu stellen, mit der möglicherweise eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht werden kann.
Es ist also durchaus sinnvoll, einen Rechtsanwalt schon kurz nach der Festnahme eines Beschuldigten, möglichst noch vor Erlass eines Haftbefehls, zu beauftragen, weil der Verteidiger möglicherweise die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls schaffen und so die Haftverschonung des Beschuldigten erreichen kann.
Sofern der Haftbefehl erst einmal (am nächsten Morgen nach der Festnahme) erlassen wurde, können nur noch die Haftbeschwerde oder aber ein Antrag auf mündliche Haftprüfung die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bewirken. Diese Verfahren dauern aber in aller Regel einige Zeit (Haftbeschwerde ca. 2 Monate). In dieser Zeit befindet sich der Beschuldigte dann immer in Untersuchungshaft.
Häufig gestellte Fragen:
Wie kann ein Haftbefehl aufgehoben werden?
Ein Beispiel: A wird festgenommen mit dem Vorwurf des Handel Treibens mit Betäubungsmitteln am 24.12. in München. Im Haftbefehl steht, dass er drigend verdächtig ist Marihuana 500 Gramm Marihuana verkauft zu haben (also Handel Treiben mit BtM in incht geringer Menge). Weiter wird ausgeführt, die zu erwartenede Strafe wäre so hoch, dass ein großer Fluchtanreitz gegeben sei. Der Festgenommene kann eine Beschwerde durch seinen Anwalt einlegen lassen. In dieser muss der Rechtsanwalt darlegen, dass entweder der Haftgrund, in unserem Beispiel die Fluchtgefahr, nicht vorhanden ist, weil A einen festen Wohnsitz hat, alle seine Familienangehörigen in München leben und er keine Kontake ins AUsland hat, oder der dringende Tatverdacht nicht besteht, weil A am 24.12. nachweislich im Urlaub auf den Malediven war und daher am 24.12. in München kein Marihuana verkauft haben kann. In dem meisten Fällen wird der Haftbefehl aber nicht aufgehonen, sondern gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass der Haftbefel bestehen bleibt, abdre der Beschuldigte auf freiem Fuß bleibt, solange er die Afflagen erfüllt. Zum Beispiel ware es denkbar, dass A eine Kaution in höhe von 30.000 € hinterlegt, sich jede Woche zweimal bei der örtlichen Polizeidienststelle meldet und seinen Reisepass abgibt.
Wie lange gilt der Haftbefehl?
Grundsätzlich bleibt der Haftbefehl bis zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestehen. Der Zweck des Haftbefehls ist es die Duchführung der Hauptverhandlung sicher zu stellen. Nach jeweils 6 Monaten muss aber ein Gericht überprüfen, ob das Ermittlungsverfahren mit dem nötigen Nachdruck geführt wird. Das ist z.B. dann nicht gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft über Wochen hinweg nicht in dem Verfahren macht (also keine Zeugen vernimmt, keine Gutachten eingeholt werden u.s.w). Wird das Verfahren aber betrieben kann ein Haftbefehl auch über 18 Monate bestehen bleiben und der Beschuldigte solange in Untersuchungshaft bleiben.
Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.