Perathoner & Pfefferl

Der BAföG-Betrug

Häufig geraten ehemalige BAföG-Empfänger in das Visier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Wer bei der Beantragung von BAföG gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung wahrheitswidrige Angaben zum Einkommen macht, der kurz vor Beantragung Vermögen auf Familienangehörige übertragen hat, läuft Gefahr, dass später gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen BAföG-Betruges eingeleitet wird.

Ein Strafverfahren kann für den ehemaligen BAföG-Empfänger verheerende Auswirkungen haben. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen zieht einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis und im Bundeszentralregister nach sich und kann dazu führen, dass man trotz des akademischen Abschlusses praktisch chancenlos auf dem Arbeitsmarkt ist. Promotionsordnungen verweigern das Promotionsstudium und die USA die Einreise.

Erst einmal von vorne. Was ist passiert?

Der Datenabgleich im BAföG-Verfahren

Durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und dem BAföG-Ämtern erhalten diese eine Mitteilung darüber, welche Kapitaleinkünfte der BAföG-Empfänger in verschiedenen Jahren versteuert hat oder im Rahmen eines Freistellungsantrages angegeben hat. Dadurch ergibt sich für die BAföG-Ämter zunächst einmal der Anhaltspunkt den BAföG-Empfänger an zu schreiben und ihn um Klärung der Angelegenheit zu bitten. Insbesondere hat der BAföG-Empfänger dann seine Konten zum Stichtag (Antragstellung) offen zu legen. Nachdem dann mitgeteilt wurde, welches Vermögen tatsächlich zum Stichtag bestand, berechnet das Amt für Ausbildungsförderung erneut den Anspruch auf BAföG. Der Teil, der unrechtmäßig ausbezahlt wurde, wird dann entsprechend zurückgefordert.

Viele BAföG-Empfänger glauben, dass mit der Rückzahlung die Angelegenheit erledigt sei. Tatsächlich gibt die Behörde nach Erlass des Rückzahlungsbescheides aber dann die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung des BAföG-Betruges weiter (sie ist dazu verpflichtet). Sofern falsche Angaben zum Vermögen gemacht wurden, kann ein Betrug vorliegen.

Dabei zählt jeder einzelne Antrag auf Bewilligung von BAföG als eigener Betrugsfall, wenn zum Zeitpunkt der Unterschrift auf dem Antrag das Vermögen falsch angegeben wurde und zu einer Bewilligung geführt hat, auf die eigentlich kein Anspruch bestanden hätte.

Dies ist um so ärgerlicher, als in zahlreichen Fällen eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen ausgesprochen wird und dies unweigerlich zu einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis führt. Damit verbaut sich der Berufsanfänger in nicht seltenen Fällen sämtliche Karrieremöglichkeiten. Minimalziel einer Verteidigung ist also immer das Verhindern eines Eintrages im polizeilichen Führungszeugnis.

Im Nachfolgenden, möchte ich hier zwei besonders häufig auftretende Fälle schildern:

Fall 1

Der Student/Schüler hat Vermögen, das über den Freibetrag hinaus geht. Er überträgt dieses auf die Eltern und hat nunmehr nur noch einen Betrag unterhalb der Freibetrages (ab 1.8.2016 7500 €). Darauf hin stellt er den Antrag auf Leistungen nach dem BAföG, wobei er das übertragene Vermögen nicht angibt. Auf Grund des Datenabgleiches fällt auf, dass der Antragsteller Vermögen gehabt haben muss, welches über dem Freibetrag war. Er wird vom Amt für Ausbildungsföderung angeschrieben und um Aufklärung gebeten.  Der Student/Schüler gibt an, er habe Schulden gegenüber den Eltern beglichen und daher einen entsprechenden Anteil seines Vermögens zur Tilgung auf die Eltern übertragen. Das Amt für Ausbildungsförderung fragt nach, warum das Darlehn nicht im Antrag angegeben wurde und welche Anschaffungen getätigt wurden. Letztendlich kommt das Amt für Ausbildungsförderung zu dem Schluss, dass das Vermögen rechtsmißbräuchlich übertragen wurde. Es wird auf Grundlage eines neuen Bescheides der Anspruch neu berechnet und ein Rückforderungsbescheid erlassen. Anschließend wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betruges abgegeben. 

