Perathoner & Pfefferl

Trennung und Scheidung

Sie möchten sich scheiden lassen? Dann finden Sie hier die ersten wichtigen Informationen zum Thema Trennung und Scheidung:

I. Scheidungsvoraussetzung Trennung

Der Gesetzgeber sieht gem. § 1567 BGB die Trennung bzw. das Getrenntleben als Scheidungsvoraussetzung vor. Die Scheidung kann erfolgen, wenn die Ehegatten ein Jahr oder länger getrennt leben und die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass sie wieder hergestellt wird. Es ist auch unter engen Vorgaben des Bundesgerichtshofes ein Getrenntleben voneinander innerhalb der Ehewohnung möglich. Es ist dann die Trennung von „Tisch und Bett“ erforderlich, was bedeutet, jeder Ehegatte hat seine Einkäufe, Wäsche etc. selbst zu erledigen und die Mahlzeiten werden nicht mehr gemeinsam eingenommen sowie die vorhandenen Räume aufgeteilt. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Härtefällen zulässig. Jedoch ist es möglich, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wird Sie beraten. Im übrigen, wer einen Scheidungsantrag einreichen will, muss durch eine Rechtsanwältin oder einer Rechtsanwalt vertreten sein. Besonders spezialisierte  Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die besondere Prüfungen abgelegt haben, eine große Anzahl an Familienverfahren vorweisen können und sich regelmäßig fortbilden, können von der Rechtsanwaltskammer der Titel Fachanwältin oder Fachanwalt für Familienrecht verliehen bekommen.

II. Ablauf Scheidungsverfahren

Der Scheidungsantrag wird bei dem zuständigen Amtsgericht (dort Familiengericht) eingereicht.  Mit Einreichung des Scheidungsantrages ist die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, welcher sich nach dem vorläufigen Verfahrenswert richtet, erforderlich. Ohne Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wird das zuständige Amtsgericht nicht tätig. Eine Ausnahme hiervon steht nur der Partei zu, die auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist. Hierzu jedoch mehr unter der Rubrik Verfahrenskostenhilfe.

Im nächsten Schritt wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten oder dessen Anwalt zugestellt. Das Zustelldatum des Scheidungsantrages ist maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleiches (Vermögensauseinandersetzung), des Versorgungsausgleiches und der Ehedauer. Die Vor- und Nachteile des richtigen Zeitpunktes der Zustellung des Scheidungsantrages vor allem im Hinblick auf den Zugewinnausgleich (Vermögensauseinandersetzung) erfordert eine ausführliche Beratung des Anwaltes oder der Anwältin Ihres Vertrauens. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Zugewinn (auch für Selbständige und Freiberufler).

Nunmehr prüft das Amtsgericht den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) von Amts wegen. Beide Ehegatten erhalten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich und sind verpflichtet, diese ordnungsgemäß auszufüllen. Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Rentenausgleich) ist nur unter bedingten Voraussetzungen möglich. Nach Erhalt der Auskünfte durch die Versorgungsträger wird das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Es ist möglich in diesem Termin eine bereits einvernehmlich getroffene Scheidungsvereinbarung (z.B. über Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Umgang mit dem Kind, elterliche Sorge, Zugewinn, Ehewohnung etc.) gerichtlich protokollieren zu lassen. Eine sogenannte einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass beide Ehegatten geschieden werden wollen und sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig sind. Wir bereiten gerne eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung für Sie vor.

Sollte vorab eine einvernehmliche Regelung über die Themen wie Zugewinn, Unterhalt, Umgangsrecht Kind, elterliche Sorge, Hausrat etc. nicht getroffen werden können und ist eine gerichtliche Klärung gewünscht, müssen die dementsprechenden Anträge spätestens zwei Wochen vor Scheidungstermin bei Gericht eingegangen sein, damit diese Punkte im Scheidungsverbund mitverhandelt werden können. Dies kann jedoch dazu führen, dass sich das Scheidungsverfahren verzögert. Natürlich können Folgesachen wie z.B. Unterhalt, Umgang mit den Kindern, elterliche Sorge etc. auch nach Rechtskraft der Ehescheidung in einem selbstständigen Verfahren anhängig gemacht werden. Jedoch ist zu beachten, dass hierbei für jedes selbstständige Verfahren zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren entstehen.

Im Scheidungstermin gibt es die Möglichkeit, dass beide Beteiligten – vorausgesetzt sie sind beide durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt  vertreten – einen Rechtsmittelverzicht erklären können, was bedeutet, dass die Ehegatten auf ihr Recht eines Rechtsmittel gegen den Scheidungsendbeschluss verzichten. Somit ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Wird kein Rechtsmittelverzicht erklärt, steht beiden Ehegatten nach Zustellung des Scheidungsendbeschlusses die Möglichkeit offen, binnen eines Monats gegen den Scheidungsendbeschluss Beschwerde einzulegen. Wird von beiden Seiten keine Beschwerde eingelegt, ist der Endbeschluss nach Ablauf der 1-Monats-Frist rechtskräftig und die Ehe rechtskräftig geschieden.


Frau Rechtsanwältin Perathoner ist seit 1998 in München in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, Halfinger Straße 64, Ortsteil Trudering tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich Familienrecht.