eingetragene Lebenspartnerschaft - Ansprüche und Rechte nach Trennung
Häufig entstehen bei den Partnern von eingetragenen Lebensgemeinschaften Unsicherheiten über die rechtlichen Folgen. Häufig wird der Anwalt gefragt: Welche Rechte und Pflichten habe ich? Was passiert bei Trennung? Habe ich einen Unterhaltsanspruch? Gibt es einen Anspruch auf Zugewinnausgleich? Wir haben daher ein paar relevante Fakten zusammengetragen:
1. Pflichten während des Bestehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Solange die eingetragenen Lebenspartner nicht voneinander getrennt leben, besteht in erster Linie die Verpflichtung einander den Gebrauch der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats zu gestatten und Unterhalt zu gewähren. Das bedeutet, dass grundsätzlich der andere Lebenspartner nicht der Wohnung verwiesen werden kann. Rein juristisch ist auch ein Auswechseln der Haustürschlösser nicht gestattet. Der andere Lebenspartner könnte sich, indem er eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt, wieder Zutritt in die gemeinsame Wohnung verschaffen. Während des Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. Auch hier ist wie innerhalb einer Ehe zu differenzieren zwischen der Unterhaltsverpflichtung während des Bestehens der Partnerschaft, für die Dauer des Getrenntlebens und für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sind die Lebenspartner zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt bemisst sich danach, was zur Deckung der Haushaltskosten in der Lebenspartnerschaft und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse erforderlich ist. Dabei ist der konkrete Einzelfall zu beachten. Zu den persönlichen Bedürfnissen rechnen insbesondere die Kosten für medizinisch notwendige ärztliche Behandlungen sowie auch die Kosten von Liebhabereien in angemessenem Umfang. Nachdem die Vorschrift auf § 1360 a BGB verweist, der im Rahmen einer Ehe den Familienunterhalt regelt, besteht zwischen den Lebenspartnern ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Taschengeldes. Dieser Anspruch besteht stets dann, wenn ein Partner über kein eigenes Einkommen verfügt oder wenn sein Einkommen seinen Taschengeldbedarf nicht zu decken vermag. Diese Vorschriften sind jedoch in der Praxis eher von geringer Bedeutung, da normalerweise während des intakten Bestehens einer Lebenspartnerschaft wechselseitig juristisch keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Von Relevanz ist jedoch der Taschengeldanspruch bei der Zwangsvollstreckung. Dritte, die Forderungen gegen den nicht erwerbstätigen Partner haben, können diesen Taschengeldanspruch pfänden, so dass über den Anspruch eventuell die alleinigen Schulden des Lebenspartners vom anderen zu begleichen sind.
2. Ansprüche nach Trennung
In unserer anwaltlichen Praxis sind jedoch die Ansprüche nach einer Trennung der Lebenspartner von größter Relevanz. Die Trennung, bzw. das "getrennt leben" ist, wie bei Eheleuten, innerhalb der Ehewohnung möglich, indem die Wohnung in einzelne Zimmer zur alleinigen Nutzung und Gemeinschaftsräumen zur alleinigen getrennten Nutzung aufgeteilt wird. Nach außen besser nachweisbar, ist jedoch eine Trennung durch Auszug eines Lebenspartners. Mit Trennung können die Lebenspartner voneinander Unterhalt verlangen, der sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen richtet. Dieser Unterhaltsanspruch entsteht mit Trennung und endet mit der Rechtskraft des Aufhebungsurteils der Lebenspartnerschaft. Ab dem Moment einer Inverzugsetzung des anderen Lebenspartners kann Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden. Es ist also wichtig den Partner in Verzug zu setzen. Sinnvoller Weise bedienen Sie sich hierzu der Hilfe eines erfahrenen Fachanwaltes für Familienrecht.
3) Wie wird der Unterhalt berechnet?