Der Autor dieses Artikels vertritt die Auffassung in diesen Fällen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges hier nicht vorliegen, weil keine Täuschungshandlung  gegeben ist. Hinsichtlich der "rechtsmißbrächlichen Übertragung des Vermögens" stützen sich die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde auf den Passus in den Anträgen, der wie folgt lautet:  

„Mir ist bekannt, dass Vermögenswerte auch dann meinen Vermögen zuzurechnen sind, wenn ich diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies ist der Fall, wenn ich im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder während der förderungsfähigen Ausbildung Teile meines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an meine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe.“

Dies ist nach Auffassung des Autors aber keine Frage nach einer Vermögensübetragung, sondern setzt eine rechtliche  Bewertung voraus (rechtsmissbräuchlich). Es wäre doch ein ein Leichtes, in dem Antrag zu fragen, ob in den letzten 6 Monaten Vermögen auf Familienangehörige oder Dritte übertragen wurde und wenn ja, welchen Rechtsgrund es dafür gab. Der Autor vertritt in diesen Fällen die Meinung, dass eine Täuschungshandlung nicht gegeben ist, da die Angabe des (jetzt noch) vorhandenen Vermögens ja zutreffend ist. Aber Vorsicht! Diese Auffassung wird von den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten meist nicht geteilt! 

Zu gerne hätte der Autor einen derartigen  Sachverhalt einmal an einen zweitinstanzlichen Gericht verhandelt. Bislang sind aber alle Verfahren (selbst nach Strafbefehlen von mehr als 90 Tagessätzen) immer so abgeschlossen worden, dass die Beschuldigten mit den Urteilen einverstanden waren (weil keine Eintragung in ein polizeiliches Führungszeugnis erfolgte). Ob diese "moderaten" Verurteilungen nun etwas damit zu tuen haben, dass man den Sachverhalt wegen der geschilderten rechtlichen Problematik nicht in der nächsten Instanz entschieden haben wollte oder ob die milden Urteile dem jeweiligen Einzelsachverhalt geschuldet waren, vermag der Autor nicht zu beurteilen. Für den Mandanten zählt aber verständlicher Weise das Ergebnis. Und wenn der Mandant mit dem Ergebnis zufrieden ist, muss es der Verteidiger wohl auch sein.

Fall 2

Die Eltern überschreiben einen Teil ihres Barvermögens auf die Kinder, um so die Freibeträge nicht nur für sich sondern auch die Kinder  „ausschöpfen“ zu können (im Klartext: es handelt sich dabei um eine Steuerhinterziehung). Dies ist zu den Zeiten, in denen es noch Zinsen auf Sparguthaben gab recht oft vorgekommen. Dazu werden den Kindern Anträge über Kontoeröffnung und Freistellungsaufträge zum unterzeichnen vorgelegt, im Regelfall „kümmern“ sich die Eltern um diese Angelegenheit. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass dieses Geld weiterhin den Eltern gehört. Sobald eines der Kinder nunmehr einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellt wird häufig vergessen, dass dieses Vermögen selbstverständlich dem Kontoinhaber also hier dem entsprechenden Kind zugerechnet wird. Auf dem Formular wird aber dann angekreuzt, dass kein eigenes Vermögen bestünde. Auf Grund der oben genannten Mechanismen wird der Sachverhalt praktisch immer aufgedeckt. Nach dem Anschreiben des Amtes für Ausbildungsförderung wird der Sachverhalt von den Beteiligten häufig erklärt. Der BAföG-Bezieher und dessen Eltern glauben im Allgemeinen, die Angelegenheit sei damit erledigt. Das ist aber mitnichten so.

