Der Anspruch Ehegatten auf Zugewinnausgleich / Vermögensausgleich
Vorab ein paar erklärende Worte zum Thema Zugewinn. Eheleute die nicht durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder - den selteneren Güterstand der Gütergemeinschaft - vereinbart haben, leben solange es keine notarielle ehevertragliche Regelung hierzu gibt, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
§ 1363 BGB führt zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft aus, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten wird; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens (z.B. auch seines Hauses oder Wohnung). Es wird aber vielmehr der Vermögenszuwachs, den die Ehegatten in der Ehe erzielten, ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft beginnt am Tage der Eheschließung und endet durch Tod, notarielle Vereinbarung der Gütertrennung oder mit der Scheidung (zur Berechnung ist allerdings der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages relevant und nicht der tatsächliche Tag der Scheidung). Der Stichtag (Stellung des Scheidungsantrages) bietet einen erheblichen taktischen Gestaltungsspielraum (z.B. die wenn bekannt ist, dass innerhalb kürzerer Zeit eine größere Prämie oder Gewinnbeteiligung ausgeschüttet wird).
Für die Berechnung des Zugewinnausgleiches ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich. Der richtige Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages kann daher eine wichtige Rolle spielen und eine umfassende Beratung eines spezialisierten Fachanwaltes oder einer Fachanwältin ist daher unumgänglich, da hier einige Tipps und Tricks zu beachten sind.
Beide Ehegatten sind dem anderen zur Auskunftserteilung ihres Anfanges- und Endvermögens verpflichtet. Seit der Reform zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Jahre 2009 ist es auch möglich den Ehepartner zur Auskunftserteilung bereits zum Trennungszeitpunkt und nicht erst zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages aufzufordern, um der Gefahr einer Vermögensverschiebung (bzw. Verschleuderung des Vermögens) vorzubeugen.
Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehepartner mit dem höheren Zugewinn.
Der Zugewinnausgleich (bzw. Vermögensausgleich) wird nicht automatisch mit einem Scheidungsverfahren durchgeführt, hierzu bedarf es eines Antrages einer der beiden Ehegatten. Beantragt keiner der beiden die Auseinandersetzung des Vermögens, wird der Zugewinn nicht berechnet und somit auch nicht ausgeglichen. Es tritt Verjährung 3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung ein. Selbstständige und Freiberuflicher sollten dringend beachten, dass auch der Wert ihrer Firma, ihres Gewerkes, ihrer Kanzlei etc. Vermögen im Sinne des Zugewinns darstellen, solange keine andere vertragliche Regelung hierzu besteht. Daher raten wir Selbstständigen und Freiberuflicher sich am besten vor Eheschließung umfassend anwaltlich beraten zu lassen oder spätestens im Falle der Scheidung.
Die Autorin dieses Artikels, Frau Sylvia C. Perathoner ist Fachanwältin für Familienrecht und seit 1997 im Familienrecht tätig.