Perathoner & Pfefferl

Drogen im Straßenverkehr

Nach einer Drogenfahrt ist die häufigste Frage der Betroffenen: Verliere ich meinen Führerschein?

Der Führerschein ist für die meisten von uns außerordentlich wichtig. Ohne Führerschein kann häufig der Beruf nicht ausgeübt werden oder Fahrzeiten zum Arbeitsplatz verlängern sich außerordentlich. Was liegt also näher, als die Frage: Was bedeutet eine Drogenfahrt für meinen Führerschein? Sollten Sie ohne ein Fahrzeug geführt zu haben, mit Drogen (Besitz) aufgegriffen worden sein, so können sich daraus auch Probleme für den Führerschein ergeben. Diese haben wir in diesem Artikel zusammengefasst: Führerschein und Betäubungsmittel 

Die Beantwortung der Frage welche Konsequenzen eine Fahrt unter Drogeneinfluss hat, ist nicht ganz leicht, denn zunächst muss differenziert werden, ob es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi), die mit einem Fahrverbot von einem Monat und einer Geldbuße von 500 Euro (bei Ersttätern) geahndet wird, oder handelt es sich um eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB/ fahrlässige oder vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr)) die bei einem Ersttäter mit einer Geldstrafe in Höhe von 1 ½ Nettomonatsgehältern und ca. 12 Monaten Führerscheinsperre bestraft wird. Anders als bei der Alkoholfahrt (einen Beitrag zu den Folgen von Alkohol im Straßenverkehr finde Sie hier) gibt es im Bereich der Drogenfahrt keine festen Grenzwerte, nach denen zwischen Ordnungswidrigkeit (OWi) und Straftat differenziert werden könnte.

Handelt es sich um eine Drogenfahrt, die zu einer Verurteilung als Straftat führt, ist der Fall klar. Es kommt zur Sperre von ca einem Jahr, danach kommt die Fahrerlaubnisbehörde und erteilt den Führerschein erst wieder, wenn eine MPU bestanden wurde. Der Verteidiger kann hier nur helfen, die Führerscheinsperre durch die sogenannte Strafmaßverteidigung so gering wie möglich zu halten, oder aber das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelte.

Wird die Drogenfahrt als Verkehrsordnungswidrigkeit eingestuft, denken viele Betroffen, sie hätten Glück gehabt. Sie verbüßen das Fahrverbot von einem Monat, zahlen das Bußgeld (und erhalten 2 Punkte im Fahrerlaubnisregister) und denken damit sei die Sache erledigt. Weit gefehlt! Einige Zeit nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bekommen sie Post von der Führerscheinstelle und werden aufgefordert die Fahrerlaubnis gleich abzugeben oder eine MPU zu machen. In jedem Fall werden Sie einen Abstinenznachweis über einen Zeitraum von einem Jahr erbringen müssen.

Der häufigste Fall von Drogen im Straßenverkehr ist THC (also Cannabis). Für die weiteren Folgen und die Beurteilung der Fahrerlaubnisbehörde, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist ganz maßgeblich, ob jemand regelmäßig (laut BGH 2 mal pro Monat) oder nur gelegentlich konsumiert hat. Das ist unter andrem feststellbar an dem Abbauprodukten des THC. Bei allen andern verboten Betäubungsmitteln (auch Amphetamin) reicht einmaliger Konsum aus, um den Führerschein wegen eines Eignungsmangels zu entziehen.

Es gibt aber Verteidigungsstrategien, mit denen man, die führerscheinlose Zeit minimieren oder manchmal ganz verhindern kann. Dafür benötigen Sie aber immer einen Rechtsanwalt. Es gilt zunächst Zeit zu gewinnen und sobald wie irgend möglich mit dem Abstinenznachweis zu beginnen. Die Fahrerlaubnisbehörden kommen im Normalfall erst einige Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf den verkehrsteilnehmer zu und fordern dann auf, im Rahmen einer MPU eine zumeist einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Mit geschicktem Taktieren kann Ihnen der versierte Anwalt soviel Zeit verschaffen, dass dieser Nachweis manchmal schon zum Zeitpunkt der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zu erbringen ist.

Nachfolgend sollen noch die Unterschiede zwischen der Drogenfahrt, die als Ordnungswidrigkeit geahndet wird und der Drogenfahrt die als Straftat gewertet wird erklärt werden. Außerdem gibt der Verfasser, der langjährig als Strafverteidiger tätig ist, einige Verhaltenstipps bei der Anhaltung durch die Polizei.