In rechtlicher Hinsicht gibt es nunmehr zweierlei Varianten, von denen das Amt für Ausbildungsförderung ausgehen kann. Nach dem der Grundsatz der Kontenwahrheit (§ 154 AO, niemand darf für sich auf den Namen eines anderen ein Konto einrichten) gilt, geht das Amt für Ausbildungsförderung davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, nicht verfügungsberechtigt über das Vermögen zu sein, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Dem Kontoinhaber wird also rechtlich das Vermögen auch zugeordnet. Dies führt dazu, dass das bezogene BAföG zurückgezahlt werden muss und ein Strafantrag wegen BAföG-Betruges gestellt wird.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Vortrag zu glauben, damit hätte sich der BAföG-Empfänger im Regelfall einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung und der entsprechende Elternteil der Steuerhinterziehungen schuldig gemacht.

Es gibt aber unter Umständen eine Möglichkeit für alle Beteiligten diese Angelegenheit ohne strafrechtliche Konsequenzen zu beenden. Es ist aber dringend zu empfehlen, sich hierfür eines Rechtsanwalts / oder einer Rechtsanwältin, der/die sich auf Strafrecht spezialisiert hat, zu bedienen. Die Tätigkeit sollte unbedingt bereits im Verwaltungsverfahren, bei Erhalt des Schreibens des Amtes für Ausbildungsförderung, in dem erklärt wird, dass man auf Grund von Freistellungsaufträgen Kenntnis über Einnahmen aus Kapitalvermögen in einer bestimmten Höhe bekommen hätte, erfolgen. Das Schreiben fordert dann weiter dazu auf, mitzuteilen, auf welche Höhe sich das Vermögen tatsächlich belaufen hat und warum dies nicht angegeben wurde.

Durch entsprechende Selbstanzeigen beim Finanzamt kann der Steuerpflichtige von einer Besonderheit des Steuerrechtes profitieren. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Strafrecht ist hier nämlich ein Rücktritt von der vollendeten Tat möglich und führt unter gewissen Voraussetzungen zur Straffreiheit (§ 371 AO).

Vorsicht:

Das ganze ist natürlich nur dann glaubwürdig, wenn es tatsächlich zu einer Steuerverkürzung gekommen ist.

Die Selbstanzeige führt zwar dazu, dass der tatsächliche Inhaber des Vermögens Steuer nachzuzahlen hat, dafür der BAföG Bezieher aber im allgemeinen die Ausbildungsförderung behalten darf, da er ja tatsächlich kein eigenes Vermögen über der Freibetrag hatte. Aber Vorsicht! Nach der neuersten Rechtslage sollte man von voreiligen Selbstanzeigen absehen und sich erst einmal gründlich beraten lassen. Denn der "erste Schuss" muss sitzen, eine Nachbesserung ist nicht mehr möglich.

Nachdem so nachgewiesen wird, dass das Vermögen nicht dem BAföG-Empfänger zuzurechnen war, hat dieser auch den objektiven Tatbestand des Betruges nicht erfüllt (es fehlt hier an der Täuschungshandlung, die zu einem Vermögensschaden führt). Das Amt für Ausbildungsförderung gibt in derartigen Fällen zumeist die Akte noch nicht einmal an die Staatsanwaltschaft weiter.

