Perathoner & Pfefferl

schwere, gefährliche und einfache Körperverletzung

Die Körperverletzung kommt neben  der fahrlässigen Körperverletzung (z.B. im im Straßenverkehr)  als gefährlichen Körperverletzung als schwere Körperverletzung und als einfache Körperverletzung vor. Von den Mandanten (und Filmproduzenten) wird die gefährliche Körperverletzung häufig mit der schweren Körperverletzung verwechselt, letztere  ist aber höchst selten.

1.) gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzungen kommen sehr häufig im Nachtleben vor. Das liegt daran, dass eine gefährliche Körperverletzung schon dann vor liegt wenn zwei oder mehrere angebliche Täter zusammenwirken. In der Praxis ist es meistens so, dass zwischen zwei Personen ein Streit entsteht und aus dem einen Lager versucht dann jemand den Streit zu schlichten und wird dann selbst in die  Rangelei verwickelt. schon das wird häufig als gefährliche Körperverletzung angeklagt.  Die gefährliche Körperverletzung hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, d.h. die Mindeststrafe beträgt für den denkbar geringsten Fall sechs Monate Freiheitsstrafe. Gerade die oben geschilderten Fälle bergen erhebliche Verteidigungschancen weil zahlreich Besucher der Diskothek befragt werden können und am Ende einer Hauptverhandlung häufig unklar bleibt, wem welche Tatbeiträge zuzurechnen sind.

An der Strafandrohung selbst lässt sich schon erkennen, dass der Beschuldigte gravierende Rechtsfolgen (Haftstrafe, Eintragung im Führungszeugnis)  zu erwarten hat, und insoweit die Einschaltung eines Strafverteidigers mehr als sinnvoll ist.

Beachten Sie in einem Ermittlungsverfahren gegen sich immer den Grundsatz: Schweigen ist Gold. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die eine sofortige Aussage notwendig machen.

Die gefährliche Körperverletzung kann durch fünf Formen der Tatbegehung erfüllt werden, wobei hier nur die häufigsten kurz beschrieben werden: 

In der Praxis sind aber nur drei der Varianten häufig zu finden, deshalb beschränkten wir uns auf diese drei.

a) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Dies ist so zu verstehen, dass schon eine tätliche Auseinandersetzung, die von zwei oder mehreren Tätern durchgeführt wird, eine gefährliche Körperverletzung darstellt. Dies soll gerade die Gefährlichkeit eines aufgrund der Mehrzahl der Beteiligten übermächtigen Angriffs besonders unter Strafe stellen. Hierfür genügt, dass einer der beiden Täter die Körperverletzung begeht, sie aber vom gemeinschaftlichen Tatwillen umfasst ist. In Praxis wird häufig eine Körperverletzung, bei der nur ein Täter agiert und weitere dabei stehen schon als gefährliche Körperverletzung durch die gemeinschaftliche Begehensweise angeklagt. Die häufigsten Fälle sind Schlägereien, die zu meist ihren Ausgangspunkt im Nachtleben haben. Die Besonderheit dieser Fälle liegt darin, dass zumeist alle Beteiligten alkoholisiert und eine Vielzahl von unbeteiligten Zeugen vorhanden sind. Gerade dies führt zu häufig widersprüchlichen Zeugenaussagen, die ganz erhebliche Verteidigungschancen für den Beschuldigten bieten. Nicht selten kommt es in derartigen Fällen aufgrund des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ zu Freisprüchen. Dies liegt daran, dass widersprüchliche Zeugenangaben nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, sondern dazu führen, dass das Gericht den angeklagten Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sicherheit bestätigt sieht.

b)  mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges.