Ganz grob sind die Lebensverhältnisse der Gestalt zu berechnen, dass die beiderseitig erzielten monatlichen Nettoeinkommen abzüglich der laufenden Verbindlichkeiten addiert werden. Die Hälfte der Gesamtsumme ist der jeweilige Unterhaltsbedarf des Lebenspartners, der sich wiederum das selbst erzielte Einkommen auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss. Grundsätzlich kann ein Lebenspartner wie bei Ehegatten auch innerhalb des Trennungsjahres seinen Status quo aufrechterhalten. Es entsteht nicht sofort mit Trennung eine Erwerbsobliegenheit, des Lebenspartners, sollte dieser während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht erwerbstätig gewesen sein. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres hat er sich auf eine dauerhafte Trennung einzustellen und ist dann zu einer Vollzeiterwerbsobliegenheit verpflichtet. Ein entsprechender nachpartnerschaftlicher Unterhaltsanspruch kann auch weiterhin nach rechtskräftiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft bestehen. Hier sind die Regelungen denen der Ehe angepasst, so dass ein Lebenspartner Unterhalt verlangen kann, sofern er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder wenn die Einkommensverhältnisse unterschiedlich hoch sind. Der Unterhaltsanspruch kann befristet werden. Die Länge der Befristung hängt maßgeblich von der Dauer der Lebenspartnerschaft ab. Diese wird in der Regel berechnet vom Zeitpunkt der Verpartnerung bis zur Zustellung eines Antrags durch das Gericht auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
4) Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist möglich, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide Lebenspartner sich einig sind die Partnerschaft aufheben zu lassen oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann. Ein entsprechender Antrag ist beim Amtsgericht mit dem letzten gemeinsamen Wohnsitz einzureichen. Diesen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft darf nur ein zugelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt stellen.
5) Vermögen/ Zugewinn
Sofern kein Vertrag geschlossen wurde, leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was bedeutet, dass die Lebenspartner frei über ihr Vermögen verfügen können, es sei denn, es handelt sich um das Vermögen im Ganzen. Dann bedürfen sie der Zustimmung des anderen Lebenspartners. Die Zugewinngemeinschaft beinhaltet im Wesentlichen, dass jeder Lebenspartner alleiniger Eigentümer seines Vermögens wie etwa Bankkonto, Lebensversicherung, Wertpapiere oder Auto bleibt. Ein Vermögenausgleich findet lediglich dadurch statt, dass ein während der Lebenspartnerschaft erzielter Vermögenszuwachs hälftig auszugleichen ist. Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen durch eine Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen, das stichtagsbezogen berechnet wird. Das Anfangsvermögen errechnet sich zum Stichtag der Verpartnerung, das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung eines Aufhebungsantrages durch das Amtsgericht. Sofern bei der Gegenüberstellung ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, ist die Differenz beider Zuwächse zu halbieren und auszugleichen. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch nicht automatisch, sondern muss explizit geltend gemacht werden. Die Berechnung des Zugewinnanspruchs ist recht kompliziert, wird aber auf Basis Ihrer Angaben von Ihrem Anwalt errechnet.
6) Versorgungsausgleich
Sollte es zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch das Gericht kommen, wird in diesem Verfahren automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser bezieht sich auf den Ausgleich während der Partnerschaftszeit erworbener Rentenanwartschaften. Die Partnerschaftszeit ist zu berechnen von Monat und Jahr der Schließung der Lebenspartnerschaft bis Zustellung des Aufhebungsantrages der Lebenspartnerschaft. Alle während dieser Zeit erworbenen beiderseitigen Rentenanwartschaften werden von dem jeweiligen Rententrägern automatisch errechnet werden und jeweils hälftig geteilt.
7) Kosten der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Hinsichtlich der anfallenden Gerichts und Anwaltskosten für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen wir auf unseren Beitrag „die Kosten der Ehescheidung“ verweisen, da die Kosten identisch sind und sich die Streitwerte identisch berechnen.
Hier der Link: Kosten der Ehescheidung
Sollten Sie Fragen haben, so können Sie gerne einen Betratungstermin mit uns vereinbaren. Entweder telefonisch unter 089 931413 oder per Email perathonerpfefferl@t-online.de
Frau Rechtsanwältin Perathoner ist seit 1997 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl in München Bogenhausen (Ortsteil Denning) im Bereich Familienrecht tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und hat schon zahlreiche Trennungen von Lebenspartnerschaften begleitet.