Ein ebenfalls häufig vorkommender Fall ist folgender Sachverhalt: Nahe Angehörige (Großeltern, Eltern) legen für den BAföG-Empfänger ein Konto oder ein Sparbuch an und behalten dies für sich, entweder weil sie den Begünstigten zu gegebenem Zeitpunkt überraschen wollen oder, weil sie sich (im Falle des Sparbuches) noch offenhalten wollen, ob der im Sparbuch eingetragene das Sparbuch tatsächlich bekommen soll. In diesen Fällen hat der BAföG-Empfänger bei der Stellung des Antrages keine Täuschung begangen, weil er nicht wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Dies führt zwar nicht dazu, dass der Zuschuss des Amtes für Ausbildungsförderung behalten werden darf, aber eine der Voraussetzungen des Betruges, nämlich der Vorsatz bei der Täuschung entfällt. Dies sollte dazu führen, dass die Strafbarkeit wegen Betruges entfällt. leider ist es so, dass die Justiz diese Fälle dennoch zur Anklage bringt, weil sehr viele der Beschuldigten genau diese Einlassung bringen (die dann als Schutzbehauptung abgetan wird, weil ein Beschuldigter im Strafverfahren lügen darf). Es ist dann Aufgabe eines versierten Verteidigers, die entsprechenden Beweisanträge zu stellen und das Gericht zu zwingen sich mit der Thematik zu beschäftigen.

Verjährung

Weiterhin häufig auftretende Verteidigungsmöglichkeiten bieten die Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuches, denn die ermittelten Fälle liegen oft schon lange zurück. Grundsätzlich beläuft sich die Verfolgungsverjährung auf  5 Jahre. Die Verjährung fängt allerdings erst dann zu laufen an, wenn der Betrug beendet ist. Das ist mit der letzten Auszahlung aus einem Bewilligungszeitraum. Allerdings wird die Verfolgungsverjährung durch die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, vereinfacht gesagt, gehemmt.

Ein Beispiel:

A gibt im Mai 2008 an, er habe ein Vermögen unterhalb des Freibetrages und beantragt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Er erhält Leistungen von Oktober 2008 bis September 2009, in den Folgejahren wiederholt er jeweils seinen Antrag. Die letzte Leistung aus einem Bewilligungsabschnitt erfolgt in unserem Beispiel immer am 30.09. 

Im Juli 2015 schreibt ihn das Amt für Ausbildungsförderung an und erklärt, dass der auf Grund von zu hohen Kapitalerträgen aufgefallen ist. A wird aufgefordert zu den Stichtagen (Antragsstellungen) sein Vermögen durch Bestätigungen der Banken nachzuweisen. Es stellt sich heraus, dass A zu jedem Zeitpunkt weit mehr Vermögen besitzt als den Freibetrag von 5200 €. Am 28. September 2015 stellt das Amt für Ausbildungsförderung Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, die am 30.09.2015 bei der Staatsanwaltschaft eingeht und zur Eileitung eines Ermittlungsverfahrens führt.

Die Verjährung für den ersten Bewilligungszeitraum (Oktober 2008 bis September 2009) fängt nach der letzten Zahlung am 30.09.2009 an zu laufen. Die Verfolgungsverjährung tritt demzufolge am 1.10.2014 ein. Der erste Bewilligungszeitraum ist also verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden.

Die Verjährung des zweiten Bewilligungszeitraums (Oktober 2009 bis September 2010) würde am 1.10.2015 verjähren. Durch die Einleitung des Verfahrens am 30.09.2015 wird die Verjährung aber gehemmt, sie tritt also nicht mehr ein. Hätte A das Verfahren bei dem Amt für Ausbildungsförderung nur um einen oder zwei Tage verzögert, wäre auch der zweite Bewilligungszeitraum auch verjährt.

Schwierig wird das Ganze, wenn Verfolgungsverjährung und Jugendstrafrecht zusammen eine Rolle spielen, z.B. weil ein Antrag mit 20 Jahren (hier besteht unter Umständen die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts, Näheres dazu unten) gestellt wird, für den aber dann die Verfolgungsverjährung eintritt. Der nächste Antrag (der verfolgt werden kann) wurde dann als Erwachsener mit 21 gestellt.