 Wird also ein anderer Mensch vom Täter durch Zuhilfenahme einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges verletzt, so handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung. Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Hierzu gehört auch das Pfefferspray,  die geladene Schreckschusswaffe oder geladene Gaspistole. Ein Messer kann sowohl eine Waffe als auch ein gefährliches Werkzeug sein. Als gefährliches Werkzeug wurde von der Rechtsprechung folgende Gegenstände bezeichnet: Knüppel, Eisenstange, Katapult, Schere, Nadel, Gabel, Schlauch (bei Verwendung zum Schlagen), Würgeholz, fahrendes Kraftfahrzeug, Rohrzange, Kleiderbügel, Schlüsselbund (bei Verwendung zum Schlagen), Schal (bei Verwendung zum Drosseln). Letztendlich ist es aber immer eine Frage des Einzelfalls, ob ein Werkzeug auch als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen wird. Gerade hier eröffnen sich Verteidigungschancen für den Beschuldigten.

c) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Das bedeutet, dass jede abstrakt lebensgefährliche Handlung eine gefährliche Körperverletzung darstellt. Die Handlung muss also nicht konkret lebensgefährlich in diesem Einzelfall gewesen sein (denn dann wäre ein Tötungsdelikt angeklagt) sondern eben grundsätzlich dazu geeignet sein, wenn auch nur in wenigen Fällen, eine Verletzung herbeizuführen, die zum Tode führen kann. Dies wird von der Rechtsprechung u.a. von einem wuchtig geführten Kopfstoß gegen den Kopf des Verletzten gesehen, bei einem heftig geführten Faustschlag gegen Kopf, bei Fußtritten gegen den Kopf, bei Messerstichen in Brust, Rücken oder Bauch, beim Würgen unter Abschnüren der Halsschlagader oder Unterbrechung der Luftzufuhr bis zur Bewusstlosigkeit.

 mit welcher Strafe muss ich bei einer gefährlichen Körperverletzung rechnen?

Bei der gefährlichen Körperverletzung liegt die Mindeststrafe bei 6 Monaten Freiheitsstrafe. Der Ersttäter wird im bei nicht allzu gravierenden Verletzungen mit einer Freiheitsstrafe von 8-12 Monaten rechnen müssen, deren Vollzug dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der erfahrene Verteidiger weiß was die Gerichte für eine Strafaussetzung zur Bewährung sehen wollen und wird Sie dabei unterstützen.

2. schwere Körperverletzung

 Die vom Gesetzgeber als schwere Körperverletzung bezeichnete besondere Form der Körperverletzung kommt in der Praxis tatsächlich sehr selten vor. Sie wird im allgemeinen aber häufig mit der gefährlichen Körperverletzung verwechselt.

Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn der Geschädigte einer Körperverletzung das Sehvermögen, das Gehör, die Fortpflanzungsfähigkeit oder  ein wichtiges Glied des Körpers verliert. Auch wenn das Opfer durch eine Körperverletzung erheblich entstellt wird oder anschließend geistig Behindert ist, liegt die schwere Körperverletzung vor. 

 Welche Strafe bekomme ich?

Der "normale"Fall der schwere Körperverletzung wird mit einer Gefängsnisstrafe von mindestens 3 Jahren, bis höchstens 15 Jahre bestraft, wenn der Täter die Folgen wissentlich herbeiführt.

Gibt aber auch  minder schweren Fälle bei denen die Straandrohung zwischen mindestens Monaten und höchstens 10 Jahre liegen.

Woher weiß ich, ob es ein Ermittlungserfahren gegen mich gibt?

Von dem Verfahren bekommt der Beschuldigte im Allgemeinen erst dadurch Kenntnis, dass ihn die Polizei zu einer Vernehmung lädt. Aus Sicht der Verteidigung ist dies der sinnvolle Zeitpunkt einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf den Bereich des Strafrechts spezialisiert ist. Nur mit einem Anwalt kann erörtert werden, ob es (ausnahmsweise) sinnvoll ist, schon vor Aktenkenntnis Angaben zur Sache zu machen oder nicht. In den meisten Fällen gilt wie immer im Strafrecht „schweigen ist Gold“. Dies begründet sich damit, dass der Beschuldigte im Strafverfahren nicht die Wahrheit sagen muss und man ihm ohnehin nicht glaubt. Sinnvoller ist es durch entsprechende Beweisanträge Tatsachen in das Verfahren einzuführen, ohne dass der Beschuldigte Angaben zur Sache machen muss.