Die Abgrenzung zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat ist fließend. Für eine Verurteilung nach Strafrecht ist es aber erforderlich, dass eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Hierfür gibt es (im Gegensatz zu Alkoholwerten) keine Grenzwerte. Das heißt, dass die Fahruntüchtigkeit immer nachgewiesen werden muß. Dies geschieht entweder durch Aussage der Polizeibeamte, dass der Fahrer eines Fahrzeuges drogentypische Ausfallerscheinungen zeigte oder aber Fahrfehler begangen hat. Sofern keine Fahrfehler vorliegen müssen die drogentypischen Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Die Polizei bittet deshalb den Beschuldigten einige freiwillige Tests durchzuführen. Beispielsweise der Finger-Finger-Test, bei dem mit geschlossenen Augen die beiden Zeigefinger zusammenzuführen sind., oder der Finger-Nase-Test. Weiterhin wird der Beschuldigte gebeten, auf einem Bein zu stehen und einen Zeitraum von 30 Sekunden (ohne mitzuzählen) zu bestimmen. Wenn diese Tests nach Auffassung der Beamten auffällig sind, wird eine Fahruntüchtigkeit angenommen. Nachdem dies immer eine persönliche Einschätzung darstellt kommt es hier immer wieder zu Fehlern. In meiner Tätigkeit als Anwalt habe ich es selbst erlebt, dass einer meiner Mandanten diese Tests "nicht bestanden" hatte und daher der Führerschein von den Polizeibeamten beschlagnahmt wurde. Nach Ermittlung der Laborwerte wurde festgestellt, dass derjenige weder Alkohol noch Drogen im Blut hatte, sich die Polizeibeamten also mit Ihrer Einschätzung geirrt hatten. Allerdings hatte der Mandant dennoch einen Monat lang auf seinen Führerschein verzichten müssen, weil die Ermittlungen trotz Einschreitens des Verteidigers so lange dauerten.

Wie oben geschildert sind diese Tests, ebenso wie die Abgabe von Urin zum Zwecke der Urinkontrollet, freiwillig, ein Beschuldigter kann daher nicht gezwungen werden, diese Tests zu absolvieren. Wir raten unseren Mandanten in solchen Situationen die Polizeibeamten höflich um Verständnis dafür zu bitten, dass keiner der freiwilligen Tests absolviert wird. Damit kann man sich der Bewertung durch die Polizeibeamten entziehen. Schließlich muss man nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörden müssen die Schuld des mutmaßlichen Täters nachweisen.

Zum Urintest sei gesagt, dass auch dieser freiwillig ist, lediglich eine Blutentnahme kann angeordnet werden. Im Blut sind Drogen aber weniger lang nachweisbar als im Urin. Ersparen Sie sich also den Urintest (der häufig genug mitten auf der Straße abgegeben werden soll) und lassen Sie lieber eine Blutentnahme zu.

Meistens kommen die Beschuldigten aber erst nach dem Vorfall zum Anwalt und bitten diesen zu helfen, den Führerschein wieder zu bekommen. Auch wenn die Tests absolviert wurden und vermeintlich nicht bestanden wurden, ist noch nicht alles verloren, weil gelegentlich in der Hauptverhandlung nachgewiesen werden kann, dass die Einschätzung der Beamten falsch war. Beispielsweise wurde einer unserer Mandanten aufgefordert auf einem Bein stehen zu bleiben und dabei die Augen zu schließen. Nachdem der Beschuldigte dann wackelte, gingen die Polizeibeamten von einer Fahruntüchtigkeit aus. Der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin sagte dann in der Hauptverhandlung aus, dass der Test mit geschlossenen Augen unmöglich absolviert werden kann, ohne zu wackeln. Nachdem keine anderen verwertbaren Erkenntnisse zur Fahruntüchtigkeit vorlagen wurde der Angeklagte bezüglich des Vorwurfes der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB freigesprochen und lediglich wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verurteilt. Er erhielt seinen Führerschein sofort zurück.

Grundsätzlich ist auch festzustellen, dass ein Angeklagter in diesen Verfahren nicht unbedingt durch einen Rechtsanwalt verteidigt sein muß, er kann sich dem Verfahren auch ohne Verteidiger stellen. Selbstverständlich steht es jedem aber frei, sich der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen. In den oben genannten Verfahren erscheint das auch sinnvoll, weil die Abgrenzung zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG und dem Straftatbestand nach § 316 StGB rechtlich durchaus komplex ist und der erfahrenen Rechtsanwalt sicherlich zur Wahrung der Rechte seines Mandanten beitragen kann. Nachdem Rechtsschutzversicherungen die Kosten tragen muss eine Verteidigung für den Betroffenen nicht unbedingt teuer werden.

Da derartige Verfahren unter den Bereich Strafrecht fallen und vor dem Strafgericht verhandelt werden, ist es sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen, der berechtigt ist, den Titel "Fachanwalt für Strafrecht" zu führen.

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Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.