Es macht also nicht immer Sinn, das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Amt für Ausbildungsföderung) zu verzögern. Auch hier muss strategisch sorgfältig abgewogen werden.

fiktiver Vermögensverbrauch

Auch der fiktive Vermögensverbrauch bietet oft eine Möglichkeit einige Fälle aus dem Verfahren "herauszubekommen". Ein Beispiel: A hat 10.000 € Vermögen, gibt dies aber beim Antrag auf BAföG nicht an. Er erhält (nur um es einfach zu rechnen) 500 € monatlich. Er stellt über 5 Jahre lang immer wieder den Antrag. Sind das nunmehr 5 Fälle des Betruges? Auf den ersten Blick sieht es so aus als wäre das jeweils ein Betrug, den bei jedem einzelnen Antrag ist ein Vermögen über der Freigrenze vorhanden, da immer 10.000 € auf dem Konto sind. Das wären also 5 tatmehrheitliche Fälle, aus denen dann eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Wenn man allerdings berücksichtigt, dass der A im ersten Jahr keinen Anspruch hatte und dann, wie dies richtiger Weise zu geschehen hat, einen Vermögensverbrauch in der selben Höhe wie das erhaltene BAföG fiktiv annimmt, bleibt nach dem ersten Jahr noch ein Vermögen von 4000 € (also unterhalb der Freigrenze) übrig. Denn 500 € x 12 Monate ergibt einen Verbrauch von 6000 € jährlich. Also war A bereits beim zweiten Antrag unterhalb des Freibetrages und hat daher nur einen einzigen Betrug begangen.

 

Jugendstrafrecht

Weitere Verteidigungschancen ergeben sich auch aus dem Jugendstrafrecht. Wer als unter 18-jähriger (Jugendlicher) seinen ersten Antrag auf BAföG gestellt hat, kommt immer in den Genuss des Jugendstrafrechts.  Wer z.B. bei seinem ersten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG noch unter 21 Jahren (Heranwachsender) alt war, hat durchaus eine Chance nach dem JGG abgeurteilt zu werden, selbst wenn weitere Anträge im Erwachsenenalter abgegeben wurden. Das JGG bieten den gewaltigen Vorteil, dass Verurteilungen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn die Strafe unter einer Jugendstrafe von 2 Jahren bleibt (was fast ausnahmslos der Fall sein dürfte). Für die Beurteilung ob ein zum Tatzeitpunkt bereits Volljähriger aber noch unter 21 Jahre alter Antragsteller als Jugendlicher nach JGG oder als Erwachsener abgeurteilt wird, spielen die Lebensumstände zum Antragszeitpunkt eine große Rolle. Es ist also wichtig, dass man weiß worauf es ankommt und entsprechendes vor Gericht und bei der Jugendgerichtshilfe vortragen kann.

Selbst wenn man der Meinung ist, dass man ohnehin verurteilt wird, weil man bewusst falsche Angaben gemacht hat, sollte man nicht auf die Hilfe eines kompetenten  Anwalts verzichten. Die häufigste Variante der Verteidigung ist die sogenannte Strafmaßverteidigung. Das heißt, es ist klar, dass es zu einer Verurteilung kommen wird, die Verteidigung hat das Ziel ein bestimmtes Strafmaß nicht zu überschreiten (z.B. 90 Tagessätze, weil darunter eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis nicht erfolgt oder die Anwendung von Jugendstrafrecht weil dann ebenfalls kein Eintrag ins Führungszeugnis  erfolgt)

Eines ist und bleibt aber unabdingbar: Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beraten, denn jeder Fall ist anders gelagert!!

Gerne können Sie sich vom Autor dieses Artikels beraten lassen, der bereits seit Einführung des Datenabgleiches bei dem Vorwurf des Sozialleistungsbetruges zahlreiche Verteidigungen bundesweit durchgeführt hat. 

Kontakt per Mail: M.Pfefferl@Perathoner-Pfefferl.de

Kontakt per  Telefon: 089 931413


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.