3) einfache Körperverletzung (auch im Straßenverkehr) 

Die "einfache" Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. "Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Unter der körperlichen Misshandlung verstehen die Juristen ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Was darunter subsumiert wird soll die nachfolgende kleine Auflistung zeigen. (alle nachfolgenden Handlungen wurden als Körperverletzung angesehen und verurteilt.

Durch langandauerndes Nachstellen hervorgerufene depressive Verstimmung mit Schlafstörung und Konzentrationsstörung, Schmerz nach einer Ohrfeige (ohne erhebliche Schmerzen nur eine Beleidigung), Festhalten im Schwitzkasten mit nachfolgenden Nackenschmerzen,  Abscheiden von Harren beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit und erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung, es sei denn eine Einwilligung liegt vor (Frisör).

Sogar viele ärztlichen Handlungen (Spritzen, operieren) würden eine Körperverletzung darstellen, es sei denn, es liegt eine  Einwilligung liegt vor und der Eingriff wurde kunstgerecht  durchgeführt.

Die Körperverletzung muss immer vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Der Vorsatz liegt schon dann vor, wenn ich zwar nicht beabsichtige jemanden zu verletzen, es aber billigend in Kauf nehme. (z.B. Wurf einer  Flasche (gefährliche Körperverletzung) an einen uneinsehbaren Ort, ohne zu wissen, ob am Zielort eine Person steht).  Die Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die üblicher erforderliche Sorgfalt außen Betracht lässt. Das kann immer passieren, z.B. beim Golfspielen  (Schläger versehentlich beim Ausholen einem Zuschauer ins Gesicht geschlagen). 

Welche Strafe erwartet mich?

Derjenige, der noch nie mit dem Gesetz in Konflikt getreten ist wird bei einer einfachen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 2-5 Nettomonatsgehältern rechnen können (60 bis 150 Tagessätze). Ab 90 Tagessätzen wird die Strafe im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen.

Ein Täter der schon eine oder zwei Vorstrafen hat muss mit einer  Freiheitsstrafe rechnen, deren Aussetzung zur Bewährung man unter bestimmten gegebenen Umständen man erreichen kann. Derjenige, der unter offener Bewährung gehandelt hat, muss damit rechnen, dass er eine Freiheitsstrafe (die zu vollziehen ist) erhält und mit einem Widerruf der offenen Bewährung. Er muss dann also gegebenenfalls zwei Freiheitsstrafen hintereinander absitzen.

Straßenverkehr

Eine Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges (z.B. Streit um Parkplatz mit einem Schlag ins Gesicht) führt zu den oben genannten Folgen und einer Führerscheinsperre von meist mehr als 12 Monaten. Sollte eine Führerscheinsperre nicht ausgesprochen worden sein erhalten Sie 2 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Eine Körperverletzung im Straßenverkehr kann aber auch dann vorsätzlich verursacht werden, wenn mann zwar niemanden verletzen wollte, es aber durch sein Handeln billigend in Kauf genommen hat. (z.B. weit überhöhte Geschwindigkeit oder gefährliche Fahrmanöver). Im Straßenverkehr kommt aber am häufigsten die fahrlässige Körperverletzung vor.

Sollten Sie nicht wissen, ob Sie einen Verteidiger benötigen, rufen Sie uns einfach unter 089 931413 an und besprechen Sie die Frage.

Exkurs: Auch im Straßenverkehr ist eine Körperverletzung durch unachtsames Verhalten möglich. Lesen Sie dazu unsern Artikel "Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr"

 

Der Autor dieses Artikels verteidigt seit 1998 Fälle der gefährlichen Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung, er ist Fachanwalt für Strafrecht.


Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.